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Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ...

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Weise zu prüfen, wie wenn sie die Ehe vor einem Standesamt im Inlandschließen würden; es genügt, dass ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnisfür beide Eheschließende ausgestellt wird, auch wenn nur für einen E-heschließenden die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.Ist nur ein Eheschließender Deutscher, so ist seine Ehefähigkeit nach deutschemRecht zu prüfen. Hierfür ist für den ausländischen Eheschließendenaber kein Ehefähigkeitszeugnis und auch keine Befreiung hiervon zu fordern;seine Ehefähigkeit festzustellen ist Aufgabe der für die Eheschließung zuständigenStelle. Von dem ausländischen Eheschließenden sind die Angabenund Nachweise zu s<strong>einer</strong> Person zu verlangen, und es ist zu prüfen, ob ins<strong>einer</strong> Person ein doppelseitig wirkendes deutsches Ehehindernis liegt (z. B.das Ehehindernis der Doppelehe). Liegt in der Person des ausländischen E-heschließenden nach dessen Heimatrecht ein Ehehindernis vor, das nichtdoppelseitig wirkt, so ist das Ehefähigkeitszeugnis gleichwohl auszustellen;Artikel 13 des Einführungsgesetzes <strong>zum</strong> Bürgerlichen Gesetzbuche stehtdem nicht entgegen.39.2. Ist eine frühere Ehe eines Eheschließenden durch eine ausländische Entscheidungfür nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, sind dieNummern 9.8 bis 9.12 zu beachten; für entsprechende Entscheidungen überdie Auflösung <strong>einer</strong> Lebenspartnerschaft gilt Nummer 9.11.39.3. Für die Angaben und Nachweise zur Person der Eheschließenden gelten dieNummern 12.2 bis 12.5 entsprechend.39.4. Wird die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses abgelehnt, ist den Antragstellernauf ihr Verlangen ein mit Gründen versehener schriftlicher Bescheidzu erteilen, in dem sie auf ihr Antragsrecht bei dem für den Sitz desStandesamts zuständigen Amtsgericht hinzuweisen sind.39.5. Der deutsche Eheschließende, für den das Ehefähigkeitszeugnis ausgestelltwird, soll auf die Möglichkeiten zur Bestimmung des nach der Eheschließungzu führenden Familiennamens hingewiesen werden.39.6. Das Ehefähigkeitszeugnis ist stets nach dem Formblatt des Übereinkommensvom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissenauszustellen.Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis (§ 51 PStV)39.7. Ein mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis kann nach dem Übereinkommenvom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen(BGBl. 1997 II S. 1086) ausgestellt werden. Der Text des Übereinkommensund die Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion

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