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Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ...

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aus, dass die benötigten Angaben auch anderen Quellen entnommen werdenkönnten.66.2. Ein unverhältnismäßiger Aufwand wird regelmäßig dann anzunehmen sein,wenn die für eine Anonymisierung aufzuwendende Zeit oder der hierfür erforderlichePersonaleinsatz das Vorhaben an sich in Frage stellen würde.66.3. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen ist für die Erteilungder Zustimmung nach § 66 Abs. 2 des Gesetzes die oberste BundesoderLandesbehörde zuständig, in deren Fachbereich das Forschungsvorhabenfällt.68. Zu § 68 PStG Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegenMitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister (§ 57 PStV)68.1. Die Mitteilung über die Geburt eines Kindes ista) bei gemeinsamer Sorge und gemeinsamer Wohnung der Eltern an die fürihre Hauptwohnung,b) bei gemeinsamer Sorge und getrennter Wohnung der Eltern an die fürdie jeweilige Hauptwohnung der Mutter und des Vaters,c) bei alleiniger Sorge eines Elternteils an die für die Hauptwohnung diesesElternteilszuständige Meldebehörde zu richten. Die Mitteilung unterbleibt, wenn demStandesamt bekannt ist, dass das Kind unmittelbar nach der Geburt in A-doptionspflege genommen und daher nicht in die elterliche Wohnung aufgenommenwurde.68.2. Die Mitteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Personenstandsverordnung ist andas für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige Familiengerichtzu senden (§ 152 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und inden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).68.3. Die Mitteilung über die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinanderverheiratet sind, ist nach § 87c Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1und 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch an das Jugendamt zu senden, indessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.Wurde die Vaterschaft zu dem Kind bereits anerkannt, ist dies in der Mitteilunganzugeben.

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