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3473_Kleinseenlotse_2610_Umb:Musterstadt Wesenberg - Amt ...

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<strong>Kleinseenlotse</strong> – 4 – Nr. 07/2010(3) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.(4) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann der <strong>Amt</strong>sausschussdiese in einem Wahlgang wählen, falls kein <strong>Amt</strong>sausschussmitgliedwiderspricht.§ 10Ordnungsmaßnahmen(1) Der <strong>Amt</strong>svorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstandabweichen, zur Sache rufen.(2) <strong>Amt</strong>sausschussmitglieder, die die Ordnung verletzen odergegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sindvom <strong>Amt</strong>svorsteher zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligemOrdnungsruf kann der <strong>Amt</strong>svorsteher einen Sitzungsausschlussverhängen.(3) <strong>Amt</strong>sausschussmitglieder, die zur Ordnung gerufen werdenoder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, könnenbinnen einer Woche einen schriftlichen begründeten Einsprucherheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächstenSitzung zu setzen.§ 11Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligungen äußertoder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratungund Entscheidung des <strong>Amt</strong>sausschusses auf sonstige Weise zubeeinflussen, kann vom <strong>Amt</strong>svorsteher nach vorheriger Ermahnungaus dem Sitzungssaal verwiesen werden.(2) Der <strong>Amt</strong>svorsteher kann nach vorheriger Ermahnung denZuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn diestörende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.§ 12Niederschrift(1) Über jede Sitzung des <strong>Amt</strong>sausschusses ist eine Niederschriftanzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzungb) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder des <strong>Amt</strong>sausschussesc) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenenSachverständigen und Gästed) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladunge) Feststellung der Beschlussfähigkeitf) Anfragen der <strong>Amt</strong>sausschussmitgliederg) die Tagesordnungh) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenenSitzungi) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragssteller, dieBeschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungenj) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzungk) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeitl) vom Mitwirkungsverbot betroffene <strong>Amt</strong>sausschussmitglieder.Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichenTagesordnungspunkten ist eine gesonderte Anlage zu fertigen,die der Niederschrift beizufügen ist. Personenbezogene Angabensind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung desBeschlusses erforderlich sind.(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom <strong>Amt</strong>svorsteher und vomSchriftführer zu unterzeichnen und soll innerhalb von vierzehnTagen, spätestens zur nächsten Sitzung den Mitgliedern des<strong>Amt</strong>sausschusses vorliegen.(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichenTeil der Sitzungen des <strong>Amt</strong>sausschusses ist den Einwohnernzu gestatten.(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzungdes <strong>Amt</strong>sausschusses zu billigen, über Einwendungen und Änderungenist abzustimmen.§ 13Anträge zur Geschäftsordnung(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf dasVerfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nichtauf die Sache beziehen.(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkteb) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktesc) Antrag auf Vertagungd) Antrag auf Ausschussüberweisunge) Antrag auf Übergang zur Tagesordnungf) Antrag auf Redezeitbegrenzungg) Antrag auf Schluss der Ausspracheh) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzungi) Antrag auf namentliche Abstimmungj) sonstige Anträge zum Abstimmungsablaufk) Antrag auf geheime Wah.(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor.Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wirdzuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlungam weitestesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzunghat der <strong>Amt</strong>svorsteher vor der Abstimmung diebereits vorliegende Wortmeldung bekannt zu geben.(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von <strong>Amt</strong>sausschussmitgliederngestellt werden, die sich nicht bereits zur Sachegeäußert haben.§ 14Ausschusssitzungen(1) Die Geschäftsordnung des <strong>Amt</strong>sausschusses gilt sinngemäßfür die Sitzungen der Ausschüsse des <strong>Amt</strong>sausschusses.(2) Den nicht den Ausschüssen angehörigen Mitgliedern des<strong>Amt</strong>sausschusses ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.(3) Die Niederschriften der Fachausschüsse werden den Mitgliederndes <strong>Amt</strong>sausschusses zugeleitet.(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratendenFachausschusses gehören, sollen im <strong>Amt</strong>sausschusserst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlungdes Fachausschusses vorliegt.(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratungzugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratungdurchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es zu keinerVerständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt,der <strong>Amt</strong>svorsteher. Die Abstimmungen haben getrennt nachAusschüssen zu erfolgen.§ 15Datenschutz(1) Die Mitglieder des <strong>Amt</strong>sausschusses und der Ausschüsse,die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen TätigkeitZugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogeneDaten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfensolche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllungdienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönlicheoder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzuzählen auch Daten, die allein oder in Kombination mit anderenDaten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Personenermöglichen.Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierteDateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnetsind oder personenbezogene Daten enthalten.Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhangstehende handschriftliche oder andere Notizen.(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilungüber den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichenUmfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig.Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Parteibzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft im <strong>Amt</strong>sausschussoder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugangzu den vertraulichen Unterlagen erhalten.(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen,wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damitin Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßiganzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in derder jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde,genehmigt ist.Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens fünf Jahrenach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden ausdem <strong>Amt</strong>sausschuss oder einem Ausschuss sofort, dauerhaftzu vernichten bzw. zu löschen.

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