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Compliance Guide Deutsch - IT Services of ETH Zurich - ETH Zürich

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<strong>Compliance</strong> <strong>Guide</strong><strong>Deutsch</strong>e Version 2013


InhaltWarum ein <strong>Compliance</strong> <strong>Guide</strong>? 3Integrität und Ethik in Lehre und Forschung 4Personal 6Finanzen 10Beschaffungen 12Berufliche Auslagen 14Sicherheit, Gesundheit und Umwelt 16<strong>IT</strong> Security und Datenschutz 18Kommunikation 20Technologietransfer / Forschungsverträge 22Forschung am Menschen 24Tierexperimentelle Forschung 26Datenschutz in der Forschung 28Rechtssammlung der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>und systematische Sammlung des Bundesrechts 30


Vorwort der SchulleitungWarum ein <strong>Compliance</strong> <strong>Guide</strong>?Die <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> gehört zu den weltweit führenden Hochschulen und geniesst für ihre Forschung und Lehre sowohl in derSchweiz wie auch im Ausland eine hohe Anerkennung. Diese Reputation verdankt die Hochschule nicht nur den hervorragendenLeistungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, sondern auch den ethischen Werten, die den Alltagan der Hochschule prägen.Die <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> pflegt eine Kultur der Eigenverantwortung und Autonomie. Diese Kultur kann nur gelebt werden, wenn sichalle Angehörigen an die gesetzlichen Vorschriften und internen Weisungen halten und diese in ihrem Bereich umsetzen.Eigenverantwortliches Handeln setzt voraus, dass sich insbesondere die <strong>ETH</strong>-Angehörigen mit Führungsaufgaben mit denRahmenbedingungen vertraut machen, die sie bei ihrer Arbeit berücksichtigen müssen.Der vorliegende <strong>Compliance</strong> <strong>Guide</strong> bietet dazu eine Orientierungshilfe. Er gibt einen kurzen Überblick über die wichtigstenreglementierten Bereiche, die beachtet werden müssen. Er greift bewusst diejenigen Themen heraus, welche die Reputationder <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> bei fehlerhafter Anwendung massiv schädigen könnten. Damit die Umsetzung leichter fällt, sind zu jedemPunkt weitere Informationskanäle und Auskunftspersonen angegeben, die konsultiert werden können.Mit einem korrekten Verhalten in den erwähnten Bereichen leisten alle <strong>ETH</strong>-Angehörigen ihren Beitrag, dass die Integritätan der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> gefestigt und das eigenverantwortliche Handeln auf allen Ebenen gestärkt wird.Ralph EichlerPräsidentLino GuzzellaRektorRoland Siegwart Robert Perich Roman BoutellierVizepräsident für Forschung Vizepräsident für Finanzen Vizepräsident für Personalund Wirtschaftsbeziehungen und Controlling und Ressourcen


Integrität und Ethikin Lehre und ForschungGrundregelnNeben der fachlichen Kompetenz ist die Integrität der Forschenden,Lehrenden und Lernenden der wichtigste Faktorfür einen nachhaltigen Erfolg in der Wissenschaft. Die<strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> legt deshalb grossen Wert darauf, dass ihre Angehörigensich ethisch korrekt verhalten. Verstösse gegendie Richtlinien in der Forschung und Lehre können geahndetwerden.Zur Integrität in der Lehre gehören beispielsweisefolgende Aspekte:––Wird in Vorlesungen und Vorträgen Material andererAutoren verwendet, ist dieses mit Angabe der Quellezu kennzeichnen.––Die Leistungen der Studierenden sind bezogen auf dieLernziele objektiv, mit Sorgfalt und unter Beachtungdes Prinzips der Gleichbehandlung zu bewerten. Leistungskontrollensind im Rahmen der vorgegebenenformalen Vorgaben durchzuführen.––Für jede schriftliche Arbeit (insb. Bachelor-, MasterundDoktorarbeiten) unterschreiben die Verfasser eineEigenständigkeitserklärung.––Bei Feststellen von unehrlichem Handeln bei Leistungskontrollen,einschliesslich Plagiatsverdacht,muss unverzüglich der Rektor informiert werden.In der Forschung umfasst Integrität unter anderemfolgende Aspekte:––Der Projektleiter nimmt im Rahmen der Forschungeine aktive Rolle in der Führung und Überwachung deswissenschaftlichen Nachwuchses ein. Er ist insbesonderedafür verantwortlich, dass alle am ForschungsprojektBeteiligten die Richtlinien für Integrität in derForschung kennen.––Der wissenschaftliche Nachwuchs wird angemessenbetreut.––Primärdaten werden sorgfältig archiviert.––Forschungsergebnisse dürfen für die Verwendung inwissenschaftlichen Texten oder Grafiken nicht künstlichfabriziert oder unbegründet weggelassen werden,und sie dürfen weder abgeändert noch verzerrt dargestellt(geschönt) werden.––Geistiges Eigentum anderer wird in wissenschaftlichenArbeiten korrekt verwendet und ausgewiesen. AlsAutoren auf wissenschaftlichen Publikationen werdennur die Personen genannt, die allen relevanten Anforderungenzur Autorenschaft genügen. Die Reihenfolgeder Nennung hat sich nach den fachspezifischen Konventionenzu richten.––Für Plagiate bei Publikationen von Forschungsprojektenist der Vizepräsident für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen(VPFW) zuständig.––Bei der Erstellung von Gutachten wird die vom Review-Prozess erwartete Objektivität und Vertraulichkeitgewahrt.Bei Fragen zum korrekten wissenschaftlichen Verhaltenoder bei vermutetem Fehlverhalten steht die Vertrauenspersonder <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> allen Angehörigen der Hochschuleals Ansprechpartner zur Verfügung.VerantwortlichkeitenZunächst ist jeder einzelne Forschende an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>selbst für ein integres Verhalten im Sinne der Richtlinien fürIntegrität verantwortlich. Im Rahmen ihrer Führungsaufgabenhaben jedoch die Projekt- und Forschungsgruppenleiter,insbesondere die Pr<strong>of</strong>essorinnen und Pr<strong>of</strong>essoren, diemassgebliche Letztverantwortung.4


KontaktPr<strong>of</strong>. Dr. Ulrich W. SuterVertrauensperson der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>uwsuter@ethz.chWeiterführende InformationenWebseite mit Informationen zum ThemaForschungsethikwww.vpf.ethz.ch/services/researchethics/index →Leitfaden für Dozierendehttp://www.ethz.ch/faculty/guideline_de.pdf →Informationen zum Thema Plagiatehttp://www.ethz.ch/faculty/exams/plagiarism →Rechtliche GrundlagenRichtlinien für Integrität in der Forschung undgute wissenschaftliche Praxis an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 414 →Verfahrensordnung bei Verdacht auf Fehlverhaltenin der Forschung an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 415 →Verordnung über Lerneinheiten und Leistungskontrollenan der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 322.021 →Tipps im Alltag––Stellen Sie sicher, dass die Richtlinienfür Integrität in der Forschung und der«Zitierknigge» Ihren Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern bekannt sind, im Forschungsalltageingehalten und in wissenschaftlichenPublikationen angewendetwerden.––Sorgen Sie dafür, dass die Aufsichtspflichtnicht in grober Weise vernachlässigt wirdund dass Tatbestände, die den Richtlinienfür Integrität in der Forschung der <strong>ETH</strong><strong>Zürich</strong> widersprechen, nicht verschwiegenwerden.5


