Versicherungen und Finanzen 1 - Europa-Lehrmittel
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366 Agentursteuerung D 1.2.3.1<br />
Exkurs: Berechnungsschema des BVK für den kalkulatorischen Unternehmerlohn<br />
Der B<strong>und</strong>esverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) kennt im Zusammenhang<br />
mit dem Angebot zum Betriebsvergleich (vgl. D 2.3.2) ein Berechnungsschema<br />
für den kalkulatorischen Unternehmerlohn, das die Gesamteinnahmen als Faktor<br />
mitberücksichtigt<br />
− Bei Einzelunternehmen, offenen Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften<br />
(KG) sowie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) sind 25 000,00 €<br />
pro Inhaber/Teilhaber als Basis anzusetzen.<br />
− Bei Gesamteinnahmen von mehr als 60 000,00 € pro Inhaber/Teilhaber ist der überschießende<br />
Betrag mit zusätzlich 20 % anzusetzen.<br />
Beispiel:<br />
Die Agentur wird von 2 Gesellschaftern in der Form einer offenen Handelsgesellschaft<br />
(OHG) betrieben.<br />
Die Gesamteinnahmen belaufen sich auf 150 000,00 €.<br />
Berechnung:<br />
150 000,00 € – (2 · 60 000,00 €) = 30 000,00 € überschießender Betrag pro Gesellschafter<br />
20 % von 30 000,00 € = 6 000,00 €<br />
(2 · 25 000,00 €) + (2 · 6 000,00 €) = 62 000,00 € kalkulatorischer Unternehmerlohn<br />
für beide Gesellschafter zusammen.<br />
– Bei außerordentlich hohen Gesamteinnahmen sollte der Unternehmerlohn individuell<br />
angesetzt werden.<br />
➤ Kalkulatorische Miete<br />
Situationsbeispiel (6. Fortsetzung):<br />
»Der Ansatz einer kalkulatorischen Miete können Sie in Ihrem Falle vernachlässigen;<br />
denn Ihre Agentur wird in gemieteten Räumen betrieben, wofür sie den entsprechenden<br />
Mietaufwand bereits als Gr<strong>und</strong>kosten erfasst haben«, erläutert der betriebswirtschaftliche<br />
Berater Herrn Krause. »Gleichwohl will ich Ihnen das Wesen der kalkulatorischen<br />
Miete kurz erläutern; denn es ist von Interesse, wenn sie einmal die Absicht haben, Ihre<br />
Geschäftsräume in ein eigenes Haus zu verlegen.«<br />
In der Finanzbuchhaltung erfolgt bekanntlich nur dann die Buchung eines Mietaufwandes,<br />
wenn die Geschäftsräume fremd angemietet wurden.<br />
Soweit sich die Geschäftsräume im betriebseigenen Geschäftsgebäude befinden, entsteht<br />
kein Mietaufwand, andererseits aber auch keine Mieteinnahme durch mögliche<br />
Fremdvermietung. Die Agentur kann aber ohne Büroräume nicht betrieben werden,<br />
was kostenmäßig in der Betriebsbuchhaltung zu berücksichtigen ist.<br />
Das gilt auch, wenn das Geschäftsgebäude zum Privatvermögen des Agenturinhabers<br />
zählt <strong>und</strong> unentgeltlich für die Agenturzwecke genutzt wird. Die Agentur wird in ihrer<br />
Betriebsbuchhaltung aus den vorgenannten Gründen Kosten für die Nutzung der Büroräume<br />
ansetzen müssen. Dies geschieht durch den Ansatz einer kalkulatorischen Miete.<br />
Hierbei orientiert man sich an der Miete, die für vergleichbare Büroräume zu zahlen wäre.