13.07.2015 Aufrufe

B e k a n n t m a c h u n g 2. Nachtrag zur Satzung der ... - SVLFG

B e k a n n t m a c h u n g 2. Nachtrag zur Satzung der ... - SVLFG

B e k a n n t m a c h u n g 2. Nachtrag zur Satzung der ... - SVLFG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

25<strong>der</strong> erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis <strong>zur</strong> Stellung des Rentenantragsmindestens neun Zehntel <strong>der</strong> zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied o<strong>der</strong> familienversichertwaren; § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB V gilt entsprechend. 3 Für freiwillige Mitglie<strong>der</strong>,die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, sind für den Monat Einnahmen inHöhe <strong>der</strong> monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in <strong>der</strong> allgemeinen Krankenversicherungzugrunde zu legen, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens 75 v.H. <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße. 4 Abweichend von Satz 3 werden auf Antrag die Beiträgefür das Mitglied nach den tatsächlichen monatlichen Einnahmen, mindestens jedochnach 50 v. H. <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße, festgesetzt. 5 Die Beitragsbemessungnach Satz 4 ist ausgeschlossen, wenn1. die Hälfte <strong>der</strong> monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. § 240 SGB V <strong>der</strong>Bedarfsgemeinschaft 75 v. H. <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße entspricht o<strong>der</strong> 75 v.H. <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße übersteigt,<strong>2.</strong> die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt,3. die Bedarfsgemeinschaft positive o<strong>der</strong> negative Einkünfte aus Vermietung o<strong>der</strong>Verpachtung erzielt,4. das Vermögen des Mitglieds sowie seiner Partnerin o<strong>der</strong> seines Partners das Vierfache<strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße übersteigt o<strong>der</strong>5. das Mitglied im Zusammenhang mit seiner hauptberuflich selbständigen Tätigkeitregelmäßig mindestens mehr als eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin o<strong>der</strong>einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer o<strong>der</strong> mehrere nur geringfügig beschäftigteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, <strong>der</strong>en Arbeitsentgeltaus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,00 Euro im Monat übersteigt.6 Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Satzes 5 gehören das hauptberuflich selbständigtätige Mitglied sowie als dessen Partnerin o<strong>der</strong> Partner1. die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht dauernd getrennt lebendeEhegatte,<strong>2.</strong> die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht dauernd getrenntlebende Lebenspartner o<strong>der</strong>3. die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft i. S. d. § 7 Absatz 3Nummer 3 Buchstabe c und Absatz 3a SGB II lebt.7 Bei <strong>der</strong> Berücksichtigung <strong>der</strong> monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 5Nummer 1 wird für jedes in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds o<strong>der</strong><strong>der</strong> Partnerin o<strong>der</strong> des Partners ein Freibetrag in Höhe von einem Fünftel <strong>der</strong> monatlichenBezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV für den Kalen<strong>der</strong>monat abgesetzt, wennfür das Kind eine Versicherung nach § 7 KVLG 1989 o<strong>der</strong> § 10 SGB V aus <strong>der</strong> Versicherungdes Mitglieds o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Partnerin o<strong>der</strong> des Partners besteht o<strong>der</strong> geltend gemachtwerden könnte. 8 Als Vermögen nach Satz 5 Nummer 4 sind alle verwertbarenVermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. 9 Nicht berücksichtigtwerden die in § 12 Absatz 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögensgegenstände unterden dort genannten Bedingungen; § 12 Absatz 3 Satz 2 SGB II gilt entsprechend.10 Zum Vermögen nach Satz 5 Nummer 4 zählen nicht das Altersvorsorgevermögeni. S. v. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB II in unbegrenzter Höhe sowie das in§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB II genannte Altersvorsorgevermögen, soweit esdas Zwanzigfache <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. 11 Für freiwillige Mitglie<strong>der</strong>,die einen monatlichen Gründungszuschuss <strong>der</strong> Bundesagentur für Arbeit erhalten,gilt mindestens 50 v. H. <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!