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SAR – EINSATZPLAN (Land) - SAR - Leitstelle Münster (RCC ...

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<strong>SAR</strong>-<strong>EINSATZPLAN</strong> (<strong>Land</strong>)Kapitel 1Grundsatzweisung für den militärischen Such- und RettungsdienstI. Auftrag101 Der militärische Such- und Rettungsdienst (<strong>SAR</strong>-Dienst) der Bundeswehr ist eineEinrichtung der Streitkräfte zur Einsatzunterstützung. Er ist zugleich Teil des nationalen <strong>SAR</strong>-Dienstes der Bundesrepublik Deutschland.II.Aufgaben102 Der militärische <strong>SAR</strong>-Dienst der Bundeswehr unterstützt die eigenen und verbündetenStreitkräfte im Frieden, in Krisen und im Krieg. Er leistet der Truppe Einsatzunterstützung inbesonderen Notfällen, vornehmlich bei der Lebensrettung und bei der Abwendung drohendenVerlustes von wertvollem Material. In Krisen und im Krieg sind der NATO nationale <strong>SAR</strong>-Kräfte fürgemeinsame Aufgaben zur Verfügung zu stellen.103 Zugleich leistet er als Teil des nationalen <strong>SAR</strong>-Dienstes der Bundesrepublik Deutschlandallen in Not geratenen Luftfahrzeugen (Lfz) Hilfe ohne Rücksicht auf deren Nationalität odersonstige Zugehörigkeit. Er führt die Suche nach überfälligen oder abgestürzten Lfz durch, rettet dieInsassen und veranlasst den Transport der Überlebenden zur ärztlichen Betreuung(Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und demBundesminister für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung über die Zusammenarbeit auf dem Gebietdes Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge und des maritimen Such- und Rettungsdienstesvom 13.06.2001 (VMBl 2001 S. 126)).104 Im Rahmen jener der Bundesrepublik Deutschland obliegenden Pflichten zur Hilfeleistung fürdie nationale und internationale Seeschifffahrt in Seenotfällen unterstützt er den Rettungsdienst inden Seegebieten vor der deutschen Nord- und Ostseeküste.105 Sofern militärische Aufgaben und die Erfordernisse des <strong>SAR</strong>-Dienstes für die Luftfahrt nichtentgegenstehen, leistet der militärische <strong>SAR</strong>-Dienst unter dem Gesichtspunkt der dringendenEilhilfe und im Rahmen umfassender praktischer Fortbildung des eigenen Personals Hilfe auch fürdas zivile Rettungswesen, ebenso bei Naturkatastrophen und im akuten Einzelfall (z.B. Bergnot)sowie bei besonders schweren Unglücksfällen (Hilfeleistung der Bundeswehr im Rahmen dertechnischen Amtshilfe, VMBl 2008 S. 6ff bzw. Erlasse zur Katastrophenhilfe und Amtshilfe in derjeweils gültigen Fassung).12

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