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Altlasten- symposium 2010 - ITVA

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<strong>Altlasten</strong><strong>symposium</strong> <strong>2010</strong><br />

11. – 12. März <strong>2010</strong>, Welterbe Zeche Zollverein, Essen<br />

Da der Anlagenbegriff in § 2 Nr. 1 VUmwS sehr weit gefasst ist und ausdrücklich<br />

auch Flächen einbezieht, stellt sich die Frage, ob künftig z.B. Deponien, Umlagerungsflächen<br />

und Grundstücke im Flächenrecycling, auf denen Ersatzbaustoffe behandelt<br />

oder gelagert bzw. abgelagert werden, generell als Anlagen zum Umgang<br />

mit wassergefährdenden Stoffen gelten. Die Konsequenzen wären gravierend: die<br />

Betreiber, also auch die Sanierungspflichtigen und die Bauherren, müssten Selbsteinstufungen<br />

nach § 4 VUmwS und Dokumentationen nach § 5 VUmwS beim UBA<br />

vornehmen. Des Weiteren müssten die Betreiberpflichten nach den §§ 11 ff. VUmwS<br />

einschließlich Eignungsfeststellung nach § 63 WHG (neu) erfüllt werden.<br />

Die Selbsteinschätzungs- und Dokumentationspflichten werden die Sanierung von<br />

<strong>Altlasten</strong> und das Flächenrecycling ganz erheblich erschweren, da diese wasserrechtlichen<br />

Pflichten zusätzlich neben die ohnehin bestehenden bodenschutz- und<br />

abfallrechtlichen Untersuchungs-, Sanierungs- und Dokumentationspflichten treten<br />

sollen. Bei der Verwendung mineralischer Stoffe müsste also einerseits eine Einstufung<br />

nach Einbauweisen und Materialwerten gemäß ErsatzbaustoffV oder § 12 a<br />

BBodSchV vorgenommen werden und andererseits bzw. zusätzlich eine Einstufung<br />

in Wassergefährdungsklassen. Dies ist durch nichts gerechtfertigt und damit überflüssig.<br />

6. Ersatzbaustoffverordnung<br />

Bereits im Herbst 2007 hat das Bundesumweltministerium einen Arbeitsentwurf für<br />

eine Ersatzbaustoffverordnung und für einen neuen § 12 a Bundes-Bodenschutzund<br />

<strong>Altlasten</strong>verordnung (BBodSchV) vorgestellt. Mit diesen beiden Rechtsverordnungen<br />

soll die Verwertung mineralischer Stoffe erstmalig auf eine gesetzliche, d.h.<br />

abfall- und bodenschutzrechtliche Grundlage gestellt werden. Bisherige praktische<br />

Grundlage der Verwertung von ca. 240 Mio. t. mineralischer Stoffe in Deutschland<br />

war bzw. ist z.T. immer noch die LAGA-Mitteilung Nr. 20, ein Empfehlungspapier eines<br />

behördlichen Expertengremiums. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

(Tongrubenurteil vom 14.04.2005) ist die LAGA M 20 keine normenkonkretisierende<br />

Verwaltungsvorschrift und bindet weder Behörden, Pflichtige noch<br />

die Gerichte.<br />

Während die ErsatzbaustoffV die Verwendung mineralischer Stoffe in sog. technischen<br />

Bauwerken, d.h. im Straßenbau, bei der Befestigung von Flächen etc. im Blick<br />

hat, soll § 12 a BBodSchV die Verwendung mineralischer Stoffe unterhalb und außerhalb<br />

der durchwurzelbaren Bodenschicht, d.h. im Landschaftsbau, bei der Grubenverfüllung<br />

und bei ähnlichen Maßnahmen regeln. Beide Gesetzesvorhaben werden<br />

erhebliche Auswirkungen auf die Sanierung von <strong>Altlasten</strong> und auf das Flächenrecycling<br />

haben.<br />

Die Arbeitsentwürfe des Bundesumweltministeriums vom November 2007 sind bei<br />

der betroffenen Wirtschaft, in den Fachverbänden, in der Wissenschaft, in einigen<br />

Bundesländern und bei Behörden z.T. auf erhebliche Kritik gestoßen, die folgende<br />

Punkte betreffen:<br />

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