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Zeitpolitisches Magazin - Deutsche Gesellschaft für Zeitpolitik

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KINDERBETREUUNG RUND UM DIE UHRErgänzende Betreuung im SozialgesetzbuchIm Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe – vom29.6. 1990 sichert § 20 „Betreuung und Versorgung des Kindesin Notsituationen“:(1) Wenn ein Elternteil „aus gesundheitlichen oder anderenzwingenden Gründen“ ausfällt, „soll der andere bei der Betreuungund Versorgung des im Haushalt lebenden Kindesunterstützt werden, wenn 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheitnicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungenoder in Kindertagespflege nicht ausreichen.“(2) wenn dies alles zutrifft, soll „das Kind im elterlichen Haushaltversorgt und betreut werden, wenn und solange es <strong>für</strong>sein Wohl erforderlich ist.“Die Bundesländer realisieren dies auf sehr unterschiedlicheWeise (s. den Beitrag von Jana Teske). Hier zwei Beispiele:BerlinIn der Ausführungsvorschrift des Landes Berlin (zuletzt geändertam 21. 12. 2009) ist „ergänzende Betreuung“ in besonderenBedarfsfällen außerhalb der von Kindertageseinrichtungen,Tagespflegestätten und Horten angebotenen Zeitenals Jugendhilfeleistung geregelt. Das Land Berlin trägt einenTeil der Kosten der „Randzeitenbetreuung“ <strong>für</strong> alle Kinder vomvollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, sofern einBedarf da<strong>für</strong> anerkannt wird. Jugendämter der zehn Bezirkeprüfen Grund und Umfang des Bedarfs an ergänzender Betreuung,errechnen und setzen den nach Einkommen gestaffeltenelterlichen Kostenbeitrag fest und bescheinigen diesalles auf einem „Kita-Gutschein“ (s. S. 15). Die Eltern könnenwählen, ob sie beim zuständigen Jugendamt um Vermittlungeiner Person, die in deren oder in der elterlichen Wohnung dasKind zu den notwendigen ergänzenden Zeiten betreut, bitten,ob sie dem Jungendamt selbst jemanden vorschlagen oder obsie den Gutschein bei einem von der zuständigen Senatsstelleanerkannten Träger einlösen. Den Jugendämtern obliegt auchdie Prüfung der Eignung der vermittelten Pflegeperson unddie Kontrolle der von ihnen vermittelter Pflege. Der Senat zahlt<strong>für</strong> ergänzende Betreuung denselben Stundensatz pro Kind,der <strong>für</strong> Tagesbetreuung gilt. Letzteres ist freilich darauf ausgerichtet,dass Tagesmütter/väter jeweils gleichzeitig mehrereKinder betreuen.Die Senatsverwaltung kann diese Aufgaben auch an freie undgewerbliche Träger delegieren, die, um wirtschaftlich arbeitenzu können, mit Unternehmen zusammenarbeiten, die den privatenKostenanteil <strong>für</strong> ihre Beschäftigten tragen. Diese Träger(dazu gehören u. A. AWO (s. S. 22 und KidsMobil (s. S. 20)schließen dann die Verträge mit den Eltern. Zu den Unternehmen,die solche Verträge mit dem Senat haben, gehören u. a.die großen Kliniken und die Freie Universität.In östlichen Bezirken Berlins entstanden nach 1990 Kinderbetreuungsprojektevon Selbsthilfeinitiativen und Frauenvereinen,von denen die meisten sich 1995 zum „NetzwerkBerliner Kinderbetreuungsprojekte“ zusammenschlossen.(s. S. 18) Die Sozialämter der Bezirke sowie Vereine vermittelnehrenamtliche „Ersatzgroßeltern“ in Familien. Das DiakokonischeWerk Berlin-Brandenburg unterhält eine entsprechendeKontaktbörse <strong>für</strong> ehrenamtliche Betreuungspersonen.HELGA ZEIHERMünchenDas Referat <strong>für</strong> Bildung und Sport der Stadt München ist zuständig<strong>für</strong> die öffentliche Kinderbetreuung und somit auchAufsichtsbehörde <strong>für</strong> alle Freien Träger – sowohl <strong>für</strong> Kindertagesstättenals auch <strong>für</strong> die Eltern-Kind-Initiativen. NachAuskunft aus diesem Referat gibt es kein öffentliches Angebot<strong>für</strong> späte Abend- und Nachtbetreuung. Allerdings haben etwa90 % aller Freien Träger Öffnungszeiten bis 18-18.30 Uhr, einigeauch bis 19 oder 20 Uhr. Diese sind dann jedoch nicht abdem frühen Morgen, sondern erst ab dem späten Vormittaggeöffnet. Immer wieder haben Freie Träger auch spätereAbend- oder Nachtbetreuung beantragt. Dies führte jedochnie zu einer Ausweitung des Angebots, da die Kosten zu hochwaren, um den geforderten pädagogischen Standard <strong>für</strong> diese(Sonder-) Angebote zu gewährleisten.YOLANDA KOLLER-TEJEIROZPM NR. 23, DEZEMBER 2013 13

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