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Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ...

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56.4. Enthält der Registereintrag Angaben zu akademischen Graden der Ehegattenoder Lebenspartner, der Eltern oder des Verstorbenen, sind diese nicht indie Personenstandsurkunden nach den §§ 57 bis 60 des Gesetzes zu übernehmen.56.5. Sind in einem Personenstandseintrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in demin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden ist, dieUmlaute mit „A(E)“, „O(E)“ oder „U(E)“ ausgedruckt, so sind diese mit „ä“, „ö“oder „ü“ wiederzugeben; das Zeichen „S(Z)“ ist mit „ß“ zu übertragen.56.6. Wird bei der Ausstellung <strong>einer</strong> Personenstandsurkunde festgestellt, dass derName des Ortes, in dem der beurkundete Personenstandsfall eingetreten ist,zwischenzeitlich geändert worden ist, ist der im Personenstandsregister eingetrageneName in die Urkunde zu übernehmen. Bei Orten im Inland soll derneue Name unter Voranstellung des Wortes „jetzt“ hinzugefügt werden; diesgilt entsprechend, wenn die Bezeichnung des Standesamts geändert wordenist.56.7. Eintragungen in den Personenstandsregistern, die vom 1. Juli 1938 ab überdie frühere Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft gemacht wordensind, sind ungültig. Das Gleiche gilt für Eintragungen über die Zugehörigkeitzur jüdischen Religionsgemeinschaft, die vom 1. Oktober 1944 bis zudem Zeitpunkt gemacht worden sind, von dem an das religiöse Bekenntniswieder allgemein in die Personenstandsbücher eingetragen worden ist. VorAusstellung der Personenstandsurkunde ist daher vom Amts wegen eine Folgebeurkundungüber die Ungültigkeit des Eintrags über die frühere Zugehörigkeitzur Jüdischen Religionsgemeinschaft einzutragen; Gleiches gilt, wennzu dem Personenstandseintrag ein Randvermerk über jüdische Vornamenauf Grund des § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung vom17. August 1938 (RGBl. I S. 1044) <strong>zum</strong> Gesetz über die Änderung von Familiennamenund Vornamen eingetragen worden ist.In eine beglaubigte Abschrift sind die Angaben über die Zugehörigkeit oderdie frühere Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft und der Randvermerkdarüber sowie die Randvermerke über jüdische Vornamen und derenUngültigkeit nicht aufzunehmen, falls dies nicht beantragt wird. Dies giltauch für entsprechende Eintragungen im zweiten Teil des Familienbuches(alter Art); sie sind mit dem Vermerk „Ungültig“ zu versehen, der vom Standesbeamtenzu unterschreiben ist. Auch diese Eintragungen sind in beglaubigteAbschriften nicht zu übernehmen, falls dies nicht beantragt wird.56.8. Sonstige Eintragungen über die Zugehörigkeit zu <strong>einer</strong> Kirche, Religionsgesellschaftoder Weltanschauungsgemeinschaft sind in die Personen-

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