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SOZIALVERSICHERUNGEN IN POLEN - ZUS

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Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungenr ein Kind im Alter von bis zu sieben Jahren zur Erziehung im Rahmen von Pfl egefamilie annahm,mit Ausnahme einer berufl ich betriebenen Pfl egefamilie.Der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld besteht auch im Falle der Annahme zur Erziehung einesKindes von bis zu 10 Jahren, bei dem die Schulpfl icht aufgeschoben wurde.Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat ein Versicherter, der ein Kind zur Erziehung annimmtnach denselben Grundsätzen, wie eine Versicherte. Im Falle des Todes der Versicherten oder wennsie das Kind aussetzt, steht das Mutterschaftsgeld dem Versicherten, dem Vater des Kindes odereinem anderen versicherten Familienangehörigen zu, wenn er die Beschäftigung oder eine andereErwerbstätigkeit unterbricht, um für das Kind persönlich zu sorgen.Der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld gilt ohne Wartezeit.Die Dauer der Zahlung des Mutterschaftsgeldes im Zusammenhang mit der Geburt des Kindesist von der Anzahl der bei einer Geburt zur Welt gebrachten Kinder abhängig und sie beträgt:r 20 Wochen – bei der Geburt eines Kindes,r 31 Wochen – bei der Geburt von zwei Kindern bei einer Entbindung,r 33 Wochen – bei der Geburt von drei Kindern bei einer Entbindung,r 35 Wochen – bei der Geburt von vier Kindern bei einer Entbindung,r 37 Wochen – bei der Geburt von fünf Kindern bei einer Entbindung.Wenn die Arbeitnehmerin im Krankenhaus behandelt werden muss und sich während dieser Zeitum das Baby nicht kümmern kann, kann sie nach Inanspruchnahme von 8 Wochen Mutterschaftsurlaubnach der Niederkunft, den Mutterschaftsurlaub unterbrechen. Währenddessen kann der Versicherte,der Vater des Kindes, den Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen. Das gesamte Ausmaßdes Mutterschaftsurlaubs und des Mutterschaftsgeldes können das Ausmaß des Mutterschaftsurlaubsnicht überschreiten.Die Versicherte, die ein Kind zur Welt brachte, hat ab dem 1. Januar 2010 Anspruch auf Mutterschaftsgeldauch während des Zeitraums, der in den Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches als dieZeit vom zusätzlichen Mutterschaftsurlaub bezeichnet wird, dessen Ausmaß ab dem 17. Juni 2013beträgt:r bis zu 6 Wochen – bei der Geburt eines Kindes,r bis zu 8 Wochen – im Falle des Gebärens von mehreren Kindern.72 Sozialversicherungen in Polen

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