PersonalGrundregeln ArbeitsverhältnisseArbeitsverhältnisse an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> unterstehen demBundespersonalrecht. Sie entstehen durch den Abschlusseines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags,der durch die zuständigen Personen des InfrastrukturbereichsPersonal und Dienste (Human Resources) unddem Arbeitnehmer unterzeichnet wird. Jede Verlängerung,Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarfzu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und erfolgt ausschliesslichdurch die Human Resources auf Antrag der vorgesetztenStelle des Mitarbeitenden. Die Human Resourcessind im Auftrag der Schulleitung auch für die Umsetzungder Lohnpolitik zuständig.Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet, wennder Arbeitsvertrag nicht explizit eine Befristung vorsieht.Das Arbeitsverhältnis darf wiederholt befristet werden für:––Assistenzpr<strong>of</strong>essorinnen und -pr<strong>of</strong>essoren währendmaximal acht Jahren.––Assistenten, Oberassistenten sowie weitere Angestelltemit gleichartiger Funktion während maximal sechsJahren. Bei einem Wechsel von einer Assistenten- zueiner Oberassistentenstelle werden die Assistenzjahrenicht angerechnet.––Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowiePersonen in anderen Projekten, die mit Drittmittelnfinanziert werden, während maximal neun Jahren.––Übrige Angestellte (d.h. technisch-administrativesPersonal) während maximal fünf Jahren.Befristete Anstellungsverhältnisse enden ohne Kündigungmit Ablauf der Vertragsdauer. Eine Überschreitung der gesetzlichmaximal zulässigen befristeten Anstellungsdauerist nicht erlaubt.Die Karriereplanung ist von den Vorgesetzten frühzeitig mitden Betr<strong>of</strong>fenen zu besprechen.Anträge für befristete und unbefristete Anstellungen undVerlängerungen sind via HR-Workflow an die zuständigenStellen der Human Resources zu richten, unter Beachtungdes Finanzreglements und der Organisationsverordnungder <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>.Besonderheiten bei Assistenzpr<strong>of</strong>essurenAssistenzpr<strong>of</strong>essoren werden gemäss Richtlinien des Präsidentenüber das Assistenzpr<strong>of</strong>essuren-System für vierJahre ernannt und können wieder ernannt werden, und zwarin der Regel für zwei Jahre.Besonderheiten beim wissenschaftlichen PersonalDie Umwandlung einer befristeten Anstellung in eine unbefristetekann nur von der Schulleitung auf Antrag desDepartements beschlossen werden. Dabei besteht keinAnspruch auf eine unbefristete Anstellung.Spezialfall DoktorierendeDie Aufgaben und die Besoldung des wissenschaftlichenPersonals sind in der Verordnung über das wissenschaftlichePersonal geregelt. Die Betreuungspersonen unterstützenden wissenschaftlichen Nachwuchs darin, sich zueigenständigen Forschenden zu entwickeln. Bei Meinungsverschiedenheitenoder im Konfliktfall ist das Schlichtungsverfahrengemäss Doktoratsverordnung zu beachten.Besonderheiten beim technisch-administrativenPersonalDie Nichtbeachtung der maximal zulässigen befristetenAnstellungsdauer führt zu einem unbefristeten Anstellungsverhältnis.Die <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> orientiert sich am personalrechtlichenGrundsatz, dass befristete Anstellungen nichtabgeschlossen werden dürfen, um den Kündigungsschutzzu umgehen. Sie verfolgt deshalb die Policy, technischadministrativesPersonal, das permanente Aufgaben erfüllt,in den zentralen Organen und in den Departementenunbefristet anzustellen.Ausländische StaatsangehörigeBei der Anstellung von ausländischen Staatsangehörigenmuss je nach Herkunftsland eine Bewilligung des Migrationsamtsvorliegen.6


Grundregeln Führungund VerhaltenDie <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> sorgt für eine fortschrittliche und sozialePersonalpolitik. Sie bekennt sich mit ihren Führungsgrundsätzenzu einer <strong>of</strong>fenen, auf Dialog basierten Führungskultur.Führungsgrundsätze––Bewusst führen––Ziel- und entwicklungsorientiert führen––Offen informieren und klar reden––Persönliche Entwicklung aktiv unterstützen––Teamgeist fördern––Wandel gestaltenFür die <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> ist ein respektvoller Umgang miteinanderzentral. Sie duldet keine sexuellen Belästigungen, keindiskriminierendes, bedrohendes oder anderes unkorrektesVerhalten.Im Konfliktfall und bei Problemen steht allen Mitarbeitendendie Ombudsstelle der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> zur Verfügung.NebenbeschäftigungenGemäss Personalverordnung sind Nebenbeschäftigungenbewilligungspflichtig, wenn––ein Konflikt mit den Interessen der <strong>ETH</strong> oder eineBeeinträchtigung in der Erfüllung der Aufgabenmöglich ist,––der Ruf der <strong>ETH</strong> gefährdet werden könnte,––der Mitarbeitende die Infrastruktur der <strong>ETH</strong>beansprucht––oder der Mitarbeitende ein Verwaltungsratsmandatübernehmen will.Nebenbeschäftigungen der Pr<strong>of</strong>essoren sind in einer Richtlinieder Schulleitung geregelt.Beschäftigung von Verwandten und PartnernAngestellte sowie Pr<strong>of</strong>essorinnen und Pr<strong>of</strong>essoren, diemiteinander verheiratet sind oder in einer Partnerschaftleben, sind immer so zu beschäftigen, dass sie einandernicht unmittelbar unter- oder übergeordnet sind. Fürverschwägerte oder bis mit dem zweiten Grad verwandtePersonen gilt dasselbe.7


VerantwortlichkeitenDas Anstellen von Personal, das Betreuen des wissenschaftlichenNachwuchses und die Regelung von Nebenbeschäftigungengehören zu den grundlegenden Verantwortlichkeitender Pr<strong>of</strong>essorinnen und Pr<strong>of</strong>essoren. Sie sorgen dafür, dassdie relevanten personalrechtlichen Bestimmungen und dieFührungsgrundsätze der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> eingehalten werden.Bei Unklarheiten binden Sie die Human Resources frühzeitigein.Rechtliche GrundlagenBundespersonalgesetzSR 172.220.1 →<strong>ETH</strong>-GesetzSR 414.110 →Personalverordnung <strong>ETH</strong>-Bereich (PVO-<strong>ETH</strong>)RS<strong>ETH</strong>Z 121.11 →KontaktDie zuständigen Kontaktpersonen bei Human Resourcesfinden Sie unterwww.hr.ethz.ch/1200_an_ueber_uns/personen/Zustaendigkeit →Ombudsstelle der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>www.ombudsstelle.ethz.ch →Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigungvon Pr<strong>of</strong>essorinnen und Pr<strong>of</strong>essoren der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 501.2 →Verordnung über das wissenschaftliche Personalder <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 516.1 →Pr<strong>of</strong>essorenverordnung <strong>ETH</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 501 →Weiterführende InformationenHomepage der Human Resourceswww.hr.ethz.ch →Weiterbildungsangebote der Human Resourceswww.hr.ethz.ch/3100_an_kurse/kurse →Informationen zum respektvollen Umgangan der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>www.respekt.ethz.ch →Richtlinien des Präsidenten über das Assistenzpr<strong>of</strong>essuren-Systeman der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 510.20 →Richtlinien für Integrität in der Forschung undgute wissenschaftliche Praxis an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 414 →Doktoratsverordnung <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>SR 414.133.1 →Richtlinien über die Anstellung von Ehegatten/-gattinnen,Lebenspartnern/-partnerinnen und Verwandten an der<strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 121.14 →8


