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Täter-Opfer-Ausgleich im Strafvollzug - Landesarbeitsgemeinschaft ...

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TOA-Magazin Nr. 01RECHT(S)Anspruch des <strong>Opfer</strong>s auf Auskunft - die gesetzliche SituationNach der Inhaftierung des <strong>Täter</strong>s hat das <strong>Opfer</strong> der Straftat das Recht aufAuskunft über Haftdauer und eventuelle Vollzugslockerungen.Es gibt zwei wenig bekannte Gesetze, auf die es sich berufen kann.§ 180 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVollzG.(5) Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellendarf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antragmitteilen, ob sich eine Person in Haft befindetsowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlichinnerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit▪▪1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeitder öffentlichen Stelle liegenden Aufgabenerforderlich ist oder▪▪2. von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtesInteresse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegtwird und der Gefangene kein schutzwürdigesInteresse an dem Ausschluss der Übermittlunghat.Dem Verletzten einer Straftat können darüberhinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über dieEntlassungsadresse oder die Vermögensverhältnissedes Gefangenen erteilt werden, wenn dieErteilung zur Feststellung oder Durchsetzung vonRechtsansprüchen <strong>im</strong> Zusammenhang mit derStraftat erforderlich ist. Der Gefangene wird vor derMitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen,dass dadurch die Verfolgung des Interesses desAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwertwerden würde, und eine Abwägung ergibt, dassdieses Interesse des Antragstellers das Interessedes Gefangenen an seiner vorherigen Anhörungüberwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, wirdder betroffene Gefangene über die Mitteilung derVollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.§ 406 d Abs. 2 Satz 2 StPO(1) Dem Verletzten sind auf Antrag die Einstellungdes Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichenVerfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob▪▪1. dem Verurteilten die Weisung erteilt wordenist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmenoder mit ihm nicht zu verkehren.▪▪2. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen denBeschuldigten oder den Verurteilten angeordnetoder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungenoder Urlaub gewährt werden,wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt undkein überwiegendes schutzwürdiges Interessedes Betroffenen am Ausschluss der Mitteilungvorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen des§ 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklagezugelassen wurde, bedarf es der Darlegungeines berechtigten Interesses nicht.(3) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sienicht unter einer Anschrift möglich sind, die derVerletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einenRechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcherbeigeordnet worden oder wird er durch einensolchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.Bei einem Vergleich der Vorschriften fällt auf, dass § 180 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVollzG aus dem Jahr 1998 nicht andas <strong>im</strong> Jahr 2004 neu ausgestaltete Informationsrecht des Verletzten aus § 406 d Abs. 2 Satz 2 StPO angepasstist. Die Divergenzen zwischen beiden Regelungen sind vielfältig: Antragsform, Anspruchsvoraussetzungen,Grad der Verbindlichkeit, Gegenstand des Informationsrechts und die Frage, an wen sich das <strong>Opfer</strong> mit einemInformationsantrag wenden muss, all dies ist innerhalb der bestehenden Normen nicht eindeutig geregelt 1 .1. Gelber/Walter NStZ 2013, 7813

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