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Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ...

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zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthalten sowie diePersonen benennen, die als Beteiligte in Betracht kommen. Urkunden, auf dieBezug genommen wird, sollen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügtwerden. Das Standesamt soll einen dem Antrag entsprechenden Beschlussvorschlagvorbereiten.48.2. Nach dem Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigungvon Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) vom10. September 1964 (BGBl. 1969 II S. 445, 446), ist die Behörde eines Vertragsstaates,die für die Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags ineinem im eigenen Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbuch zuständigist, auch zuständig, in derselben Entscheidung die Berichtigung des gleichenFehlers anzuordnen, der in einen späteren Eintrag in einem anderen Personenstandsbuch(Zivilstandsregister) eines anderen Vertragsstaates übernommenworden ist und dieselbe Person oder ihre Nachkommen betrifft. DerText des Übereinkommens und die Vertragsstaaten können auf der Internetseiteder Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen(www.ciec-deutschland.de) eingesehen werden.49. Zu § 49 PStG Anweisung durch das Gericht49.1. Lehnt das Standesamt die Vornahme <strong>einer</strong> Amtshandlung ab, hat es denBeteiligten auf ihr Verlangen einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheidzu erteilen und sie auf ihr Antragsrecht bei dem für den Sitz des Standesamtszuständigen Amtsgericht hinzuweisen.50. Zu § 50 PStG Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte50.1. Für die Anordnung der Berichtigung von Einträgen in deutschen Personenstandsbüchernaus Gebieten, in denen deutsche Standesbeamte nicht mehrtätig sind, ist das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin, zuständig; Anträgeauf Berichtigung einzelner Personenstandsurkunden sind über das StandesamtI in Berlin zu leiten, damit die Urkunden zuvor in die Urkundensammlungdieses Standesamts aufgenommen werden. Eine in die Urkundensammlungdes Standesamts I in Berlin aufgenommene Personenstandsurkunde stehteinem inländischen Personenstandseintrag gleich.53. Zu § 53 PStG Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen;Beschwerde

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