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download - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und

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3.7. Einwilligungsverfahren bei Urteilsunfähigkeit<strong>der</strong> älteren PersonBei Urteilsunfähigkeit <strong>der</strong> älteren Person im Hinblick auf eineEntscheidung klärt <strong>der</strong> Arzt o<strong>der</strong> das Pflegepersonal ab, obsie eine Patientenverfügung verfasst hat, ob sie eine Vertrauenspersonbevollmächtigt hat <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> ob ein gesetzlicherVertreter bezeichnet ist.Patientenverfügungen sind zu befolgen, solange keine konkretenAnhaltspunkte dafür bestehen, dass sie dem <strong>der</strong>zeitigenWillen <strong>der</strong> betreffenden Person nicht mehr entsprechen.Falls keine Patientenverfügung vorliegt o<strong>der</strong> wenn ein begründeterZweifel darüber besteht, ob die Willensäusserung nochgültig ist, muss <strong>der</strong> Arzt in jedem Fall die Zustimmung <strong>der</strong>von <strong>der</strong> älteren Person bezeichneten Vertrauensperson bzw.des (allenfalls neu zu bestimmenden) gesetzlichen Vertreterseinholen. Je<strong>der</strong> Entscheid soll sich am mutmasslichen Willen<strong>der</strong> urteilsunfähigen, älteren Person orientieren <strong>und</strong> in ihrembesten Interesse getroffen werden. Falls <strong>der</strong> Entscheid <strong>der</strong> Vertrauenspersonbzw. des gesetzlichen Vertreters dem mutmasslichenWillen <strong>der</strong> älteren Person zu wi<strong>der</strong>sprechen scheint,hat <strong>der</strong> Arzt die Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde zu kontaktieren.Gibt es bei fehlen<strong>der</strong> Patientenverfügung we<strong>der</strong> Vertrauensperson(o<strong>der</strong> lehnt diese den Vorsorgeauftrag ab bzw. ist nichtin <strong>der</strong> Lage, diesen wahrzunehmen) noch gesetzlichen Vertreter,o<strong>der</strong> ist in einer Notfallsituation eine Rückfrage nichtmöglich, haben <strong>der</strong> Arzt, die Pflegenden <strong>und</strong> Therapeutenihre Entscheide im interdisziplinären Austausch, gemässden objektiven Interessen <strong>und</strong> dem mutmasslichen Willen<strong>der</strong> betroffenen Person zu treffen – dies unter <strong>der</strong> Voraussetzung,dass keine an<strong>der</strong>slautenden kantonalen Vorschriftenbestehen. 9 Das soziale Umfeld (Lebenspartner, Verwandte<strong>und</strong> enge Bezugspersonen) ist wenn immer möglich in diesenEntscheidungsprozess miteinzubeziehen.9 Die Behandlung des urteilsunfähigen Patienten, welcher keinen gesetzlichen Vertreterhat <strong>und</strong> auch keine Vertrauensperson bezeichnet hat, ist auf eidgenössischer Ebenenicht ausdrücklich geregelt. Hingegen existieren auf kantonaler Ebene entsprechendegesetzliche Regelungen; diese sind jedoch uneinheitlich. Einige räumen dem Arzt untergewissen Umständen ein Entscheidungsrecht ein (so z.B. Aargau, Appenzell A. Rh.,Bern, Luzern, Thurgau, Zürich [Stand 2003]). An<strong>der</strong>e Kantone sehen in einer solchen Situationeine Vertretungsvollmacht <strong>der</strong> Familie o<strong>der</strong> enger Bezugspersonen vor (z.B.Neuenburg, Jura, Tessin). Wie<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e verlangen vom Arzt, dass er bei <strong>der</strong> Vorm<strong>und</strong>schaftsbehördeum die Bezeichnung eines gesetzlichen Vertreters nachsucht (z.B.Genf). Urteilsfähige, ältere, pflegebedürftige Personen in Institutionen <strong>der</strong> Langzeitpflegehaben heutzutage häufig keinen Vertreter in medizinischen Angelegenheiten. ImHinblick auf eine mittelfristige Umsetzung des Prinzips <strong>der</strong> Einwilligung eines Vertretersbei Urteilsunfähigkeit (wie sie z.B. auch die zur Ratifikation vorgesehene Biomedizin-Konvention vorsieht) formuliert diese Richtlinie bewusst die For<strong>der</strong>ung, dass Ärzte,Pflegende <strong>und</strong> Therapeuten ihre Patienten frühzeitig dazu anregen, eine bevollmächtigte«Vertrauensperson» zu bestimmen. Ausserdem wird allen Ärzten geraten, sich imZweifelsfall bei <strong>der</strong> zuständigen Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde juristisch beraten zu lassen.10

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