13.07.2015 Aufrufe

Täter-Opfer-Ausgleich im Strafvollzug - Landesarbeitsgemeinschaft ...

Täter-Opfer-Ausgleich im Strafvollzug - Landesarbeitsgemeinschaft ...

Täter-Opfer-Ausgleich im Strafvollzug - Landesarbeitsgemeinschaft ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

TOA-Magazin - Nr. 01Holger JoikoStudium der Rechtswissenschaften in Trier und Köln. Seit dem Jahr 2000 tätig alsStaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Duisburg in verschiedenen Aufgabengebieten,u.a. auch zeitweise als Beauftragter zur Förderung des <strong>Täter</strong>-<strong>Opfer</strong>-<strong>Ausgleich</strong>s.Derzeit Referent und Vertreter des Justizvollzugsbeauftragten des LandesNordrhein-Westfalen – Prof. Dr. Walter.Claudia GelberStudium der Rechtswissenschaften in Würzburg und Köln, seit 1997Richterin, derzeit Vorsitzende Richterin am Landgericht in Bonn,ehemalige Referentin des Justizvollzugsbeauftragten des LandesNordrhein-Westfalen – Prof. Dr. Walter.zunächst Erkundigungen angestellt werdenmüssen. Dies alles führt zu einer unfreundlichenVerwaltungspraxis. Dabei ist zu berücksichtigen,dass die Informationsrechte rechtunbekannt sind. Zwar erfolgt eine Aufklärungder <strong>Opfer</strong> durch ein Formblatt. Dieseswird jedoch - § 406h StPO folgend - in derPraxis zu einem sehr frühen Zeitpunkt <strong>im</strong>Ermittlungsverfahren durch die Polizei ausgehändigtund enthält neben einem Hinweisauf das <strong>Opfer</strong>recht aus § 406d StPO nocheine Vielzahl weiterer Informationen. Aufdas hier in Rede stehende Recht wird mithinzu einem Zeitpunkt aufmerksam gemacht, zudem das <strong>Opfer</strong> mit anderen, naheliegendenund dringenderen Fragen beschäftigt ist. Die<strong>Opfer</strong>informationsrechte geraten <strong>im</strong> Folgendenin Vergessenheit, zumal sich das Verfahrenbis zu einer (rechtskräftigen) Verurteilungdes <strong>Täter</strong>s ziehen und evtl. erst Jahre späterdie Entlassung aus der Haft anstehen kann.Eine positive Entwicklung der <strong>Opfer</strong>informationsrechteist in NRW für den Bereichder Sicherungsverwahrung zu verzeichnen.Es gilt hier seit dem 1. Juni 2013 dieVorschrift des § 106 SVVollzG NRW, derElemente der Regelungen des § 180 Abs. 5StVollzG und des § 406d Abs. 2 StPO fürseinen Anwendungsbereich vereint. Überdieswerden die bestehenden Informationsrechtezukünftig gesetzgeberisch weiter modifiziert:Nach dem Gesetz zur Stärkung der Rechtevon <strong>Opfer</strong>n sexuellen Missbrauchs(StORMG), welches vom Bundestag bereitsverabschiedet worden ist, 20 wird das <strong>Opfer</strong>informationsrechtaus § 406d Abs. 2 StPOdurch eine Nr. 3 ergänzt, wonach dem Verletztenunter gewissen Voraussetzungen aufAntrag auch die Gewährung erneuter Vollzugslockerungenmitzuteilen ist.Ferner sind durch die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und desRates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandardsfür die Rechte, die Unterstützungund den Schutz von <strong>Opfer</strong>n von Straftaten 21Erweiterungen von <strong>Opfer</strong>informationsrechtenzu erwarten.Insgesamt ergeben sich bereits aus den heuteexistierenden gesetzlichen Grundlagen(theoretisch) nicht unerhebliche Möglichkeitenfür <strong>Opfer</strong>, sich über den in Haft be-20 Zum Zeitpunkt der Endredaktion dieses Beitragesstand die Verkündung des Gesetzes unmittelbar bevor (vgl.auch BT–Dr. 17/6261 vom 22.06.2011 und BR-Dr. 253/13vom 03.05.2013).21 Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.11.2012 L315/5717

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!