Altlasten- symposium 2010 - ITVA
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<strong>Altlasten</strong><strong>symposium</strong> <strong>2010</strong><br />
11. – 12. März <strong>2010</strong>, Welterbe Zeche Zollverein, Essen<br />
Folgende Regelungen im neuen WHG können Auswirkungen auf die <strong>Altlasten</strong>sanierung<br />
und das Flächenrecycling haben:<br />
� Das Gesetz normiert zentrale Grundsätze zum Eigentum an Gewässern.<br />
Erstmalig wird in § 4 Abs. 2 WHG ausdrücklich klargestellt, was seit der<br />
Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre<br />
1981 zumindest von der Rechtsprechung grundsätzlich gesehen wurde, nämlich,<br />
dass das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und das<br />
Grundwasser nicht eigentumsfähig sind. Allerdings gestattet § 4 Abs. 5 WHG<br />
den Ländern abweichende landesrechtliche Regelungen, so dass es auch in<br />
Zukunft wie z.B. in NRW möglich ist, ein Gewässer 2. Ordnung als Bestandteil<br />
des Ufergrundstücks zu bestimmen, so dass es dessen Eigentümer gehört.<br />
� Als bemerkenswerte neue Regelung ist § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG zu nennen, wonach<br />
das Einbringen fester Stoffe in das Grundwasser nunmehr als genehmigungspflichtige<br />
Gewässerbenutzung definiert wird. Dies wurde bislang nur in<br />
einigen Landeswassergesetzen geregelt und wurde in der Literatur z.T. erörtert.<br />
Betroffen von der Neuregelung sind vor allem der Tiefbau, der Einbau von<br />
Bauwerken in das Grundwasser bzw. in den Grundwasserschwankungsbereich<br />
und z.B. die (Ab)Lagerung von Gegenständen in vorübergehend freigelegtem<br />
oder zutage getretenem bzw. tretendem Grundwasser. Um eine Überbürokratisierung<br />
zur vermeiden, sieht § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG anstelle eines wasserrechtlichen<br />
Zulassungsverfahrens eine Anzeige bei der zuständigen Behörde<br />
vor, wenn sich das Einbringen der Stoffe nicht nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit<br />
auswirken kann. Hiervon wird üblicherweise ausgegangen werden<br />
dürfen, wenn zertifizierte Baustoffe oder Recyclingmaterialien verwendet<br />
werden.<br />
� Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung steht nach §<br />
12 Abs. 2 WHG nunmehr ausdrücklich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen<br />
Wasserbehörde. Das Bewirtschaftungsermessen war bislang lediglich<br />
ein unbeschriebenes Rechtsfolgenmerkmal.<br />
� § 23 WHG enthält eine umfassende Ermächtigung für die Bundesregierung,<br />
zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer konkretisierende Regelungen<br />
in Form von Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates und<br />
nach Anhörung der beteiligten Kreise zu erlassen. Das Bundesumweltministerium<br />
hat bereits mehrere Rechtsverordnungen angekündigt und vereinzelt Diskussions-<br />
oder Arbeitsentwürfe veröffentlicht. Geplant sind u.a. eine Grundwasserverordnung<br />
(GrwV), eine Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden<br />
Stoffen (VUmwS), eine Verordnung über prioritäre Stoffe, eine Novellierung der<br />
Abwasserverordnung, eine Indirekteinleiterverordnung. Auf der Grundlage des<br />
Abfall- und des Bodenschutzrechts sind Neuregelungen zur Verwendung mineralischer<br />
Stoffe (ErsatzbaustoffV; § 12 a BBodSchV) vorgesehen, deren Einbauwerte<br />
allerdings wasserrechtlich abgeleitet werden sollen. Einige der geplanten<br />
Rechtsverordnungen werden nachfolgend eingehender vorgestellt.<br />
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