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Altlasten- symposium 2010 - ITVA

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<strong>Altlasten</strong><strong>symposium</strong> <strong>2010</strong><br />

11. – 12. März <strong>2010</strong>, Welterbe Zeche Zollverein, Essen<br />

Folgende Regelungen im neuen WHG können Auswirkungen auf die <strong>Altlasten</strong>sanierung<br />

und das Flächenrecycling haben:<br />

� Das Gesetz normiert zentrale Grundsätze zum Eigentum an Gewässern.<br />

Erstmalig wird in § 4 Abs. 2 WHG ausdrücklich klargestellt, was seit der<br />

Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre<br />

1981 zumindest von der Rechtsprechung grundsätzlich gesehen wurde, nämlich,<br />

dass das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und das<br />

Grundwasser nicht eigentumsfähig sind. Allerdings gestattet § 4 Abs. 5 WHG<br />

den Ländern abweichende landesrechtliche Regelungen, so dass es auch in<br />

Zukunft wie z.B. in NRW möglich ist, ein Gewässer 2. Ordnung als Bestandteil<br />

des Ufergrundstücks zu bestimmen, so dass es dessen Eigentümer gehört.<br />

� Als bemerkenswerte neue Regelung ist § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG zu nennen, wonach<br />

das Einbringen fester Stoffe in das Grundwasser nunmehr als genehmigungspflichtige<br />

Gewässerbenutzung definiert wird. Dies wurde bislang nur in<br />

einigen Landeswassergesetzen geregelt und wurde in der Literatur z.T. erörtert.<br />

Betroffen von der Neuregelung sind vor allem der Tiefbau, der Einbau von<br />

Bauwerken in das Grundwasser bzw. in den Grundwasserschwankungsbereich<br />

und z.B. die (Ab)Lagerung von Gegenständen in vorübergehend freigelegtem<br />

oder zutage getretenem bzw. tretendem Grundwasser. Um eine Überbürokratisierung<br />

zur vermeiden, sieht § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG anstelle eines wasserrechtlichen<br />

Zulassungsverfahrens eine Anzeige bei der zuständigen Behörde<br />

vor, wenn sich das Einbringen der Stoffe nicht nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit<br />

auswirken kann. Hiervon wird üblicherweise ausgegangen werden<br />

dürfen, wenn zertifizierte Baustoffe oder Recyclingmaterialien verwendet<br />

werden.<br />

� Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung steht nach §<br />

12 Abs. 2 WHG nunmehr ausdrücklich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen<br />

Wasserbehörde. Das Bewirtschaftungsermessen war bislang lediglich<br />

ein unbeschriebenes Rechtsfolgenmerkmal.<br />

� § 23 WHG enthält eine umfassende Ermächtigung für die Bundesregierung,<br />

zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer konkretisierende Regelungen<br />

in Form von Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates und<br />

nach Anhörung der beteiligten Kreise zu erlassen. Das Bundesumweltministerium<br />

hat bereits mehrere Rechtsverordnungen angekündigt und vereinzelt Diskussions-<br />

oder Arbeitsentwürfe veröffentlicht. Geplant sind u.a. eine Grundwasserverordnung<br />

(GrwV), eine Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen (VUmwS), eine Verordnung über prioritäre Stoffe, eine Novellierung der<br />

Abwasserverordnung, eine Indirekteinleiterverordnung. Auf der Grundlage des<br />

Abfall- und des Bodenschutzrechts sind Neuregelungen zur Verwendung mineralischer<br />

Stoffe (ErsatzbaustoffV; § 12 a BBodSchV) vorgesehen, deren Einbauwerte<br />

allerdings wasserrechtlich abgeleitet werden sollen. Einige der geplanten<br />

Rechtsverordnungen werden nachfolgend eingehender vorgestellt.<br />

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