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Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ...

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9.7.3.12. das Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellungmehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern(BGBl. 1997 II S. 774).Der Text und die Vertragsstaaten <strong>zum</strong> Übereinkommen Nummer 9.7.3.8kann auf der Internetseite des Europarats (www.conventions.coe.int), derText und die Vertragsstaaten <strong>zum</strong> Übereinkommen Nummer 9.7.3.12 aufder Internetseite der Deutschen Sektion für das Zivilstandswesen(www.ciec-deutschland.de) und die Texte der sonstigen Abkommen undVerträge können auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innerneingesehen werden (www.bmi.bund.de).Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen9.8. Wird eine Bescheinigung nach Artikel 39 (Anhang I) der EG-VerordnungNr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung undVollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffenddie elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)Nr. 1347/2000 über eine rechtskräftige Entscheidung in <strong>einer</strong> Ehesache vorgelegt,kann die Wirksamkeit der Entscheidung als gegeben ansehen werden,da unanfechtbare Entscheidungen eines Gerichts oder <strong>einer</strong> Behörde,die auf Grund von Verfahren ergangen sind, die in einem Mitgliedstaat derEG-Verordnung nach dem 1. März 2005 eingeleitet worden sind, ohne weitereFörmlichkeit unmittelbar auch in den anderen Mitgliedstaaten gelten. DieBescheinigung bedarf k<strong>einer</strong> Legalisation oder gleichwertigen Förmlichkeit.Verfügt der Beteiligte nicht über eine solche Bescheinigung, kann die Auflösungder Ehe auch durch Vorlage der rechtskräftigen Entscheidung nachgewiesenwerden.Dies gilt auch für1. Entscheidungen, die nach dem 1. März 2005 in einem Mitgliedstaat ergangensind, wenna) das Verfahren vor diesem Zeitpunkt, aber nach dem In-Kraft-Tretender EG-Verordnung 1347/2000 für den betreffenden Staat eingeleitetworden ist undb) das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriftender EG-Verordnungen 1347/2000 übereinstimmen;2. Entscheidungen, die vor dem 1. März 2005 ergangen und in der Zeit vom1. März 2001 bis <strong>zum</strong> 28. Februar 2005 in einem Mitgliedstaat der EG-Verordnung 1347/2000 eingeleitet worden sind;

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