26(5) 1 Für freiwillige Mitglie<strong>der</strong>, die Schülerinnen o<strong>der</strong> Schüler einer Fachschule o<strong>der</strong> Berufsfachschuleo<strong>der</strong> als Studierende i. S. v. § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V an einerausländischen staatlichen o<strong>der</strong> staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sindo<strong>der</strong> regelmäßig als Arbeitnehmerin o<strong>der</strong> Arbeitnehmer ihre o<strong>der</strong> seine Arbeitsleistungim Umherziehen anbieten (Wan<strong>der</strong>gesellen), gelten die für versicherungspflichtige Studierendemaßgebenden Beitragsbemessungsgrundlagen und <strong>der</strong> sich daraus ergebendeBeitrag. 2 Dies gilt entsprechend für Studierende, <strong>der</strong>en Mitgliedschaft als Studierendeendete, bis zu <strong>der</strong> das Studium abschließenden Prüfung, längstens jedoch für sechsMonate.(6) 1 Für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger können die beitragspflichtigen Einnahmenauch durch eine Vereinbarung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger festgesetztwerden. 2 Dies gilt auch für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger, die in Heimenleben. 3 Für die Beitragsbemessung von Empfängerinnen o<strong>der</strong> Empfängern vonLeistungen nach dem SGB XII, die in Einrichtungen (§ 13 Absatz 2 SGB XII) stationäruntergebracht sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalen<strong>der</strong>tag 1/30 des3,6-fachen des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand. 4 Als Regelsatz für den Haushaltsvorstandim Sinne des Satzes 3 ist <strong>der</strong> nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4SGB II maßgebende bundeseinheitliche Betrag <strong>der</strong> monatlichen Regelleistung anzusetzen.(7) 1 Soweit die beitragspflichtigen Einnahmen nicht o<strong>der</strong> nur un<strong>zur</strong>eichend nachgewiesensind, sind die Einnahmen zu schätzen. 2 Die danach festgelegte Beitragsklassebleibt solange maßgebend, bis sich die Schätzungsgrundlagen än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> das freiwilligeMitglied den Nachweis über die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen geführthat. 3 Die Feststellung <strong>der</strong> tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen wirkt vom Erstendes darauffolgenden Monats an.(8) Folgende Beitragsklassen werden festgesetzt:Beitragspflichtige EinnahmenAb Eurobis Euro1 bis 1/3 <strong>der</strong> monatlichenBezugsgröße(§ 18 Absatz 1 SGB IV)2 über 1/3 <strong>der</strong> monatlichenBezugsgröße(§ 18 Absatz 1 SGB IV) 1.070,003 1.070,01 1.229,004 1.229,01 1.388,005 1.388,01 1.547,006 1.547,01 1.706,007 1.706,01 1.865,008 1.865,01 <strong>2.</strong>024,009 <strong>2.</strong>024,01 <strong>2.</strong>183,0010 <strong>2.</strong>183,01 <strong>2.</strong>342,0011 <strong>2.</strong>342,01 <strong>2.</strong>501,0012 <strong>2.</strong>501,01 <strong>2.</strong>660,0013 <strong>2.</strong>660,01 <strong>2.</strong>819,0014 <strong>2.</strong>819,01 <strong>2.</strong>978,0015 <strong>2.</strong>978,01 3.137,00
27Beitragspflichtige EinnahmenAb Eurobis Euro16 3.137,01 3.296,0017 3.296,01 3.455,0018 3.455,01 3.614,0019 3.614,01 3.773,0020 3.773,01(9) 1 Der monatliche Beitrag in den nach Absatz 8 bestimmten Beitragsklassen wird wiefolgt festgesetzt:Beitragsklasse1 xxx,xx Euro2 xxx,xx Euro3 xxx,xx Euro4 xxx,xx Euro5 xxx,xx Euro6 xxx,xx Euro7 xxx,xx Euro8 xxx,xx Euro9 xxx,xx Euro10 xxx,xx Euro11 xxx,xx Euro12 xxx,xx Euro13 xxx,xx Euro14 xxx,xx Euro15 xxx,xx Euro16 xxx,xx Euro17 xxx,xx Euro18 xxx,xx Euro19 xxx,xx Euro20 xxx,xx Euro2 Der Beitrag für freiwillige Mitglie<strong>der</strong> mit Anspruch auf Krankengeld beträgt xxx,xx Euro.(10) 1 Die bei Beginn <strong>der</strong> Mitgliedschaft nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen<strong>der</strong> freiwilligen Mitglie<strong>der</strong> werden vorbehaltlich des Satzes 6 mit Wirkung vom 1. Januareines Jahres für dieses Kalen<strong>der</strong>jahr neu festgestellt. 2 Maßgeblich sind die Verhältnisseam 1. Oktober eines Jahres für das folgende Kalen<strong>der</strong>jahr. 3 Soweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb,selbständiger Arbeit o<strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft (Arbeitseinkommen),Einkünfte aus Kapitalvermögen o<strong>der</strong> Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigensind, wird vorbehaltlich des § 15 Absatz 2 SGB IV <strong>der</strong> letzte vor dem Stichtag erteilteEinkommensteuerbescheid zugrunde gelegt; sofern im Einkommensteuerbescheid Einkünftenicht ausgewiesen sind, werden insoweit die von <strong>der</strong> versicherten Person glaubhaftdargelegten Einkünfte für die Beitragsfestsetzung herangezogen. 4 Im Übrigen giltdas Einkommen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Feststellung. 5 Während eines Kalen<strong>der</strong>jahres ist eineÄn<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrundlage zulässig, wenn die Grundlage für eineEinkunftsart entfällt o<strong>der</strong> ein Antrag nach Absatz 4 Satz 4 gestellt wurde. 6 Die Berichtigungerfolgt in diesem Falle vom Ersten des auf das Bekanntwerden folgenden Kalen<strong>der</strong>monatsan. 7 Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 30. September eines Jahres, werdendie beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Satz 1 mit Wirkung vom 1. Ja-