Tipps im Alltag––Führen Sie mindestens einmal jährlich dasPersonalgespräch gemäss den Grundsätzender <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> durch und setzen Sie IhrenMitarbeitenden klare Ziele.––Nutzen Sie die Best Practice Tipps bei derBetreuung von Dissertationen: Selektionsinstrumente,Einzelgespräche, Fortschrittsberichteund wissenschaftliche Kommunikation.––Nutzen Sie die vielfältigen Weiterbildungsmöglichkeiten,die seitens der Human Resourcesregelmässig kommuniziert werden.Ermöglichen Sie auch Ihren Mitarbeitenden,diese Angebote zu nutzen.––Kontaktieren Sie bei Konflikten mit Mitarbeitendenfrühzeitig die Human Resources.––Bei gleicher Qualifikation von Bewerbernund Bewerberinnen ist die Gender Policy der<strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> umzusetzen.––Vermeiden Sie Konflikte zwischen den Interessender <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> und privaten Interessen.––Stellen Sie sicher, dass Ihre Unabhängigkeitbei der beruflichen Tätigkeit gegeben ist(keine Abwicklung von Eigengeschäften).––Sie und ihre Mitarbeitenden dürfen nur Geschenkeentgegen nehmen, die in der Schweizals üblich gelten. Geschenke und Einladungendürfen die Unabhängigkeit, Objektivität undHandlungsfreiheit nicht einschränken.––Für zukünftige Mitarbeitende aus nicht EU-Staaten: Beachten Sie, dass eine Einreise undeine Arbeitsaufnahme nur mit den gültigenbehördlichen Akten erfolgen kann. AkademischeGäste sind dem Rektorat und HumanResources bekannt zu geben.9


FinanzenGrundregelnSämtliche der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> zufliessenden Mittel (inklusiveVermögenswerte) gehen unabhängig von ihrer Herkunft(Finanzierungsbeitrag des Bundes oder Drittmittel) in dasEigentum der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> über.Die einzelnen Organisationseinheiten und deren bezeichneteFunktionsträger bewirtschaften die ihnen anvertrautenMittel entsprechend den geltenden Regelungen nachunternehmerischen Gesichtspunkten eigenverantwortlichund sind dafür rechenschaftspflichtig.Die Budgetverantwortlichen der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> – dazu gehörenneben den Departements- und Institutsvorstehern auch dieFührungspersonen in Lehre und Forschung (ordentliche,ausserordentliche, Assistenz- und SNF-Pr<strong>of</strong>essorinnen und-Pr<strong>of</strong>essoren) – sind für alle Fonds zuständig, die ihremZuständigkeitsbereich zugeteilt sind, unabhängig von derMittelherkunft.Sie können für ihren Zuständigkeitsbereich (neben allfälligenFondsinhabern und Administratoren) eine Stellvertretungbenennen. Dies ist die weitreichendste Form derDelegation von finanziellen Kompetenzen.Der Budgetverantwortliche trägt die Verantwortung für diein seinem Zuständigkeitsbereich inventarisierten Vermögenswerteund informiert den zuständigen Controller beiUnstimmigkeiten.Die Zeichnungsberechtigungen der Budgetverantwortlichenrichten sich nach den im Finanzreglement aufgeführten Ausgabenkompetenzen.Dabei gelten bezogen auf Pr<strong>of</strong>essurenfolgende Schwellenwerte, die bei finanziellen Verpflichtungengegenüber Dritten (z.B. durch Verträge, Bestellungenund Rechnungen) und analog bei internen Mittelzusprachenund Transaktionen eingehalten werden müssen:––Bis CHF 50 000: Der Budgetverantwortliche ist inseinem Zuständigkeitsbereich einzelzeichnungsberechtigt.––CHF 50 000 bis 250 000: Der für den Geschäftsfallzuständige Budgetverantwortliche ist zusammenmit einem zweiten Budgetverantwortlichen desDepartements kollektivzeichnungsberechtigt.––CHF 250 000 bis 500 000: Der für den Geschäftsfallzuständige Budgetverantwortliche ist zusammenmit dem Departementsvorsteher kollektivzeichnungsberechtigt.Ist der Departementsvorsteher der fürden Geschäftsfall zuständige Budgetverantwortliche,zeichnet er mit seinem Stellvertreter zu zweien.––Verpflichtungen über CHF 500 000 sowie interneMittelzusprachen müssen vorgängig von der Schulleitunggenehmigt werden.Für Infrastrukturbereiche, ausserdepartementale Lehr- undForschungseinheiten und für die Schulleitungsbereichegelten besondere Unterschriftsregelungen. WeitergehendeBestimmungen zur Zeichnungsberechtigung findensich insbesondere in Art. 69, Art. 75 und im Anhang 1 desFinanzreglements.Tipps im Alltag––Konsultieren Sie die Website Finanzen undControlling und das Finanzreglement.––Sie können die administrative Abwicklung undlaufende Kontrollaufgaben an administrativeFunktionsträger ihres Zuständigkeitsbereichsdelegieren. Sie bleiben aber für die ordnungsgemässeVerwendung der Mittel in jedemFalle weiter verantwortlich.10


VerantwortlichkeitenAufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im BereichFinanzen und Controlling gehen aus dem FinanzreglementArt. 5 bis 18 hervor.KontaktDie zuständigen Kundenberater/-innen im BereichRechnungswesen finden Sie unterhttps://www1.ethz.ch/fc/docs/fonds/Kundenberater_Rechnungswesen.pdf →Weiterführende InformationenWebseite des Infrastrukturbereichs Finanzenund Controllingwww.fc.ethz.ch →Zugang zum <strong>ETH</strong> Information- undSupport-Portal «<strong>ETH</strong>IS»http://ethis.ethz.ch →Rechtliche Grundlagen––Nutzen Sie <strong>ETH</strong>IS für das Einsehen und Abfragenvon Informationen, für den Zugriffauf digitalisierte Rechnungen und Verträge(Fondsdossier). Zudem können über <strong>ETH</strong>ISGeschäftsprozesse elektronisch abgewickeltwerden.Finanzreglement der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 245 →––Die Abteilung Rechnungswesen unterstütztdie Forschenden bei der Abwicklung desfinanziellen Reportings bei EU-, NF- undKTI-Projekten.11


