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Altlasten- symposium 2010 - ITVA

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<strong>Altlasten</strong><strong>symposium</strong> <strong>2010</strong><br />

11. – 12. März <strong>2010</strong>, Welterbe Zeche Zollverein, Essen<br />

der Grundwasserbeschaffenheit dann nicht besteht, wenn die Schadstoffkonzentrationen<br />

im Grundwasser beim Übergang in die gesättigte Zone die GFS-Werte unterschritten<br />

wird und nur geringe Schadstoffmengen in das Grundwasser eingetragen<br />

werden. Mit dem „Übergang in die gesättigte Zone“ ist offenbar der Übergangsbereich<br />

von der ungesättigten in die gesättigte Zone gemeint, also der Bereich, in dem<br />

das Sickerwasser mit dem Grundwasser in Berührung kommt. In der Praxis dürfte es<br />

schwierig sein, diesen Bereich bei schwankenden Grundwasserständen räumlich<br />

genau festzulegen. Außerdem steht diese Bestimmung des Ortes der rechtlichen<br />

Beurteilung im Widerspruch zum Charakter des Schwellenwertes als Immissionswert.<br />

Immissionswerte müssen nämlich regelmäßig im Medium selbst und nicht vor dem<br />

Übergang in das Medium eingehalten werden.<br />

Sehr problematisch ist auch die Absicht des Bundesumweltministeriums, in § 7 Abs.<br />

2 i.V.m. § 2 Nr. 2 GrwV nur dann Abweichungen von den GFS-Werten zuzulassen,<br />

wenn der Hintergrundgehalt im Grundwasser nicht aufgrund menschlicher Tätigkeiten<br />

deutlich erhöht ist. Anthropogene Konzentrationserhöhungen dürfen also nicht<br />

berücksichtigt werden. In industriell geprägten Gebieten wie z.B. dem Ruhrgebiet<br />

betrifft dies vor allem die Parameter Sulfat (aus den Gipsbestandteilen im Bauschutt),<br />

PAK (in teerhaltigen Schlacken in Auffüllungsmaterialien) und Schwermetalle. Nach<br />

dem vorliegenden Entwurf der GrwV wären somit Umlagerungen von Böden und<br />

Auffüllungsmaterialien in Gebieten mit großflächigen Bodenkontaminationen voraussichtlich<br />

nicht mehr zulässig.<br />

Unabhängig hiervon stößt das GFS-Konzept nach wie vor aus rechtlichen und fachlichen<br />

Gründen auf erhebliche Kritik, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.<br />

4. Kritische Bewertung des Geringfügigkeitsschwellenwert-Konzepts<br />

In der <strong>Altlasten</strong>praxis entsteht bisweilen der Eindruck, dass es sich bei den GFS-<br />

Werten der LAWA um existierende gesetzliche Grenzwerte handelt, die im Grundwasser<br />

nicht überschritten werden dürfen bzw. die grundsätzlich als Sanierungszielwerte<br />

vorgegeben werden müssten. Nicht selten ist die Ansicht zu vernehmen, dass<br />

der Behörde bei der Beurteilung eines Grundwasserschadens und bei der Festlegung<br />

von Sanierungszielwerten kein Beurteilungsspielraum bzw. Entscheidungsermessen<br />

zustehe, sondern dass die GFS-Werte zwingend einzuhalten seien. Tatsächlich<br />

haben die GFS-Werte bislang weder den Charakter einer Rechtsnorm noch<br />

den einer normenkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift. In Anlehnung an das<br />

Tongrubenurteil des Bundesverwaltungsgerichts kann das LAWA-GFS-Papier vom<br />

Dezember 2004 allenfalls als Vorschlag eines sachkundigen Gremiums verstanden<br />

werden. Selbstredend kann ein Diskussionspapier eines Gremiums mangels rechtlicher<br />

Bindungswirkung weder für die Behörde noch für den Pflichtigen noch für einen<br />

Gutachter oder gar für ein Gericht verbindliche Geltung wie zum Beispiel ein Gesetz<br />

oder eine Rechtsverordnung beanspruchen. Das LAWA-GFS-Papier ist – solange es<br />

nicht gesetzlich verankert wird - nicht mehr und nicht weniger als ein Diskussionsvorschlag<br />

eines sachkundigen Behördengremiums zu betrachten.<br />

Die LAWA definiert in ihrem GFS-Papier vom Dezember 2004 die Geringfügigkeitsschwelle<br />

als Konzentration, bei der trotz Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber den<br />

geogenen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten<br />

können und bei der die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder anderer<br />

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