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B e k a n n t m a c h u n g 2. Nachtrag zur Satzung der ... - SVLFG

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27Beitragspflichtige EinnahmenAb Eurobis Euro16 3.137,01 3.296,0017 3.296,01 3.455,0018 3.455,01 3.614,0019 3.614,01 3.773,0020 3.773,01(9) 1 Der monatliche Beitrag in den nach Absatz 8 bestimmten Beitragsklassen wird wiefolgt festgesetzt:Beitragsklasse1 xxx,xx Euro2 xxx,xx Euro3 xxx,xx Euro4 xxx,xx Euro5 xxx,xx Euro6 xxx,xx Euro7 xxx,xx Euro8 xxx,xx Euro9 xxx,xx Euro10 xxx,xx Euro11 xxx,xx Euro12 xxx,xx Euro13 xxx,xx Euro14 xxx,xx Euro15 xxx,xx Euro16 xxx,xx Euro17 xxx,xx Euro18 xxx,xx Euro19 xxx,xx Euro20 xxx,xx Euro2 Der Beitrag für freiwillige Mitglie<strong>der</strong> mit Anspruch auf Krankengeld beträgt xxx,xx Euro.(10) 1 Die bei Beginn <strong>der</strong> Mitgliedschaft nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen<strong>der</strong> freiwilligen Mitglie<strong>der</strong> werden vorbehaltlich des Satzes 6 mit Wirkung vom 1. Januareines Jahres für dieses Kalen<strong>der</strong>jahr neu festgestellt. 2 Maßgeblich sind die Verhältnisseam 1. Oktober eines Jahres für das folgende Kalen<strong>der</strong>jahr. 3 Soweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb,selbständiger Arbeit o<strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft (Arbeitseinkommen),Einkünfte aus Kapitalvermögen o<strong>der</strong> Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigensind, wird vorbehaltlich des § 15 Absatz 2 SGB IV <strong>der</strong> letzte vor dem Stichtag erteilteEinkommensteuerbescheid zugrunde gelegt; sofern im Einkommensteuerbescheid Einkünftenicht ausgewiesen sind, werden insoweit die von <strong>der</strong> versicherten Person glaubhaftdargelegten Einkünfte für die Beitragsfestsetzung herangezogen. 4 Im Übrigen giltdas Einkommen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Feststellung. 5 Während eines Kalen<strong>der</strong>jahres ist eineÄn<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrundlage zulässig, wenn die Grundlage für eineEinkunftsart entfällt o<strong>der</strong> ein Antrag nach Absatz 4 Satz 4 gestellt wurde. 6 Die Berichtigungerfolgt in diesem Falle vom Ersten des auf das Bekanntwerden folgenden Kalen<strong>der</strong>monatsan. 7 Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 30. September eines Jahres, werdendie beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Satz 1 mit Wirkung vom 1. Ja-

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