BeschaffungenGrundregelnDie <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> hat in einer Beschaffungspolitik die Grundsätze,Leitlinien und Anforderungen definiert, die interneBeschaffende und Lieferanten einhalten müssen. Beschaffungensollen demnach bedarfsgerecht, nachhaltig, wirtschaftlich,koordiniert und integer getätigt werden.Die Infrastrukturbereiche Bauten, Betrieb, Informatikdienste,Bibliothek sowie Personal und Dienste gelten als zentraleBeschaffungsstellen der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>. Sie sind zuständigfür den Beschaffungsprozess mit den Lieferanten in ihrenBereichen. Sie beschaffen zentral beispielsweise Unterhaltsarbeiten,Mieträumlichkeiten, Büro- und Labormobiliar,Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT),elektronische Zeitschriften, Bücher, Postdienstleistungen,Fahrzeuge, Transporte und weitere Güter.Beschaffungen ausserhalb dieser zentralen Beschaffungsstellen(z.B. wissenschaftliche Güter und Dienstleistungen)mit einem Beschaffungsvolumen ab CHF10 000 (inkl. MWST) müssen in Zusammenarbeit mit derEinkaufskoordination (EKK) abgewickelt werden.Grundsätzlich gilt das Bundesgesetz über das öffentlicheBeschaffungswesen: Bei Güter- und Dienstleistungsbeschaffungenab CHF 50 000 (inkl. MWST) sind immer dreiOfferten einzuholen. Beträgt das Beschaffungsvolumenmehr als CHF 248 000 (inkl. MWST) muss frühzeitig mit derEinkaufskoordination oder den Informatikdiensten Kontaktaufgenommen werden, damit die Art des Ausschreibungsverfahrensfestgelegt werden kann.VerantwortlichkeitenDie Budgetverantwortlichen der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> kennen dieGrundregeln zum Beschaffungswesen und setzen diese um.KontaktAndré BaumgartnerFinanzen und ControllingAbteilung Finanzdienstleistungen, EinkaufskoordinationTel. 044 632 23 46andre.baumgartner@fc.ethz.chWeiterführende InformationenEinkaufen an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>,Beschaffungsstrategie und -politikhttps://www1.ethz.ch/fc/services/einkaufen →Scientific Equipment Program (SEP)http://www.vpf.ethz.ch/services/Equipment/index →Rechtliche GrundlagenFinanzreglement der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>, Kapitel 7BeschaffungswesenRS<strong>ETH</strong>Z 245 →Bundesgesetz über das öffentlicheBeschaffungswesen (BöB)SR 172.056.1 →Verordnung über das öffentlicheBeschaffungswesen (VöB)SR 172.056.11 →12


Tipps im Alltag––Binden Sie die zentralen Beschaffungsstellen und dieEinkaufskoordination frühzeitig in den Beschaffungsprozessein, damit Sie von guten Lieferantenkonditionen undRahmenvereinbarungen pr<strong>of</strong>itieren können und bei derVerhandlung mit Lieferanten Unterstützung erhalten.––Rechnen Sie bei Ausschreibungsverfahren von der Erstellungdes Pflichtenhefts bis zum Bestellungsversand miteiner Zeitdauer von mindestens drei Monaten.––Legen Sie technische Spezifikationen anhand Ihrer technischenMindestanforderungen fest und nicht aufgrund vonLieferantenangaben.––Versuchen Sie möglichst immer mehrere Offerteneinzuholen.––Verhandeln Sie die Konditionen bei allen Beschaffungen,auch bei Dienstleistungen und beruflichen Ausgaben.––Verwenden Sie das Bestellformular auch für Güter- undDienstleistungsbeschaffungen unter CHF 10 000, um dieSchriftlichkeit sicherzustellen und die AGB der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>zu nutzen.––Nutzen Sie die internen Einkaufskanäle (Shops) und zentralenBeschaffungsstellen, um Güter und Dienstleistungen zugünstigen Konditionen zu erhalten. Bestellen Sie beispielsweiseIhre Büromöbel beim Inneneinrichtungsteam der<strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>.––Zusatzfinanzierungen für die Beschaffung von Geräten fürwissenschaftliche Zwecke können über das ScientificEquipment Program (SEP) beantragt werden.––Beachten Sie, dass Mietverträge für Räumlichkeiten ausschliesslichdurch das Portfoliomanagement des InfrastrukturbereichsBauten abgeschlossen werden dürfen.––Lehnen Sie als Beschaffende Geschenke, Einladungen oderandere, selbst geringfügige Vorteile ab.13


Berufliche AuslagenGrundregelnBerufliche Auslagen sind auf das Notwendigste zu begrenzen.Bei der Ausübung von Repräsentationspflichten undden damit verbundenen Auslagen sowie der Buchung undDurchführung von Dienstreisen entspricht es der Kultur der<strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>, Zurückhaltung zu üben.Alle von <strong>ETH</strong>-Mitarbeitenden erstellten Abrechnungen zuSpesen und beruflichen Auslagen müssen den geltendenWeisungen entsprechen. Lücken, Fehlverhalten oder Ungenauigkeitenin den Abrechnungen und Anträgen könnenReputationsschäden verursachen und bei den zentralenEinheiten zu einem grossen Zusatzaufwand führen.Bei Forschungsurlauben (Sabbaticals) von Pr<strong>of</strong>essorinnenund Pr<strong>of</strong>essoren werden grundsätzlich nur die eigene HinundRückreise zum Aufenthaltsort sowie die beruflichenAuslagen im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgabenerstattet. Übrige Auslagen (insbesondere Mahlzeiten, MietundPrivatwagen, öffentliche Verkehrsmittel, Repräsentationsspesensowie Reise- und Aufenthaltskosten für Familienangehörige)werden nicht über <strong>ETH</strong>-Mittel abgedeckt.Für Unterkunftskosten kann der Präsident auf Antrag eineFinanzierung bewilligen.VerantwortlichkeitenDie Budgetverantwortlichen stellen sicher, dass das Finanzreglementund das Reglement über berufliche Auslagen denMitarbeitenden bekannt sind und dass deren Bestimmungeneingehalten werden.KontaktHans-Peter WederFinanzen und ControllingAbteilung Finanzdienstleistungen, ReisewesenTel. 044 632 20 91hans-peter.weder@fc.ethz.chForschungsurlaub allgemein(Pr<strong>of</strong>essorinnen/Pr<strong>of</strong>essoren):Tanja GsellStab Pr<strong>of</strong>essurenTel. 044 632 20 67tanja.gsell@sl.ethz.ch14


Tipps im Alltag––Repräsentationsspesen, Apéros, interneAnlässe: Vermerken Sie auf der Abrechnungimmer den Zweck des Anlasses unddie Anzahl der Teilnehmenden. NutzenSie die Haus-Caterer und die Partner-Restaurants.Weiterführende InformationenInformationen zum Thema Reisen undberufliche Auslagenhttps://www1.ethz.ch/fc/services/reisen →Veranstaltungen oder Seminare in der Villa Hattwww.villahatt.ethz.ch/ →Rechtliche GrundlagenFinanzreglement der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 245 →Reglement der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> über berufliche AuslagenRS<strong>ETH</strong>Z 245.3 →Weisungen betreffend Urlaube von Pr<strong>of</strong>essorinnenund Pr<strong>of</strong>essoren der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 510.10 →––Seminarreisen, Exkursionen und Dienstreisenmit dem Auto: Nutzen Sie dieSondertarife der <strong>ETH</strong>-Partner im Mietwagenbereich.––Bahnreisen: Nutzen Sie den SBB TicketShop Business (Bestellung und Druck vonTickets), die Business Kreditkarte und dieVergünstigungen mit Halbtaxabonnementund GA.––Kongresse, Übernachtungen von Gästen:Berücksichtigen Sie die Vertragshotelsder <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> und nutzen Sie die Räumlichkeitenfür Seminare und Kongresse(unter anderem die Villa Hatt).––Flugreisen: Buchen Sie auf Europaflügennur Economy Class und auf Übersee-undLangstreckenflügen Business Class nurin Ausnahmefällen. Nutzen Sie die <strong>ETH</strong>-Sondertarife über Swiss Direct Sales undbezahlen Sie die Leistungen über IhrenAirPlus Account. Pr<strong>of</strong>itieren Sie vonVideokonferenzmöglichkeiten.––Weiterbildung: Motivieren Sie Ihr administrativesPersonal, an den <strong>of</strong>feriertenKursen und Schulungen des InfrastrukturbereichsFinanzen und Controllingteilzunehmen.––Kontrolle: Vergewissern Sie sich, dassAnträge zur Rückerstattung von beruflichenAuslagen ordnungsgemäss autorisiert,korrekt ausgefüllt und vollständigeingereicht werden. Erstellen Sie alsBudgetverantwortlicher jährlich eineÜbersicht über die beruflichen Auslagenund Dienstreisen.15


