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Täter-Opfer-Ausgleich im Strafvollzug - Landesarbeitsgemeinschaft ...

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TOA-Magazin - Nr. 01fristigen seelischen Heilung des <strong>Opfer</strong>s zugutekommen,sodass eine nachhaltige, endgültigeBefriedung erreicht werden kann.Weiterhin wird die Möglichkeit diskutiertsolchen Leitgedanken <strong>im</strong> künftigen Berliner(Landes) <strong>Strafvollzug</strong>sgesetz mit einfließenzu lassen.Zusätzlich werden verschiedene Formender Schadenswiedergutmachung seitensdes <strong>Täter</strong>s angedacht. Als sinnvoll erachtetwird, neben der Begleichung des tatsächlichverursachten materiellen Schadens des <strong>Opfer</strong>s,auch der Entwurf eines Konzepts fürArbeit als Wiedergutmachung. Dazu solltez.B. der Freigang nicht nur – wie gegenwärtig– zur Resozialisierung, sondern auch alsreine Behandlungsmaßnahme möglich werden.Dann könnte ein vom <strong>Täter</strong> auf diesemWege erwirtschafteter Betrag in einen spezielldafür eingerichteten <strong>Opfer</strong>fond eingezahltwerden.Für eine Verwirklichung der vorgestelltenIdeen <strong>im</strong> Erwachsenenvollzug hält der Arbeitskreisunparteiische, externe Kräfte fürnotwendig. Dazu wäre ein Kooperationsmodellzwischen den Freien Trägern und denSozialen Diensten der Justiz wünschenswert.4. AusblickDie Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutzhat anlässlich der Teilnahme amletzten Arbeitskreistreffen Interesse bekundet,Gespräche mit dem <strong>Opfer</strong>beauftragtenund dem Landgericht Berlin über die Möglichkeiteneines opferbezogenen <strong>Strafvollzug</strong>eszu führen. Dieses positive politische Signalst<strong>im</strong>mt opt<strong>im</strong>istisch, dass vielleicht einigeder erarbeiteten Ideen und Vorschläge in derzukünftigen Entwicklung des Berliner <strong>Strafvollzug</strong>esBerücksichtigung finden könnten.BremenEduard Matt und Frank Winter,<strong>Täter</strong>-<strong>Opfer</strong>-<strong>Ausgleich</strong> BremenProgramme wiedergutmachender und ausgleichenderGerechtigkeit haben in Bremeneine lange Tradition. Überlegungen und ersteSchritte, diese auch <strong>im</strong> Justizvollzug ein- undumzusetzen, liegen seit den 90er Jahren vor.Eine umfangreiche Fachveröffentlichung vonMatt/Winter hierzu datiert aus dem Jahr 2002.TOA-Verfahren sind <strong>im</strong> Vollzug unterschiedlichangesiedelt. Sie können als zu absolvierendeVoraussetzung für die Gewehrung von Lockerungenmissbraucht werden, sollten aber als Instrumentder Tatverarbeitung und zur Wahrungder <strong>Opfer</strong>interessen dienen. Im Vollzug gelingtGut Gemeintes oft nicht gut und TOA undRestorative Justice (RJ) folgen nicht zwingend demGrundgedanken der Reintegration 1 von <strong>Täter</strong>nund Geschädigten. In Bremen umfassen Wiedergutmachungsverfahren<strong>im</strong> Vollzug nicht nurdie Min<strong>im</strong>alerfüllung gesetzlicher Auflagen desTOAs <strong>im</strong> engen Sinne. Aus dem Leitbild vonsozialer Mediation oder RJ ergeben sich weitereUmsetzungsmöglichkeiten:a) klassischer TOA, finanziellerSchadensausgleich, Mediationsgesprächeunter Einbeziehung anderer Beteiligter(Restorative Circles)b) gemeinnützige Arbeit, Arbeit für wohltätigeZwecke oder <strong>im</strong> öffentlichen Raumsowiec) Konfliktschlichtungen innerhalb des Gefängnisses,also zwischen Insassen, aberauch zwischen Insassen und Personal.In der aktuellen Diskussion über die neuen<strong>Strafvollzug</strong>sgesetze und die ersten Vorlagenneuer Länder-Jugendarrestvollzugsgesetzewird dem Aspekt der Beachtung der<strong>Opfer</strong>perspektive und Wiedergutmachungverstärkt Rechnung getragen. In der Konsequenzgeht dies über den klassischen TOAhinaus. Verlangt werden Möglichkeiten zurAuseinandersetzung mit Tat und Tatfolgenfür das <strong>Opfer</strong>. Die Entwicklung des bisherweitgehend täterzentrierten <strong>Strafvollzug</strong>s45

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