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Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ...

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68.4. Die Mitteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Personenstandsverordnung ist andas für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige Familiengerichtzu richten.68.5. Mitteilungen nach der Eintragung von Folgebeurkundungen sind an die inNummer 68.1 genannte Meldebehörde und das in Nummer 68.3 genannteJugendamt zu richten.Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister (§ 58 PStV)68.6. Die Mitteilung nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 der Personenstandsverordnung ist andie für die Hauptwohnung der Ehegatten zuständige Meldebehörde zu richten.68.7. Die Mitteilung nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 der Personenstandsverordnung istnach der Anmeldung der Eheschließung an das für den gewöhnlichen Aufenthaltdes Kindes zuständige Familiengericht zu senden (§ 152 des Gesetzesüber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichtsbarkeit).68.8. Mitteilungen nach der Eintragung von Folgebeurkundungen sind an die fürdie Hauptwohnung der Ehegatten zuständige Meldebehörde zu senden.68.9. Eine Mitteilung nach § 58 Abs. 3 Nummer 2 der Personenstandsverordnungkommt insbesondere nach Eintragung <strong>einer</strong> Folgebeurkundung über dasNichtbestehen der Ehe in Frage.Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister (§ 60 PStV)68.10. Die Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 der Personenstandsverordnung istan die für die Hauptwohnung des Verstorbenen zuständige Meldebehörde zusenden.68.11. Die Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 der Personenstandsverordnung istan das Familiengericht zu richten, bei dem die Vormundschaft geführt wird.68.12. Die Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 8 der Personenstandsverordnung istan das Jugendamt zu richten, bei dem die Vormundschaft geführt wird.68.13. Wenn nicht bekannt ist, bei welchem Familiengericht oder Jugendamtdie Vormundschaft geführt wird, können die Mitteilungen nach den Nummern68.11 und 68.12 auch dem Vormundschaftsgericht und dem Jugendamtübersandt werden, in dessen Bezirk das Standesamt seinen Sitz hat.68.14. Die Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 9 der Personenstandsverordnung istdem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessenBezirk sich der Sitz des Standesamts befindet, zu übersenden.

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