Sicherheit, Gesundheitund UmweltGrundregelnDie <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> pflegt eine vorbildliche Sicherheitskultur,die auf Ehrlichkeit und Verantwortung gegenüber der Gesellschaftbasiert. Eine Vorbildrolle bezüglich Sicherheit,Gesundheit und Umwelt (SGU) bedeutet nicht nur, dass diegesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, sondernauch, dass neue Erkenntnisse zum verantwortungsvollenUmgang mit Risiken aktiv angewendet werden.An der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> beraten die Spezialistinnen und Spezialistendes Stabes SGU alle <strong>ETH</strong>-Angehörigen in Fragender Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzesund unterstützen sie bei der Umsetzung der notwendigenMassnahmen. Der Stab SGU führt regelmässig Kurse undWorkshops durch, um die <strong>ETH</strong>-Angehörigen in diesen Bereichenaus- und weiterzubilden.VerantwortlichkeitenDie Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteherist für die Einhaltung der Sicherheitsstandards innerhalbdes Departements verantwortlich. Er oder sie ist auchfür den rechtzeitigen Einbezug des Stabes SGU zuständig.Die Vorgesetzten (Pr<strong>of</strong>essorinnen und Pr<strong>of</strong>essoren, SeniorScientists oder Werkstattleitende) kennen die für ihreForschungstätigkeit relevanten gesetzlichen Vorgaben imBereich Sicherheit, Gesundheit und Umwelt. Sie befolgendie Empfehlungen und Weisungen des Stabes SGU undder Departementsleitung zur Verhütung von Berufsunfällenund -krankheiten und zur Laborsicherheit. Sie stellensicher, dass ihre Mitarbeitenden geschult sind und dassdie angeordneten Massnahmen zur Arbeitssicherheit undGesundheitsvorsorge eingehalten werden.Der Stab SGU bietet allen Vorgesetzten Beratungsgesprächean, die in ihrer Funktion Fragen in Bezug auf ihre Verantwortungin den Bereichen Sicherheit, Gesundheit und Umwelthaben.Die Leiterin des Stabes SGU amtet gleichzeitig auch als Sicherheitsbeauftragteund <strong>IT</strong>-Sicherheitsbeauftragte der <strong>ETH</strong><strong>Zürich</strong>. Sie hat die Befugnis, Hausverbote auszusprechenund Strafanträge zu stellen.KontaktKatherine Timmelkatherine-timmel@ethz.chTel. 044 632 21 69Weiterführende InformationenHomepage des Stabes SGUwww.sicherheit.ethz.ch →Informationen zu Aus- und Weiterbildungenim Bereich SGUwww.sicherheit.ethz.ch/continuing_education →16


Rechtliche GrundlagenOrganisationsverordnung <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 201.021 →Geschäftsordnung der Schulleitung <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 202.3 →Pr<strong>of</strong>essorenverordnung <strong>ETH</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 501 →Tipps im Alltag––Definieren Sie die besonderen Gefahren inIhrem Zuständigkeitsbereich und machen Siesich mit den gesetzlichen Vorgaben zu denThemen Sicherheit, Gesundheit und Umweltvertraut.––Klären Sie ab, ob allfällige Bewilligungen fürIhre Tätigkeit erforderlich sind. Ernennen Sieeinen Sicherheitsverantwortlichen in IhrerGruppe. Bestimmen Sie einen Beauftragtenfür Strahlenschutz, Biosicherheit oder Laserschutz,falls Sie in diesen Bereichen forschen.––Informieren Sie sich über die Notfallnummernder <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> und die Rufnummern vonPolizei, Feuerwehr und Sanität.––Fragen Sie nach, wo sich für den Fall einerEvakuation der Sammelplatz für Ihre Mitarbeitendenund Sie selber befindet.––Schicken Sie eine Mitarbeiterin oder einenMitarbeiter in einen Brandschutzkurs oderbesuchen Sie selber einen.17


<strong>IT</strong> Securityund DatenschutzGrundregelnDie <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> geht mit Informationen und Daten ausForschung, Lehre und Management so um, dass die Verfügbarkeit(Availability), Vertraulichkeit (Confidentiality),Unversehrtheit (Integrity) und Nachweisbarkeit (Traceability)der Informationen stets gewährleistet bleibt.VerantwortlichkeitenJede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter übernimmt eineentsprechende Verantwortung, dass mit Informationen undDaten sorgfältig umgegangen wird.Sie halten sich––an die Regeln in der Benutzerordnung Telematik (BOT),––an die Sicherheitsempfehlungen der Informatikdienste,––an die Bestimmungen zur Datenaufbewahrung in denRichtlinien für Integrität in der Forschung und gutewissenschaftliche Praxis an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>,––an die Richtlinien über den Schutz und den Umgangmit Personaldaten––sowie an die Vorgaben ihres Departements oder ihresBereichs.Mitarbeitende mit Führungsfunktion sorgen dafür, dassdiese Empfehlungen und Vorgaben ihren Mitarbeitendenbekannt sind und eingehalten werden.KontaktServicedesk der InformatikdiensteTel. 044 632 77 77servicedesk@id.ethz.chWeiterführende InformationenSicherheitsempfehlungen der Informatikdiensteüber die safe<strong>IT</strong> Homepagehttps://www1.ethz.ch/safeit/index →Rechtliche GrundlagenBenutzerordnung für Telematik an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> (BOT)RS<strong>ETH</strong>Z 203.21 →Informationsschutzverordnung des BundesSR 510.411 →Klassifizierungstabelle der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>https://www1.ethz.ch/id/documentation/is/index →Richtlinien für Integrität in der Forschung undgute wissenschaftliche Praxis an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 414 →Richtlinien über den Schutz und Umgang mitPersonaldaten der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 612 →Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)SR 235.1 →Verordnung zum Bundesgesetz überden Datenschutz (VDSG)SR 235.11 →ÖffentlichkeitsgesetzSR 152.3 →18


