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Täter-Opfer-Ausgleich im Strafvollzug - Landesarbeitsgemeinschaft ...

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TOA-Magazin - Nr. 01rücksichtigen. Zur praktischen Umsetzungbedarf es indes näherer Konkretisierung,um der Gefahr zu begegnen, die hiermit verfolgteIntention auf abstrakter Ebene „verhungern“zu lassen. Folgende Kernbereichekönnen herausgearbeitet werden:a) Tatausgleich, insbesondere <strong>Täter</strong>-<strong>Opfer</strong>-<strong>Ausgleich</strong>(TOA)Auch <strong>im</strong> <strong>Strafvollzug</strong> soll nach Möglichkeitein Tatausgleich erzielt bzw. gefördert werden.Ein solcher kann zunächst materiellerNatur sein. Der <strong>Täter</strong> kann einen von ihm angerichtetenfinanziellen Schaden ausgleichen,wobei auch bereits die (ratenweise) Zahlungkleinerer Beträge <strong>im</strong> Einzelfall geeignet seinkann, die Herstellung von Rechtsfrieden zufördern.Aber auch der <strong>im</strong>materielle Tatausgleich sollgefördert werden. Dieser kann bereits in einerEntschuldigung des Gefangenen zumAusdruck gelangen. Auch kommt die Abgabeeiner sogenannten Schutzerklärung inBetracht. 11Eine große – schwierige aber lohnenswerte12 – Aufgabe ist des Weiteren, den von„draußen“ bekannten TOA vermehrt auch<strong>im</strong> Vollzug mit inhaftierten <strong>Täter</strong>n zu realisieren.Wichtig erscheint hierbei, externeFachstellen einzuschalten. Hierdurch solleinerseits Professionalität gesichert und dieNeutralität unterstrichen, andererseits aberauch ein vertrauensvoller weiterer Umgangzwischen Häftlingen und Gefängnismitarbeiterngewährleistet werden. Im Ergebnis kannsich ein durchgeführter TOA für den weiterenVollzug des <strong>Täter</strong>s positiv auswirken, 13wenn und soweit bei ihm eine konstruktiveAuseinandersetzung mit seiner Tat und denFolgen für das <strong>Opfer</strong> zu konstatieren ist. Andererseitsdarf ein Fehlschlagen zu keinen negativenKonsequenzen führen, um nicht vonvorn herein Ängste zu schüren und damit dieBereitschaft des <strong>Täter</strong>s zu konterkarieren.Neben dem TOA als bekannte Technik dersogenannten Restorative Justice (RJ) bietetdiese internationale Bewegung eine Vielzahl11 Dies sind (Absichts-)Erklärungen des <strong>Täter</strong>s überzukünftiges Tun oder Unterlassen.12 Vgl. hierzu Gelber, MschrKr<strong>im</strong> 2012, 142 ff.; Hartmann/Haas/Steengrafe/Steudel, TOA-Infodienst Nr. 44 (August2012), 26 ff.13 Hierüber ist das <strong>Opfer</strong> selbstverständlich <strong>im</strong> Vorfeldaufzuklären.von Denkansätzen, die <strong>im</strong> Zuge von Tatausgleichsüberlegungenaufgegriffen werdenkönnten. Die (vielschichtige und sich auf diegesamte Strafrechtpflege beziehende) Bewegunghat sich zum Ziel gesetzt, nach einerStraftat weniger die Bestrafung des <strong>Täter</strong>s,sondern vielmehr die Wiederherstellungder hierdurch gestörten (zwischenmenschlichen)Beziehungen zu erreichen. Methodenbzw. Verfahrensweisen der RJ sind dabei z.B.Gruppenarbeit mit <strong>Opfer</strong>n, (Familien-) Konferenzenund Friedenszirkel. 14 Es gilt, die inder RJ liegende Vielfalt von Möglichkeiten<strong>im</strong> Hinblick auf den vorliegenden Kontext„<strong>Strafvollzug</strong>“ zu analysieren 15 und für Zweckeder angestrebten sozialen Integrationnutzbar zu machen.b) <strong>Opfer</strong>schutzDie zweite tragende Säule der opferbezogenenVollzugsgestaltung stellt der <strong>Opfer</strong>schutz dar.<strong>Opfer</strong> fürchten sich zuweilen vor einer plötzlichenBegegnung mit dem (noch) inhaftierten<strong>Täter</strong>. Nicht selten haben Verletzte dasBedürfnis, sich auf eine Begegnung mit dem<strong>Täter</strong> einstellen zu können, und wünschendaher entsprechende Informationen. Dabeischeuen sie oftmals die Kontaktaufnahmemit den Institutionen (Staatsanwaltschaft,Gericht, JVA), etwa aus Sorge, sich ständigerklären zu müssen und keinen rechten Ansprechpartnerzu finden. Mit <strong>Opfer</strong>schutz istin diesem Zusammenhang mithin ein konkreter,individueller Schutz des <strong>Opfer</strong>s oderanderer Personen des sozialen Nahraumes <strong>im</strong>Hinblick auf mögliche Konfrontationen mitdem noch inhaftierten oder bereits entlassenen<strong>Täter</strong> gemeint.Gefangene haben die Möglichkeit Außenkontaktezu pflegen, insbesondere Besuchezu empfangen und schriftlich oder fernmündlichzu kommunizieren, nicht seltenauch von oder mit dem <strong>Opfer</strong> oder Personenaus dessen sozialem Nahraum. Inhaftiertekommen überdies <strong>im</strong> weiteren Verlauf derInhaftierung gewöhnlich in den Genuss vonvollzugsöffnenden Maßnahmen. Irgendwannwerden die allermeisten Gefangenen - bedingtoder endgültig – zudem entlassen. In al-14 Grundlegend Liebmann, Restorative Justice – How itworks, London, 2007; vgl. auch Domenig, TOA-InfodienstNr. 41 (August 2011) Sammelband Restorative Justice, 1 ff.15 Vgl. z.B. die EU-Projekte „Mediation and RJ in prisonsettings“ (abgeschlossen) sowie „RJ nach der Verurteilung;<strong>Opfer</strong> schützen und unterstützen“ (aktuell laufend)15

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