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download - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und

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<strong>und</strong> Therapeuten spezifische Kompetenzen in Geriatrie, Gerontologie<strong>und</strong> Alterspsychiatrie. Zu diesen Kompetenzengehören insbeson<strong>der</strong>e auch das Erheben des Ges<strong>und</strong>heitszustandesdurch ein multidimensionales Assessment <strong>und</strong> dieEinleitung, Durchführung <strong>und</strong> Evaluation geeigneter Massnahmen.Ärzte, Pflegende <strong>und</strong> Therapeuten, welche ältere, pflegebedürftigePersonen betreuen, sind verpflichtet, diese Kompetenzendurch Aus-, Weiter- <strong>und</strong> Fortbildung zu erwerben <strong>und</strong>zu erweitern.3. Entscheidungsprozesse3.1. Gr<strong>und</strong>satzDer Anspruch auf Respektierung <strong>der</strong> Menschenwürde <strong>und</strong><strong>der</strong> Autonomie gilt uneingeschränkt für alle Menschen. DasRecht materialisiert diesen Gr<strong>und</strong>anspruch als das Recht aufRespektierung <strong>der</strong> Menschenwürde, auf Schutz <strong>der</strong> Persönlichkeit<strong>und</strong> auf Selbstbestimmung. 6Eingeschränkte Autonomiefähigkeiten, welche mit zunehmendemAlter häufiger werden <strong>und</strong> das Gleichgewicht zwischenden abhängigen <strong>und</strong> unabhängigen Seiten bei einemMenschen stören, heben den Anspruch auf Respektierungseiner Würde <strong>und</strong> Autonomie nicht auf. Deshalb sind verbindlicheEntscheidungsverfahren <strong>und</strong> Strukturen erfor<strong>der</strong>lich,die einen Entscheidungsprozess unter Berücksichtigung<strong>der</strong> Selbstbestimmung <strong>und</strong> Würde des älteren Menschenermöglichen. Dabei soll beson<strong>der</strong>s darauf geachtet werden,dass die ältere Person ihren Willen äussern kann, dass sie denUmständen entsprechend ausreichend Zeit für wichtige Entscheidungenhat <strong>und</strong> dass sie Entscheidungen ohne Druckfällen kann.3.2. Patientenverfügung 7Jede Person kann im Voraus Bestimmungen verfassen im Hinblickauf die medizinische Behandlung <strong>und</strong> Pflege, die sie zuerhalten wünscht o<strong>der</strong> ablehnt, falls sie nicht mehr urteilsfähigwäre. Falls die Voraussetzungen <strong>der</strong> Urteilsfähigkeit gegebensind, können solche Patientenverfügungen von ihremVerfasser je<strong>der</strong>zeit geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> aufgehoben werden.6 Vgl. hierzu «Recht <strong>der</strong> Patientinnen <strong>und</strong> Patienten auf Selbstbestimmung».Medizinisch-ethische Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> SAMW.7 Vgl. hierzu «Patientenverfügungen». Medizinisch-ethische Richtlinien <strong>und</strong>Empfehlungen <strong>der</strong> SAMW.7

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