Tipps im Alltag––Datenspeicher: Stellen Sie sicher, dass dieBetreiber Ihrer Datenspeicher die Datenregelmässig sichern, so dass diese bei einemDefekt, böswilliger Veränderung oder menschlichemVersagen wieder zurückgespieltwerden können. Für die zentralen Speicherder Informatikdienste ist dies gewährleistet.Lassen Sie gelegentlich prüfen, ob sich ältereDaten wiederherstellen lassen.––Klassifizierung: Klassifizieren Sie Ihre Forschungsdaten,Personaldaten (z.B. die dezentralgeführten Personalakten) und Dokumentebereits bei deren Erstellung und sorgen Siedafür, dass sie entsprechend der Klassifizierungsvorgabendes Bundes bearbeitet, übermitteltund aufbewahrt werden. Angaben fürdas korrekte Vorgehen finden Sie in der vonden Informatikdiensten zusammengestelltenKlassifizierungstabelle der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>.––Studierendendaten: Geben Sie Studierendendatennicht an Dritte weiter. Bewahren SieNotenlisten nicht auf dem Laptop oder aufexternen Datenträgern auf. Legen Sie Dokumentemit Studierendennamen oder –nummern(z.B. Übungslisten) nicht ohne Zugriffsschutzauf dem Web ab. Benutzen Sie hierzudie Ablagemöglichkeiten der Lehrbetriebsapplikationen.––Aufbewahrung von Daten: Vertrauliche Datenmüssen Sie auf Dateiablagen innerhalb undausserhalb der <strong>ETH</strong> und auf Wechseldatenträ-gern verschlüsselt aufbewahren. Den zugehörigenSchlüssel müssen Sie exklusiv besitzen.Verwenden Sie abschliessbare Schränkefür die Aufbewahrung der Datenträger, fallskeine Möglichkeit der Verschlüsselung besteht.––Auslagerung von Daten: Sensitive Daten (Forschungsdaten,Personaldaten, Finanzdaten)dürfen nicht in eine öffentliche Cloud ausgelagertwerden, da die Kontrolle über dieseDaten nicht mehr gewährleistet ist.––Umgang mit mobilen Geräten: Mobile Geräte(Handys, Notebooks, Tablets, Memory Sticks)können abgehört werden oder verloren gehenund eignen sich deshalb nicht für die Speicherungklassifizierter Daten. Wenn Sie mit mobilenGeräten ausserhalb der <strong>ETH</strong> unterwegssind, müssen die Geräte mindestens miteinem Passwort oder einer PIN geschütztsein. Bei Notebooks empfiehlt sich, die kompletteHarddisk zu verschlüsseln.––Authentisierung und Passwörter: Schützen Siealle Ihre Accounts mit sicheren Passwörtern.Tipps dazu finden Sie in den Safe<strong>IT</strong> Hausregeln.Ändern Sie Ihre Passwörter von Zeit zuZeit. So stellen Sie sicher, dass ein unbemerktausgespähtes Passwort nicht missbrauchtwerden kann. Geben Sie Informationen zuAccounts und Passwörter niemals heraus.Speichern Sie Passwörter nur verschlüsselt(Passwort Safe).19


KommunikationGrundregelnAls eidgenössische Hochschule, die mit Bundesgelderngrundfinanziert wird, ist die <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> besonders aufdas Vertrauen und den Zuspruch der Gesellschaft und derPolitik angewiesen. Eine glaubwürdige, verständliche undtransparente Kommunikation ist deshalb für die <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>essenziell.Der Infrastrukturbereich Hochschulkommunikation (HK) istfür interne und externe Kommunikationsaufgaben der <strong>ETH</strong><strong>Zürich</strong> zuständig. Die Hochschulkommunikation vermitteltder Öffentlichkeit, den Medien, der Politik und der Wirtschaftdie Leistungen, Anliegen und Werte der Hochschule undsorgt für einen pr<strong>of</strong>essionellen und einheitlichen Auftrittder <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>.Wer als Angehörige oder Angehöriger der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> in derÖffentlichkeit kommuniziert, tut dies immer auch im Namender Hochschule und prägt so ihr Image entscheidend mit.Alle <strong>ETH</strong>-Angestellten unterstehen dem Berufs-, GeschäftsundAmtsgeheimnis. Sie dürfen Informationen nur in demMasse weitergeben, wie sie bereits öffentlich bekannt sind.Themen, welche die Reputation der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> gefährdenkönnten, müssen an die Schulleitung übergeben werden,damit sie bei Bedarf kommunikativ von der Hochschulkommunikationbegleitet werden können.VerantwortlichkeitenAngehörige der Departemente sowie der Infrastrukturbereichesind dazu aufgerufen, sich frühzeitig mit der Hochschulkommunikationabzustimmen, wenn sie breitenwirksameKommunikationsaktivitäten planen.KontaktTeam PR-BeratungTel. 044 632 98 92pr_beratung@hk.ethz.chWeiterführende InformationenWebseite der Hochschulkommunikationwww.hk.ethz.ch →20


Rechtliche Grundlagen<strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> Internet-RichtlinienRS<strong>ETH</strong>Z 203.22 →Social-Media-Richtlinien <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>RS<strong>ETH</strong>Z 203.24 →Tipps im Alltag––Nutzen Sie die benutzerfreundlichen, digitalen Vorlagenim Corporate Design der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>. Die konsequenteAnwendung des CD (Corporate Design) schafft Wiedererkennbarkeitund Kontinuität in der gesamten internenund externen Kommunikation und stärkt so die Marke<strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>.––Geben Sie nur aufgrund von Funktion, Kompetenz undSachkenntnis öffentliche Statements im Namen der <strong>ETH</strong><strong>Zürich</strong> ab.––Kontaktieren Sie im Vorfeld unsere Medienstelle, wennSie an die Medien gehen möchten.––Wenn Sie von Journalisten direkt kontaktiert werden:––Machen Sie keine spontanen Statements am Telefon.––Erkundigen Sie sich nach Medium und Kontext derAnfrage.––Vereinbaren Sie einen Rückruf-Termin.––Informieren Sie unsere Medienstelle, die Sie gerneunterstützt.––Sie haben das «Recht am eigenen Wort» /«Recht ameigenen Bild». Bitten Sie Journalisten immer, IhnenInterviews, Zitate und Bilder vor Veröffentlichung zurFreigabe vorzulegen.21


Technologietransfer /ForschungsverträgeGrundregelnDie <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> fördert die Zusammenarbeit mit Dritten undist daran interessiert, den direkten Austausch mit der Wirtschaftzu ermöglichen und die Umsetzung von Forschungsergebnissenin die Anwendung zu erleichtern.<strong>ETH</strong> transfer berät die Forschenden bei allen Fragen, diesich aus der Zusammenarbeit mit der Industrie oder beider Verwertung von Forschungsresultaten ergeben. <strong>ETH</strong>transfer unterstützt die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlerbeim Abschluss von Forschungsverträgen,bei Patentanmeldungen und Lizenzierungen sowie bei derGründung einer <strong>ETH</strong> Spin-<strong>of</strong>f Firma.VerträgeVertragsverhältnisse mit einem Gesamtvolumen abCHF 10 000 müssen schriftlich geregelt sein. VerwendenSie wenn möglich Standard-Vertragsvorlagen der <strong>ETH</strong><strong>Zürich</strong>.Für alle Verträge im Bereich Forschung gelten die Unterschriftskompetenzengemäss den Forschungsvertragsrichtlinien.Forschungs- und Dienstleistungsverträge abCHF 50 000 benötigen in jedem Fall die vorgängige schriftlicheGenehmigung des Vizepräsidenten Forschung undWirtschaftsbeziehungen (VPFW). Verträge, deren Laufzeitüber die Emeritierung oder die Anstellungszeit einesPr<strong>of</strong>essors hinausgeht, müssen vom Departement bewilligtwerden.Jeder Verkauf und jede Lizenzvergabe vorbestehenderImmaterialgüterrechte der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> muss vom VPFWbewilligt werden.Die Nutzung der Infrastruktur der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> durch Dritte(auch durch Spin-<strong>of</strong>f Firmen) benötigt eine vertraglicheRegelung und eine Entschädigung für die <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>.InteressenskonflikteInteressenskonflikte, die sich aus der Vergabe von Rechtenoder Begünstigungen an Dritte ergeben, müssen vorgängigtransparent gemacht und entsprechende Verträge müssenbewilligt werden. Jede Mitgliedschaft in einem Verwaltungsratoder einer Geschäftsleitung eines Unternehmens mussvom Präsidenten der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> bewilligt werden. PrivateBeraterverträge müssen im eigenen Namen abgeschlossenwerden. Der Nutzen und das Risiko stehen der beratendenPerson persönlich zu.Bei Vertragsabschlüssen muss darauf geachtet werden,dass die Haftung der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> minimiert wird und die Publikationder Ergebnisse zeitnah erfolgen kann. Dienstleistungsangeboteder <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> müssen zu marktgerechtenBedingungen erfolgen, d.h. sie dürfen Angebote von Drittennicht subventioniert konkurrenzieren.Verfügt die <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> in einem Projekt mit Dritten nichtüber alle notwendigen Rechte an den Ergebnissen (z.B. beiBeteiligung von Studierenden), müssen diese Rechte gegebenenfallsdurch eine zusätzliche schriftliche Vereinbarungan die <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> übertragen werden.22


