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Täter-Opfer-Ausgleich im Strafvollzug - Landesarbeitsgemeinschaft ...

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September 2013Friedenszirkel als Modell der RestorativeJustice <strong>im</strong> <strong>Strafvollzug</strong>Wiederherstellung von Gerechtigkeit?Dr. Beate EhretEinleitung und ProblemstellungTrotz aller Verbesserungen in den letztenJahrzehnten kommen Verbrechensopfer <strong>im</strong>System der Strafjustiz nach wie vor zu kurz.Straftaten werden <strong>im</strong>mer noch <strong>im</strong> Kern alsAngelegenheit zwischen dem <strong>Täter</strong> und demStaat betrachtet und gehandhabt. So wurdenzwar <strong>im</strong> Zuge der Strafrechtsreform<strong>Opfer</strong>rechte sukzessive gestärkt, in der Praxiskommen ihre Interessen und Bedürfnissejedoch <strong>im</strong>mer noch zu kurz. 1 <strong>Opfer</strong> dienender Überführung des <strong>Täter</strong>s, sei es als Zeugenoder sei es als Nebenkläger. Nun gilt es als einwesentlicher zivilisatorischer Fortschritt, dassihnen durch das staatliche Gewalt- und Strafmonopoldie Möglichkeit aberkannt wurde,ihre Rechte selbst einzufordern oder diese garüber die Zufügung von Zwang durchzusetzen.Diese „Entprivatisierung“ des Konfliktszwischen Individuen führte jedoch zu einereinseitigen Fokussierung auf den <strong>Täter</strong> undauf der anderen Seite zu einer „Entmachtung“des <strong>Opfer</strong>s. 2 Was dabei auf der Streckebleibt, ist die Berücksichtigung der seelischenund sozialen Folgen der Tat für das <strong>Opfer</strong>. 3Nun sind die erklärten Ziele der Strafverfolgungund des Strafprozesses die Überführungdes <strong>Täter</strong>s, die Etablierung von Schuld unddie Zumessung der Strafe, und es ließe sichaus Sicht der Strafjustiz dafür argumentieren,dass in diesem Stadium nur wenig Raumfür <strong>Opfer</strong>belange verbleibt. Dieser Gedankeöffnet den Blick für den Zeitraum nach derUrteilsfindung, wenn die Vollstreckung einerfreiheitsentziehenden Strafe in den Vollzug ineiner Strafanstalt mündet. Wann, wenn nichtjetzt, können die Belange des <strong>Opfer</strong>s ihre Berücksichtigungfinden?1 Zu einem Vergleich der Lagen bzw. der Entwicklung auswissenschaftlicher Perspektive s. einerseits Jung, 2000,andererseits Schöch, 2012 und 2013; aktuelle Darstellungaus anwaltlicher Sicht bei Schroth, 2011.2 Jung, 2000, S. 159.3 Walter, 2011, S. 45.Schadensaufarbeitung <strong>im</strong><strong>Strafvollzug</strong>?Doch auch der <strong>Strafvollzug</strong> ist traditionellauf den <strong>Täter</strong> gerichtet. So ist es nach § 2des <strong>Strafvollzug</strong>sgesetzes (StVollzG) die gesetzlichverankerte Aufgabe des Vollzugs,diesen zu befähigen, „…künftig in sozialerVerantwortung ein Leben ohne Straftatenzu führen (Vollzugsziel).“ Dieses Vollzugszielder sozialen Integration und Resozialisierunggilt sogar als vorrangig gegenübersämtlichen anderen Aufgaben des Vollzugseinschließlich des Schutzes der Allgemeinheitvor weiteren Straftaten. 4 Doch es wäreeine höchst einseitige Vorgehensweise, sichzur Erreichung dieses Ziels alleinig auf denGefangenen und die Verbesserung seiner sozialenKompetenzen zu konzentrieren. EinLeben in sozialer Verantwortung heißt auchVerantwortungsübernahme für und gegenüberanderen. Von daher betrachtet liegt esnahe, bei dem Verhältnis des <strong>Täter</strong>s zum <strong>Opfer</strong>zu beginnen. Denn es wäre eine verkürzendeund in ihrer Antagonistik wenig hilfreicheLogik, <strong>Täter</strong> und <strong>Opfer</strong>belange als stetsund strikt konkurrierend zu betrachten.Die Theorie der Restorative Justice 5 oder – „wiederherstellendenGerechtigkeit“ bietet hierzueine konstruktive Perspektive an, in derenRahmen sich die Resozialisierung Straffälligerund die Schadenswiedergutmachung fürderen <strong>Opfer</strong> sinnvoll miteinander verbindenlassen. Ihr geht es pr<strong>im</strong>är darum, den entstandenenSchaden in einer Art und Weise zuermessen, die über klassische Rechtskatego-4 Vgl. zu den Diskussionen über die Best<strong>im</strong>mung desVollzugsziels in Abgrenzung zu sonstigen „Aufgaben“ desVollzuges vor allem Calliess/Müller-Dietz, 2002, §2, Rn. 1.5 Das englische Wort „justice“ kann sowohl mit „Justiz“als auch mit „Gerechtigkeit“ übersetzt werden, und esfehlt ein deutscher Begriff, der diese beiden Bedeutungenzufriedenstellend wiedergeben würde. Deshalb greifeich hier zur Erläuterung auf die recht verbreitete, abernicht voll befriedigende deutsche Terminologie zurück,verwende aber <strong>im</strong> Folgenden die englische BezeichnungRestorative Justice.36

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