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Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ...

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den Eheschließenden ermöglichen, die Ehe an dem von ihnen gewünschtenTag zu schließen.13.7. Die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Ehefähigkeit ist für dasStandesamt, bei dem die Eheschließung erfolgen soll, verbindlich und enthebtes grundsätzlich von <strong>einer</strong> eigenständigen Prüfung. Wird jedoch ein E-hehindernis bekannt, müssen die Eheschließung abgelehnt und die vollständigenAnmeldeunterlagen an das Standesamt, bei dem die Anmeldung erfolgte,zurückgesandt werden. Ein Wohnsitzwechsel nach der Anmeldung lässtdie einmal begründete Zuständigkeit unberührt.14. Zu § 14 PStG Eheschließung (§ 29 PStV)Eheschließung14.1. Zur Eheschließung müssen die Eheschließenden an einem vom Standesamtzur Vornahme von Eheschließungen bestimmten Ort persönlich anwesendsein.14.2. Geben die Eheschließenden bei der Befragung vor der Eheschließung an,dass seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen der für die Beurteilungder Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder wichtigeDinge verschwiegen wurden (z. B. Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption,Geschäftsfähigkeit), ist das Standesamt nicht zur Vornahme der Eheschließungverpflichtet. Die erneute Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt bei dem Standesamt,das die Anmeldung entgegen genommen hat, siehe Nummer 13.7.14.3. Der Standesbeamte hat darauf zu achten, dass den Zeugen und sonstigenbei der Eheschließung anwesenden Personen eine etwaige Annahme alsKind eines Eheschließenden oder das Vorliegen <strong>einer</strong> Entscheidung nachden § 1 oder § 8 des Transsexuellengesetzes nicht bekannt wird.Niederschrift über die Eheschließung14.4. Ein Ehegatte, der auf Grund <strong>einer</strong> gerichtlichen Entscheidung Vornamenführt, die nicht seinem, sondern dem anderen Geschlecht entsprechen, ist mitdiesen Vornamen in die Niederschrift über die Eheschließung einzutragen.§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes ist auf Grund des Beschlussesdes Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (-1 BvL 3/03 -) nichtmehr anzuwenden.14.5. In die Niederschrift über die Eheschließung sind auch formbedürftige Erklärungenzur Namensführung der Ehegatten (z. B. Bestimmung eines Begleitnamensnach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Erklärungen

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