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Versicherungen und Finanzen 1 - Europa-Lehrmittel

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366 Agentursteuerung D 1.2.3.1<br />

Exkurs: Berechnungsschema des BVK für den kalkulatorischen Unternehmerlohn<br />

Der B<strong>und</strong>esverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) kennt im Zusammenhang<br />

mit dem Angebot zum Betriebsvergleich (vgl. D 2.3.2) ein Berechnungsschema<br />

für den kalkulatorischen Unternehmerlohn, das die Gesamteinnahmen als Faktor<br />

mitberücksichtigt<br />

− Bei Einzelunternehmen, offenen Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften<br />

(KG) sowie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) sind 25 000,00 €<br />

pro Inhaber/Teilhaber als Basis anzusetzen.<br />

− Bei Gesamteinnahmen von mehr als 60 000,00 € pro Inhaber/Teilhaber ist der überschießende<br />

Betrag mit zusätzlich 20 % anzusetzen.<br />

Beispiel:<br />

Die Agentur wird von 2 Gesellschaftern in der Form einer offenen Handelsgesellschaft<br />

(OHG) betrieben.<br />

Die Gesamteinnahmen belaufen sich auf 150 000,00 €.<br />

Berechnung:<br />

150 000,00 € – (2 · 60 000,00 €) = 30 000,00 € überschießender Betrag pro Gesellschafter<br />

20 % von 30 000,00 € = 6 000,00 €<br />

(2 · 25 000,00 €) + (2 · 6 000,00 €) = 62 000,00 € kalkulatorischer Unternehmerlohn<br />

für beide Gesellschafter zusammen.<br />

– Bei außerordentlich hohen Gesamteinnahmen sollte der Unternehmerlohn individuell<br />

angesetzt werden.<br />

➤ Kalkulatorische Miete<br />

Situationsbeispiel (6. Fortsetzung):<br />

»Der Ansatz einer kalkulatorischen Miete können Sie in Ihrem Falle vernachlässigen;<br />

denn Ihre Agentur wird in gemieteten Räumen betrieben, wofür sie den entsprechenden<br />

Mietaufwand bereits als Gr<strong>und</strong>kosten erfasst haben«, erläutert der betriebswirtschaftliche<br />

Berater Herrn Krause. »Gleichwohl will ich Ihnen das Wesen der kalkulatorischen<br />

Miete kurz erläutern; denn es ist von Interesse, wenn sie einmal die Absicht haben, Ihre<br />

Geschäftsräume in ein eigenes Haus zu verlegen.«<br />

In der Finanzbuchhaltung erfolgt bekanntlich nur dann die Buchung eines Mietaufwandes,<br />

wenn die Geschäftsräume fremd angemietet wurden.<br />

Soweit sich die Geschäftsräume im betriebseigenen Geschäftsgebäude befinden, entsteht<br />

kein Mietaufwand, andererseits aber auch keine Mieteinnahme durch mögliche<br />

Fremdvermietung. Die Agentur kann aber ohne Büroräume nicht betrieben werden,<br />

was kostenmäßig in der Betriebsbuchhaltung zu berücksichtigen ist.<br />

Das gilt auch, wenn das Geschäftsgebäude zum Privatvermögen des Agenturinhabers<br />

zählt <strong>und</strong> unentgeltlich für die Agenturzwecke genutzt wird. Die Agentur wird in ihrer<br />

Betriebsbuchhaltung aus den vorgenannten Gründen Kosten für die Nutzung der Büroräume<br />

ansetzen müssen. Dies geschieht durch den Ansatz einer kalkulatorischen Miete.<br />

Hierbei orientiert man sich an der Miete, die für vergleichbare Büroräume zu zahlen wäre.

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