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Täter-Opfer-Ausgleich im Strafvollzug - Landesarbeitsgemeinschaft ...

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September 2013Soziale Rechtspflege, insbesondere des DialogsFrankenthal, sowie das Ministerium derJustiz. Teilweise waren auch Vertreterinnenund Vertreter der Jugendgerichtshilfe beteiligt.Nach Ablauf einer Erprobungsphase warzu resümieren, dass entgegen ursprünglicherEinschätzungen <strong>im</strong> Vollzug wenig geeigneteFälle für eine Konfliktschlichtung vorhandenzu sein schienen.Die Gründe hierfür sind nach den Ergebnissendes Projekts insbesondere:▪▪Gefangene, insbesondere wenn sie sich(erstmals) in U-Haft befinden, haben aufgrundihrer eigenen Situation wenig Blickfür das <strong>Opfer</strong> und die Folgen ihrer Straftat,da sie sich nicht nur mit der Situationin der Haft, sondern auch mit den Folgenfür ihr Leben bzw. ihre Familie außerhalbauseinandersetzen müssen. Hinzukommt, dass diese neue Situation die Untersuchungsgefangenenmeistens überraschendtrifft.▪▪Schadenswiedergutmachung ist aus demVollzug heraus nur eingeschränkt möglich.Die Möglichkeiten wären zwar <strong>im</strong>offenen Vollzug besser gegeben, hier befindetsich der Gefangene jedoch überwiegendin der Endphase seiner Strafhaft,so dass ihm ein erfolgreicher <strong>Täter</strong>-<strong>Opfer</strong>-<strong>Ausgleich</strong> unter dem Aspekt einer vorzeitigenEntlassung nicht viel bringt.▪▪Für das <strong>Opfer</strong> stellt es möglicherweiseeine hohe Hemmschwelle dar, zu einemgemeinsamen Gespräch in eine geschlosseneJustizvollzugseinrichtung kommenzu müssen, da insbesondere während derUntersuchungshaft, aber auch generellzu Beginn einer längeren Haftzeit aus SicherheitsgründenVollzugslockerungen,die den Gefangenen ein Verlassen dergeschlossenen Einrichtung ermöglichenkönnten, nicht möglich sind.▪▪Im Projekt-Zeitraum wurden durch dieStrafverfolgungsbehörden viele Fälle insbesondereauch parallel zur Anklageerhebungfür den TOA vorgeschlagen. Esverbleiben daher wenige Fälle, die nichtbereits durch die Strafverfolgungsbehördeneinem TOA zugeführt worden sindund dennoch für einen TOA geeignetscheinen.Die Vertreterin und der Vertreter der SchlichtungsstelleDialog berichteten, dass einigeder an sie <strong>im</strong> Projektverlauf herangetragenenFälle aus unterschiedlichen Gründen vonvorn herein ungeeignet erschienen. Dies galtinsbesondere bei einem fehlenden Geständnis.In einem anderen - aus dortiger Sichtsehr geeigneten Fall - habe das <strong>Opfer</strong> nichtauf ein Gesprächsangebot reagiert.Insgesamt konnten von 12 ausgewählten Fällen2 positiv abgeschlossen werden.Aufgrund der <strong>im</strong> Erprobungszeitraum gewonnenenErkenntnisse bestand Übereinst<strong>im</strong>mungdarin, dass „TOA <strong>im</strong> Vollzug“ zunächstnicht als gesondertes Projekt fortgeführtwerden sollte. Dies bedeutet nicht, dassnicht auch weiterhin geeignet erscheinendeFälle einem <strong>Täter</strong>-<strong>Opfer</strong>-<strong>Ausgleich</strong> zugeführtwerden sollen.Trotz der auf den ersten Blick eher ernüchterndenBilanz wegen der geringen Verfahrenszahlhaben sich nach Ansicht aller Beteiligteraus dem Projekt positive Folgerungenfür die Praxis ergeben: So ist die erstmalspraktizierte intensive Zusammenarbeit zwischenKonfliktschlichtung und <strong>Strafvollzug</strong>und die dadurch <strong>im</strong> Vollzug stärker berücksichtigte<strong>Opfer</strong>perspektive als positiver Nebeneffektfestzustellen. Dies wurde insbesonderevon den Vertreterinnen und Vertreternder beiden Vollzugseinrichtungen bestätigt,verbunden mit der Absicht, für die eigenenEinrichtungen diesen Ansatz weiter zu stärken.Hierbei sollte auch der psychologischeDienst mit einbezogen werden.Von der Arbeitsgruppe wurde folgendes weitereVorgehen vorgeschlagen:Auch weiterhin sollte der TOA in geeignetenFällen auch <strong>im</strong> Vollzug durchgeführt werden.Hierbei ist bei einer Ausdehnung auf alle Justizvollzugseinrichtungenin Rheinland-Pfalzein einheitliches Vorgehen anzustreben.Die Arbeitsgruppe hat auf Grund der bishergewonnenen Erfahrungen folgende weitereVerfahrensweisen vorgeschlagen, die zwarunabhängig voneinander, aber aufeinanderabgest<strong>im</strong>mt durchgeführt werden sollten:▪ ▪ Die Beteiligung weiterer Institutionenwie Polizei, Gerichtshilfe und kommunaleJugendhilfe erscheint notwendig.So könnten beispielsweise die von derGerichtshilfe erstellten <strong>Opfer</strong>berichtedurch die Staatsanwaltschaften bei derÜbersendung der Vollstreckungsunter-50

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