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Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ...

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Rechte dieselbe Namensführung des Kindes vorsehen oder auf Grund derAnzeige, der Angabe eines Elternteils oder des Anzeigenden oder der Namenvon Geschwistern anzunehmen ist, dass die Namensführung nach dem Heimatrechtdes Kindes von seinem gesetzlichen Vertreter gewollt ist.21.7. Möchten die Eltern eine Rechts- oder Namenswahl für die Namensführungdes Kindes treffen, sollen sie die Erklärung möglichst vor der Beurkundungder Geburt des Kindes abgeben. Kann die Wahl nicht bei der Anzeige derGeburt erfolgen, soll darauf hingewirkt werden, dass sie binnen eines Monatsnach der Geburt nachgeholt wird; die Beurkundung der Geburt kann solangezurückgestellt werden.Wird für die Namensführung des Kindes eine Rechtswahl getroffen, findennur die Sachvorschriften des gewählten Rechts Anwendung; eine Rück- oderWeiterverweisung findet nicht statt.Sieht das anzuwendende Recht eine Erklärung zur Namensführung vor, istdiese in die Niederschrift über die Anzeige der Geburt oder in <strong>einer</strong> gesondertenNiederschrift aufzunehmen. Ist eine Rechts- oder Namenswahl nicht zutreffen, so ist auch dies zu vermerken.21.8. Haben die Eltern die Ehe im Ausland geschlossen, sollen sie über die Möglichkeitender Namensführung in der Ehe unterrichtet werden.Weitere Eintragungen21.9. Der Geburtsort des Kindes ist mit Straße und Hausnummer einzutragen.21.10. Das Geschlecht des Kindes ist mit „weiblich“ oder „männlich“ einzutragen.21.11. Bei der Beurkundung der Geburt des Kindes <strong>einer</strong> transsexuellen Person,die Vornamen führt, die nicht ihrem, sondern dem anderen Geschlechtentsprechen, sind die Vornamen einzutragen, die diese Person vor derRechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, durch die ihre Vornamen geändertworden sind, geführt hat.21.12. Der Zusatz „tot geboren“ ist nach den Angaben über Geburtstag undGeburtszeit einzutragen.Können sich die Eltern eines tot geborenen Kindes nicht auf einen Familiennameneinigen, ist kein Familienname einzutragen; eine Übertragung desNamensbestimmungsrechts nach § 1617 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchserfolgt in diesem Fall nicht.Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 34 PStV)

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