<strong>Kleinseenlotse</strong> – 6 – Nr. 07/2010(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträgevor, wird zuerst über den abgestimmt, der vondem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgenmit finanziellen Auswirkungen haben diese denVorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieserAnträge der Bürgermeister.(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antragesgesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf dereinfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw. den Antrag istanschließend insgesamt zu beschließen.§ 9Wahlen(1) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahlerfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaftendadurch ermittelt, dass die Anzahl der Stimmenfür den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaftnacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und dieSitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt (alternativ:dass die Stimmen für die Wahlvorschläge jeweils mitder Anzahl der zu wählenden Sitze multipliziert und durch dieAnzahl der abgegebenen Stimmen dividiert werden). Bei gleichenHöchstzahlen entscheidet das Los.(2) Bei den Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung3 Stimmzähler bestimmt.(3) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.(4) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretungdiese in einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreterwiderspricht.§ 10Ordnungsmaßnahmen(1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstandabweichen, zur Sache rufen.(2) Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzen oder gegendas Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vomBürgermeister zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsrufkann der Bürgermeister einen Sitzungsausschlussverhängen.(3) Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden odergegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binneneiner Woche einen schriftlichen begründeten Einspruch erheben.Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächstenSitzung zu setzen.§ 11Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligungen äußertoder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratungund Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weisezu beeinflussen, kann vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnungaus dem Sitzungssaal verwiesen werden.(2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung denZuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn diestörende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.§ 12Fraktionen und Zählgemeinschaften(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeisteranzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaftsind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfallsdem Bürgermeister anzuzeigen.(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionenund Einzelbewerbern sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgermeisteranzuzeigen. Zählgemeinschaften zwischen verschiedenenFraktionen sind unzulässig.§ 13Niederschrift(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschriftanzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzungb) Name der anwesenden und fehlenden Mitgliedern der Gemeindevertretungc) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenenSachverständigen und Gästed) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladunge) Feststellung der Beschlussfähigkeitf) Anfragen der Gemeindevertreterg) die Tagesordnungh) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenenSitzungi) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragssteller, dieBeschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungenj) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzungk) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeitl) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter.Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichenTagesordnungspunkten ist eine gesonderte Anlage zu fertigen,die der Niederschrift beizufügen ist. Personenbezogene Angabensind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung desBeschlusses erforderlich sind.(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vomSchriftführer zu unterzeichnen und soll innerhalb von vierzehnTagen, spätestens zur nächsten Sitzung den Mitgliedern derGemeindevertretung vorliegen.(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichenTeil der Sitzungen der Gemeindevertretung ist den Einwohnernzu gestatten.(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzungder Gemeindevertretung zu billigen, über Einwendungen undÄnderungen ist abzustimmen.§ 14Anträge zur Geschäftsordnung(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf dasVerfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nichtauf die Sache beziehen.(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkteb) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktesc) Antrag auf Vertagungd) Antrag auf Übertragung in einen Ausschusse) Antrag auf Übergang zur Tagesordnungf) Antrag auf Redezeitbegrenzungg) Antrag auf Schluss der Ausspracheh) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzungi) Antrag auf namentliche Abstimmungj) sonstige Anträge zum Abstimmungsablaufk) Antrag auf geheime Wahl.(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor.Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wirdzuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlungam weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzunghat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereitsvorliegende Wortmeldung bekannt zu geben.(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertreterngestellt werden, die sich nicht bereits zur Sachegeäußert haben.§ 15Ausschusssitzungen(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäßfür die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung.(2) Den nicht den Ausschüssen angehörigen Mitgliedern derGemeindevertretung ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.(3) Die Niederschriften der Ausschüsse werden allen Mitgliedernder Gemeindevertretung zugeleitet.§ 16Datenschutz(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse,die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen TätigkeitZugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogeneDaten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfensolche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllungdienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönlicheoder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzuzählen auch Daten, die allein oder in Kombination mit anderenDaten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Personenermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke,automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die
Nr. 07/2010 – 7 – <strong>Kleinseenlotse</strong>als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Datenenthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen inZusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilungüber den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichenUmfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig.Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Parteibzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretungoder dem jeweiligen zuständigen AusschussZugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen,wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich allerdamit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßiganzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung,in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließendbehandelt wurde, genehmigt ist. Alle weiteren vertraulichen Unterlagensind spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Beratungen,bei einen Ausscheiden aus der Gemeindevertretungoder einem Ausschuss sofort,dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.§ 17Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfallentscheidet der Bürgermeister. Er kann sich mit seinen Stellvertreternberaten.(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichenwerden, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht und keineanderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacherMehrheit möglich.§ 18Inkrafttreten(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachungin Kraft.Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen undMänner gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden,gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichenSprachform.Wustrow, den 10.06.2010Heiko KruseBürgermeisterÖffentliche Sitzung des Ortsrates StrasenAm Mittwoch, dem 07.07.2010 findet um 19.00 Uhr in der FeuerwehrStrasen eine öffentliche Ortsratssitzung statt.Tagesordnung1. Bericht der Ortsratsvorsitzenden2. EinwohnerfragestundeKarina ZellOrtsratsvorsitzendeGemeinde WustrowDer BürgermeisterBekanntmachungÖffentliche Auslegung des geänderten Entwurfes derSatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB der GemeindeWustrow für den Ortsteil GrünplanDer von der Gemeindevertretung der Gemeinde Wustrow am10.06.2010 gebilligte und zur Auslegung bestimmte geänderteEntwurf der o.g. Satzung und die Begründung dazu liegenvom 12.07.2010 bis 13.08.2010während folgender Zeiten im <strong>Amt</strong> Mecklenburgische Kleinseenplatte,17252 Mirow, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, am Empfang,zu jedermann Einsicht öffentlich aus:Mo., Mi., Do. 7.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 UhrDi.7.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 UhrFr.7.00 - 12.00 Uhr.Die Änderungen beziehen sich auf geringfügige Erweiterungendes Geltungsbereiches der Satzung- Teilflächen an der Straße nach Mirow- Teilflächen am Friedhof.Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenkenund Anregungen zum Entwurf schriftlich oder während derDienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.Wustrow, den 21.06.2010Heiko KruseBürgermeisterStadt MirowDer BürgermeisterBekanntmachungÖffentliche Auslegung des geänderten Entwurfes derErgänzungssatzung der Stadt Mirow nach § 34 Abs. 4Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Sandberg“Der von der Stadtvertretung Mirow am 14.06.2010 gebilligteund zur Auslegung bestimmte geänderte Entwurf der o. g. Satzungund die Begründung dazu liegenvom 12.07.2010 bis zum 13.08.2010während folgender Zeiten im <strong>Amt</strong> Mecklenburgische Kleinseenplatte,17252 Mirow, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, am Empfang,zu jedermann Einsicht öffentlich aus:Mo., Mi., Do.Di.Fr.7.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr7.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr7.00 - 12.00 Uhr.Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenkenund Anregungen zum Entwurf schriftlich oder während derDienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.Mirow, den 22.06.2010SchmettauBürgermeisterGemeinde WustrowDer BürgermeisterBekanntmachungBebauungsplan Nr.1/94 - „Wohnbaustandort Wustrow“der Gemeinde Wustrow- 1. ÄnderungDie Gemeindevertretung Wustrow hat in ihrer Sitzung am10.06.2010 beschlossen den Bebauungsplan Nr. 1/94 - „WohnbaustandortWustrow“ zu ändern.Die 1. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt nach § 13 a imbeschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfungnach § 2 Abs. 4.Der Geltungsbereich des B-Planes befindet sich beidseitig derStraße Am Turmbusch.