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Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ...

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Annahmeverhältnis unter Beachtung der Regelungen des Übereinkommenswirksam zustande gekommen ist und die Zentralen Behörden oder die gemäßArtikel 22 des Übereinkommens zuständigen Stellen des Heimatstaates unddes Aufnahmestaates dem Adoptionsverfahren zugestimmt haben; nach demÜbereinkommen ist unter „Heimatstaat“ der Staat des gewöhnlichen Aufenthaltsdes Kindes zu Beginn des Verfahrens und unter „Aufnahmestaat“ derStaat des gewöhnlichen Aufenthalts der Annehmenden zu verstehen. DerText des Übereinkommens und die Vertragsstaaten können auf der Internetseiteder Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (www.hcch.net)eingesehen werden.Eine im Ausland vorgenommene Annahme als Kind ist vom Standesamt nachden Grundsätzen des § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachenund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf ihreRechtswirkungen für den deutschen Rechtsbereich zu prüfen. Die Prüfungerstreckt sich bei Dekretadoptionen (Adoptionen unter Mitwirkung staatlicherStellen) vor allem darauf, ob das ausländische Gericht entsprechend demdeutschen Verfahrensrecht international zuständig war und ob die Annahmenicht gegen den deutschen ordre public verstößt. Dabei ist insbesondere zuprüfen, ob tragende Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts wie Berücksichtigungdes Kindeswohls und Antrags- und Einwilligungsprinzip gewahrtsind. Bei den reinen Vertragsadoptionen ohne staatliche Mitwirkung richtetsich die Prüfung nach den Artikeln 22 und 23 des Einführungsgesetzes <strong>zum</strong>Bürgerlichen Gesetzbuche. Sie umfasst die Wirksamkeitsbedingungen undAdoptionswirkungen nach dem Adoptionsstatut und etwaige Zustimmungserfordernissezusätzlich nach dem Heimatrecht des Kindes. Auch der ordrepublic-Vorbehaltdes Artikels 6 des Einführungsgesetzes <strong>zum</strong> BürgerlichenGesetzbuche ist zu beachten.Ist nach der Prüfung zweifelhaft, ob die Annahme eines Minderjährigen alsKind Wirkungen für den deutschen Rechtsbereich hat, kann beim Familiengerichtvom Standesamt oder den Annehmenden die Feststellung beantragtwerden, ob die Annahme als Kind anzuerkennen ist; Gleiches gilt für die Frage,ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Elterndurch die Annahme erloschen ist.Die adoptionsrechtlichen Wirkungen <strong>einer</strong> im Ausland vorgenommenen Dekretadoptiongehen im Inland grundsätzlich nicht über die Wirkungen hinaus,die die Annahme als Kind in dem Staat hat, in dem sie vorgenommen wurde;das maßgebende Recht entscheidet darüber, inwieweit durch die Adoption

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