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download - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und

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3.5. InformationDie ältere, pflegebedürftige Person hat Anspruch, durch denArzt, die zuständige Person <strong>der</strong> Pflege o<strong>der</strong> den Therapeutenüber vorgesehene diagnostische, präventive, pflegerische o<strong>der</strong>therapeutische Massnahmen informiert zu werden, damit sieden Massnahmen frei <strong>und</strong> aufgeklärt zustimmen kann. DieInformation muss in geeigneter Weise gegeben werden, d.h.verständlich, differenziert – mit allfälligen Entscheidvarianten– <strong>und</strong> <strong>der</strong> Situation angepasst. Zu je<strong>der</strong> Variante sind Nutzen<strong>und</strong> Risiken zu formulieren. Nach Möglichkeit <strong>und</strong> fallsdie ältere Person damit einverstanden ist, soll auch ihre Vertrauenspersono<strong>der</strong> eine ihr nahestehende Person informiertwerden, damit sie die ältere Person in ihrem Entscheidprozessunterstützen kann.Falls die ältere Person urteilsunfähig ist, erhält ihre Vertrauenspersonbzw. ihr gesetzlicher Vertreter diese Informationen;selbstverständlich soll die betroffene Person die Informationenin angemessener Form ebenfalls erhalten.3.6. Einwilligung <strong>der</strong> urteilsfähigen, älteren Person 8Ärzte, Pflegende <strong>und</strong> Therapeuten dürfen eine Massnahmenur mit <strong>der</strong> freien Einwilligung <strong>der</strong> urteilsfähigen, informiertenälteren Person durchführen.Lehnt eine urteilsfähige, ältere Person die ihr vorgeschlagenenMassnahmen ab, nachdem sie über diese <strong>und</strong> die möglichenFolgen <strong>der</strong> Ablehnung informiert worden ist, so haben<strong>der</strong> Arzt <strong>und</strong> das Pflegepersonal diesen Entscheid zu respektieren.Falls dieser ablehnende Entscheid aus Sicht <strong>der</strong> verantwortlichenFachpersonen nicht im besten Interesse <strong>der</strong>älteren Person liegt, so suchen sie nach einer an<strong>der</strong>en, für diebetreffende Person voraussichtlich akzeptablen Behandlungsmöglichkeit.8 Folgende Kriterien helfen, die Urteilsfähigkeit festzustellen (Quelle: H.B. Stähelin,Ther. Umschau 1997; 54: 356-358)– die Fähigkeit, Information in Bezug auf die zu fällende Entscheidung zu verstehen;– die Fähigkeit, die Situation <strong>und</strong> die Konsequenzen, die sich aus alternativenMöglichkeiten ergeben, richtig abzuwägen;– die Fähigkeit, die erhaltene Information im Kontext eines kohärentenWertsystems rational zu gewichten;– die Fähigkeit, die eigene Wahl zu äussern.Es ist Aufgabe <strong>der</strong> zuständigen Ges<strong>und</strong>heitsfachperson, die Urteilsfähigkeit in jedemEinzelfall abzuschätzen. Bei schwerwiegenden Entscheiden ist ein Facharzt (z.B.Psychiater, Geriater) beizuziehen. Die Urteilsfähigkeit wird im Hinblick auf eine bestimmteHandlung abgeschätzt (<strong>und</strong> zwar im Zusammenhang mit dem Komplexitätsgraddieser Handlung); sie muss im Moment des Entscheides vorhanden sein.Entwe<strong>der</strong> besitzt die Person die Urteilsfähigkeit im Hinblick auf eine bestimmte Handlung– o<strong>der</strong> sie besitzt sie nicht.Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist je<strong>der</strong>, dem nicht wegen seines Kindesalterso<strong>der</strong> infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit o<strong>der</strong> ähnlichenZuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (ZGB Art. 16).9

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