VerantwortlichkeitenDiejenige Einheit der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> (Pr<strong>of</strong>essur), die einenVertrag mit einem Dritten im Namen der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> abschliesst,ist in jeder Hinsicht dafür verantwortlich, dassdie Verpflichtungen aus dem Vertrag eingehalten werden(Vertraulichkeit, Publikationsprozedere, Gewährung vonNutzungsrechten usw.). Dies ist auch der Fall, wenn derVertrag vom VPFW genehmigt wird.Kontakt<strong>ETH</strong> transferTel. 044 632 23 82transfer@sl.ethz.chRechtliche GrundlagenRichtlinien über Verträge im Bereich Forschungder <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> (Forschungsvertragsrichtlinien)RS<strong>ETH</strong>Z 440.31 →Richtlinien für die wirtschaftliche Verwertungvon Forschungsergebnissen an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>(Verwertungsrichtlinien)RS<strong>ETH</strong>Z 440.4 →Richtlinien für die Ausgründung von Unternehmenan der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> (Spin-<strong>of</strong>f Richtlinien)RS<strong>ETH</strong>Z 440.5 →Verordnung des <strong>ETH</strong>-Rates über die Immaterialgüterim <strong>ETH</strong>-Bereich und die Beteiligung an Unternehmungen(IGBV)SR 414.172 →Weiterführende InformationenWebseite von <strong>ETH</strong> transferwww.transfer.ethz.ch →Tipps im Alltag––Für jeden Forschungs- oder Dienstleistungsvertrag ab CHF 10 000 muss einseparater Drittmittelfonds eröffnet werden, zudem müssen sie schriftlichgeregelt sein.––Bei der Budgetierung müssen Overheads und allfällige Mehrwertsteuerberücksichtigt werden.––Wenden Sie sich bei allen Fragen zu Forschungsverträgen mit der Industrieund zur Verwertung von Forschungsresultaten frühzeitig an <strong>ETH</strong> transfer.23


Forschungam MenschenGrundregelnProjekte, bei denen mit lebenden oder verstorbenen Personen,mit menschlichen Embryonen und Föten, mit menschlichembiologischem Material (d.h. Körpersubstanzen, die vonlebenden Personen stammen) oder gesundheitsbezogenenPersonendaten gearbeitet wird, um Krankheiten beim Menschenoder Aufbau und Funktion des menschlichen Körpersbesser zu verstehen, müssen vorgängig von der KantonalenEthikkommission (KEK) bewilligt werden.Bei solchen Projekten müssen die Probanden im Vorfeldüber das Vorhaben informiert werden und sie müssen ihrEinverständnis zur Verwendung der Daten bzw. Materialienerklären. Zusätzlich sind die Bestimmungen zum Datenschutz,zur Publikation der Resultate sowie zum Versicherungsschutzeinzuhalten.Forschungsprojekte mit Personen, bei denen es nicht umdie Erforschung von Krankheiten oder den Aufbau und dieFunktion des menschlichen Körpers geht, werden durch dieEthikkommission der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> evaluiert.Forschungsprojekte, bei denen mit anonym erhobenen oderanonymisierten Daten oder biologischem Material gearbeitetwird, müssen nicht durch eine Ethikkommission evaluiertwerden. Dies ist auch bei Projekten der Fall, bei denen anonymisiertegesundheitsbezogene Daten verwendet werden.VerantwortlichkeitenFür die Beachtung der Gesetze und internen Regelungenzur Forschung am Menschen sind die Projektleitendenverantwortlich.KontaktDr. Raffael IturrizagaStab WissenschaftskoordinationTel. 044 632 23 54raffael.iturrizaga@sl.ethz.chWeiterführende InformationenWebseite der Kantonalen Ethikkommissionwww.kek.zh.ch/ →Webseite der Ethikkommission der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>www.vpf.ethz.ch/about/commissions/EK →Rechtliche GrundlagenHumanforschungsgesetz (HFG)www.bag.admin.ch/themen/medizin →Reglement der Ethikkommission der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>für Forschungsuntersuchungen am MenschenRS<strong>ETH</strong>Z 413 →24


Tipps im Alltag––Bei Unklarheiten bezüglich Ihrer Ethik-Gesuche,insbesondere bei erstmaliger Einreichung,kontaktieren Sie zuerst die Geschäftsstelleder Ethikkommission. Dadurch könnenSie Überarbeitungen nach der Einreichung,Ablehnungen oder unnötige Gesuchevermeiden.––Reservieren Sie in Ihrem Forschungsplanausreichend Zeit für die Einreichung desEthikgesuchs (Bearbeitungszeit minimal dreibis vier Wochen), da Sie erst nach dem Erhaltder Bewilligung mit der Studie beginnenkönnen.––Wenn Sie von kommerziellen Anbietern biologischeMaterialien oder personenbezogeneDaten beziehen, müssen diese nach denGrundsätzen des relevanten Schweizer Rechtsund der für die <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> gültigen Richtlinienerhoben worden sein.Handelt es sich dabei um ausländische Anbieter,muss vertraglich sichergestellt werden,dass deren lokales Recht diese Grundsätzeerfüllt. Ist dies nicht gewährleistet, muss dieEinhaltung dieser Grundsätze vertraglicheingefordert werden. Für einige Länder kannstandardmässig davon ausgegangen werden,dass das lokale Recht mit dem SchweizerRecht übereinstimmt.25


TierexperimentelleForschungGrundregelnDer verantwortungsbewusste Umgang mit Tieren ist für die<strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> eine Maxime ethischen Handelns und gleichzeitigVoraussetzung für aussagekräftige tierexperimentelleForschung. Die Schulleitung der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> verpflichtetsich, in ihren Forschungsgruppen die Einhaltung der in derSchweiz gültigen Gesetze zu fordern und zu fördern. Sie hathierzu die «Policy der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> zur tierexperimentellenForschung» verabschiedet.Das Schweizer Tierschutzgesetz legt fest, was unter einemTierversuch zu verstehen ist. Dazu zählen Versuche amlebenden Tier, mit denen z.B. eine wissenschaftliche Annahme,die Folgen einer bestimmten Massnahme am Tieroder die Wirkung eines St<strong>of</strong>fs untersucht werden sollen.Auch Tierexperimente, die der Lehre sowie der Aus- undWeiterbildung dienen, gelten als Tierversuche. WerdenVersuchstieren Zellen, Organe oder Körperflüssigkeitenentnommen, gilt dies ebenfalls bereits als Tierversuch.Güterabwägung muss das Gesuch zusätzlich den erh<strong>of</strong>ftenErkenntnisgewinn gegen das erwartete Tierleiden abwägen.Nach Abschluss des Versuches bzw. am Ende des Kalenderjahreshat der Bewilligungsinhaber mit dem FormularC über die im vergangenen Jahr durchgeführten Versucheund eingesetzten Tiere dem Kantonalen Veterinäramt zuberichten.VerantwortlichkeitenDie Verantwortung zur Umsetzung der tierschutzrechtlichenVorgaben liegt bei den Bereichsleitenden.Das Schweizer Tierschutzgesetz wird durch die Tierschutzverordnungund die Tierversuchsverordnung umgesetzt.Diese machen auch Vorgaben, wie gentechnisch veränderteOrganismen verwendet werden sollen.Personen, die Tierversuche durchführen oder leiten, müsseneine obligatorische Ausbildung absolvieren und regelmässigWeiterbildungsveranstaltungen besuchen (4 Tagepro 4 Jahre). Personen, die Versuche durchführen, könnenerst eigenständig mit Versuchstieren arbeiten, wenn sieeinen Einführungskurs in die Labortierkunde (LTK1) odereinen entsprechenden Kurs im Ausland belegt haben.Wenn Sie ein Forschungsvorhaben mit Tieren planen, benötigenSie eine gültige Versuchsbewilligung. Um diese zu erhalten,müssen Sie beim Kantonalen Veterinäramt mit demFormular A ein Gesuch einreichen. Das Gesuch beschreibtdetailliert die zu erreichenden Versuchsziele, den Versuchsaufbausowie das ggf. durch die geplanten Handlungen oderEingriffe hervorgerufene Leiden im Tier. Mit einer ethischen26


