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B e k a n n t m a c h u n g 2. Nachtrag zur Satzung der ... - SVLFG

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19(2) 1 Die Beiträge und Beitragsvorschüsse werden durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschafterhoben und eingezogen. 2 Die Zahlungen <strong>der</strong> Zahlungspflichtigen sindan die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu leisten. 3 Als Tag <strong>der</strong> Zahlung gilt1. bei Barzahlung <strong>der</strong> Tag des Geldeingangs,<strong>2.</strong> bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung o<strong>der</strong> Einzahlung auf ein Konto <strong>der</strong>landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Wertstellung zugunsten <strong>der</strong>landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei rückwirken<strong>der</strong> Wertstellung das Datumdes elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts <strong>der</strong> landwirtschaftlichenBerufsgenossenschaft,3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Fälligkeit.4 Zahlungen in frem<strong>der</strong> Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.(3) 1 Schulden die Zahlungspflichtigen <strong>der</strong> landwirtschaftlichen BerufsgenossenschaftAuslagen, Gebühren, Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen o<strong>der</strong> Zwangsgel<strong>der</strong>,können sie bei <strong>der</strong> Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll.2 Treffen die Zahlungspflichtigen keine Bestimmung, werden die Schulden in <strong>der</strong> genanntenReihenfolge getilgt. 3 Innerhalb <strong>der</strong> gleichen Schuldenart werden die einzelnenSchulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.§ 66Beitragsabfindung und Sicherheitsleistung(1) Bei einem Wechsel <strong>der</strong> Person <strong>der</strong> Unternehmerin o<strong>der</strong> des Unternehmers o<strong>der</strong> beiEinstellung des Unternehmens kann die Berufsgenossenschaft eine Beitragsabfindungfestsetzen, <strong>der</strong>en Höhe nach den Berechnungsgrundlagen (§ 40) und dem Hebesatzdes letzten abgerechneten Umlagejahres zuzüglich eines Abfindungszuschlages in Höhevon 10 v. H. berechnet wird.(2) 1 Anstelle <strong>der</strong> Abfindung nach Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft <strong>der</strong> ausscheidendenUnternehmerin o<strong>der</strong> dem ausscheidenden Unternehmer auf dessen Antraggestatten, <strong>zur</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> Beiträge für die Zeit vom Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres,für das <strong>der</strong> Beitrag zuletzt festgestellt worden ist, bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung<strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft, den anteiligen Beitrag des letzten für dasUnternehmen festgestellten Jahresbeitrages in zweifacher Höhe bei <strong>der</strong> Berufsgenossenschaftals Sicherheit zu hinterlegen. 2 Wurde für das Unternehmen noch kein Beitragfestgestellt, so beträgt die Sicherheit das Zweifache des Abfindungsbeitrages.(3) 1 Die geleistete Sicherheit dient <strong>zur</strong> Deckung des Beitrages. 2 Ein überschießen<strong>der</strong>Beitrag wird <strong>zur</strong>ückgezahlt, ein Fehlbetrag wird eingezogen.§ 67Mahnverfahren1 Vor <strong>der</strong> Beitreibung von Beitragsrückständen findet ein Mahnverfahren statt. 2 Die pauschaleMahngebühr beträgtbis zu einem Mahnbetrag in Höhe von 200,00 Euro = 0,80 Euro,bis zu einem Mahnbetrag in Höhe von 500,00 Euro = 1,25 Euro,bis zu einem Mahnbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro = 2,75 Euro,ab einem Mahnbetrag von über 1.000,00 Euro = 5,00 Euro.“4. Die §§ 47 bis 109 werden zu §§ 68 bis 130.

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