KontaktDr. Maike HeimannTierschutzbeauftragte der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>Tel. 044 632 98 02maike.heimann@sl.ethz.chWeiterführende InformationenWebseite der Tierschutzbeauftragtenwww.vpf.ethz.ch/services/researchethics/awo →Informationen des Bundesamtes für VeterinärwesenBVET zu Tierversuchenwww.bvet.admin.ch/themen/tierschutz/00777 →Informationen zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeitenam Institut für Labortierkunde der Universität <strong>Zürich</strong>www.ltk.unizh.ch →Rechtliche GrundlagenPolicy der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> zur tierexperimentellenForschungRS<strong>ETH</strong>Z 425 →Vorgaben des Schweizer Tierschutzgesetzessowie angehängter Verordnungen bei Verwendungvon Versuchstierenwww.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20022103/index.html →Tipps im Alltag––Die Tierschutzbeauftragte bietet Unterstützungbei der Formulierung der Gesuche,insbesondere bei Forschungsvorhaben ausdem Bereich Grundlagenforschung. Hierist die Güterabwägung <strong>of</strong>t recht schwierig.––Die Bewilligung eines Gesuchs brauchtZeit (mehrere Monate). Reichen Sie IhrGesuch daher frühzeitig ein.––Die Versuchsbewilligung ist maximal aufdrei Jahre begrenzt und kann Auflagenenthalten. Vor Versuchsstart muss eineRekursfrist des Bundesamtes für Veterinärwesenvon 30 Tagen abgewartet werden.––Werden Änderungen notwendig, müssendiese vorgängig vom kantonalen Veterinäramtgenehmigt werden.––Einführungskurse zur Labortierkundesind <strong>of</strong>t schnell ausgebucht. ReservierenSie deshalb frühzeitig einen Kursplatz fürIhre Mitarbeitenden, selbst wenn Ihnender Name des Kursteilnehmers noch nichtbekannt ist.27


Datenschutzin der ForschungGrundregelnWerden in einem Forschungsprojekt personenbezogeneDaten verwendet, müssen die Eigentümer der Daten vorgängigüber den Forschungszweck informiert werden. DieBetr<strong>of</strong>fenen müssen ihr Einverständnis geben, dass dieDaten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden.Personenbezogene Daten fallen beispielsweise in folgendenSituationen an: Umfragen, Video- und Bildaufnahmen vonPersonen (z.B. an öffentlichen Orten), Verwendung von Informationenaus Personendatenbanken (z.B. Kundendatenoder Mitgliederdaten), Auswertung von Navigationsdaten(GPS-Geräte) oder Telekommunikationsdaten, Untersuchungenan menschlichem biologischem Material (Blut,Gewebe, Organe usw.).Gemäss Datenschutzgesetz gelten Daten dann als personenbezogen,wenn sich die Angaben auf eine bestimmteoder bestimmbare Person beziehen. Bei anonymisiertenDaten hingegen kann der Personenbezug nicht hergestelltwerden, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Datenmiteinander kombiniert werden (z.B. Adresse und Beruf).Anonymisierte Daten fallen nicht unter den Geltungsbereichdes Datenschutzgesetzes.VerantwortlichkeitenDer jeweilige Projektleitende ist für die Kommunikation derDatenschutzvorgaben und deren Beachtung bei der Projektdurchführungverantwortlich.KontaktDr. Raffael IturrizagaStab WissenschaftskoordinationTel. 044 632 23 54raffael.iturrizaga@sl.ethz.chDr. Radan HainRechtsdienstTel. 044 632 21 21hain@sl.ethz.chWerden Daten von Drittpersonen erhoben, gespeichert undbearbeitet, müssen diese ebenfalls der Verwendung derDaten zustimmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wennbei einer Umfrage nicht nur Daten zu den befragten Personenerhoben werden, sondern wenn diese zusätzlich auchüber Familienangehörige oder Freunde befragt werden(Schneeballprinzip).28


Weiterführende InformationenWebseite des Eidgenössischen DatenschutzundÖffentlichkeitsbeauftragtenwww.edoeb.admin.ch →Rechtliche GrundlagenBundesgesetz über den Datenschutz (DSG)SR 235.1 →Verordnung zum Bundesgesetz überden Datenschutz (VDSG)SR 235.11 →Tipps im Alltag––Führen Sie Ihr Forschungsprojekt wennimmer möglich mit anonymisierten Datendurch, da in solchen Fällen weniger strengerechtliche Vorgaben eingehalten werdenmüssen.––Um Daten zu anonymisieren, reicht esnicht, den Namen der betreffenden Personenzu löschen. Entfernt werden müssenauch alle anderen Zusatzinformationen,die einzeln (z.B. E-Mail-Adresse oderMitarbeiter-ID) oder in Kombination mitangemessenem Aufwand zu einer Identifikationeiner bestimmten Person führenkönnen.29


Rechtssammlung der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> undsystematische Sammlung des BundesrechtsIn der Rechtssammlung der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> (www.rechtssammlung.ethz.ch →) und in der Systematischen Rechtssammlung desBundes (www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html →) finden Sie durch Eingabe der RS<strong>ETH</strong>Z-Nummer, der SR-Nummer oder des Titels indie Suchmaske alle gültigen massgeblichen Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Reglemente, welche die Organisationund die Prozesse der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> prägen.Zentrale Erlasse der Governance der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> sind:––das <strong>ETH</strong>-Gesetz: SR 414.110 →––die <strong>ETH</strong>Z-<strong>ETH</strong>L-Verordnung: SR 414.110.37 →––die Organisationsverordnung der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>: RS<strong>ETH</strong>Z 201.021 →––das Finanzreglement der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>: RS<strong>ETH</strong>Z 245 →Disclaimer:Die Formulierungen im vorliegenden <strong>Guide</strong> entsprechen aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit nicht immer dem Wortlautim betreffenden Rechtserlass. Rechtlich verbindlich sind immer nur die Bestimmungen in den Gesetzen, Verordnungenoder <strong>ETH</strong>-internen Erlassen, die in der Rechtssammlung der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> oder in der Systematischen Rechtssammlungdes Bundes publiziert sind.KontaktRechtsdienstTel. 044 632 21 21 / 044 632 52 55hain@sl.ethz.ch/brigitte.schiesser@sl.ethz.ch30


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