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Compliance Guide Deutsch - IT Services of ETH Zurich - ETH Zürich

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PersonalGrundregeln ArbeitsverhältnisseArbeitsverhältnisse an der <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> unterstehen demBundespersonalrecht. Sie entstehen durch den Abschlusseines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags,der durch die zuständigen Personen des InfrastrukturbereichsPersonal und Dienste (Human Resources) unddem Arbeitnehmer unterzeichnet wird. Jede Verlängerung,Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarfzu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und erfolgt ausschliesslichdurch die Human Resources auf Antrag der vorgesetztenStelle des Mitarbeitenden. Die Human Resourcessind im Auftrag der Schulleitung auch für die Umsetzungder Lohnpolitik zuständig.Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet, wennder Arbeitsvertrag nicht explizit eine Befristung vorsieht.Das Arbeitsverhältnis darf wiederholt befristet werden für:––Assistenzpr<strong>of</strong>essorinnen und -pr<strong>of</strong>essoren währendmaximal acht Jahren.––Assistenten, Oberassistenten sowie weitere Angestelltemit gleichartiger Funktion während maximal sechsJahren. Bei einem Wechsel von einer Assistenten- zueiner Oberassistentenstelle werden die Assistenzjahrenicht angerechnet.––Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowiePersonen in anderen Projekten, die mit Drittmittelnfinanziert werden, während maximal neun Jahren.––Übrige Angestellte (d.h. technisch-administrativesPersonal) während maximal fünf Jahren.Befristete Anstellungsverhältnisse enden ohne Kündigungmit Ablauf der Vertragsdauer. Eine Überschreitung der gesetzlichmaximal zulässigen befristeten Anstellungsdauerist nicht erlaubt.Die Karriereplanung ist von den Vorgesetzten frühzeitig mitden Betr<strong>of</strong>fenen zu besprechen.Anträge für befristete und unbefristete Anstellungen undVerlängerungen sind via HR-Workflow an die zuständigenStellen der Human Resources zu richten, unter Beachtungdes Finanzreglements und der Organisationsverordnungder <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong>.Besonderheiten bei Assistenzpr<strong>of</strong>essurenAssistenzpr<strong>of</strong>essoren werden gemäss Richtlinien des Präsidentenüber das Assistenzpr<strong>of</strong>essuren-System für vierJahre ernannt und können wieder ernannt werden, und zwarin der Regel für zwei Jahre.Besonderheiten beim wissenschaftlichen PersonalDie Umwandlung einer befristeten Anstellung in eine unbefristetekann nur von der Schulleitung auf Antrag desDepartements beschlossen werden. Dabei besteht keinAnspruch auf eine unbefristete Anstellung.Spezialfall DoktorierendeDie Aufgaben und die Besoldung des wissenschaftlichenPersonals sind in der Verordnung über das wissenschaftlichePersonal geregelt. Die Betreuungspersonen unterstützenden wissenschaftlichen Nachwuchs darin, sich zueigenständigen Forschenden zu entwickeln. Bei Meinungsverschiedenheitenoder im Konfliktfall ist das Schlichtungsverfahrengemäss Doktoratsverordnung zu beachten.Besonderheiten beim technisch-administrativenPersonalDie Nichtbeachtung der maximal zulässigen befristetenAnstellungsdauer führt zu einem unbefristeten Anstellungsverhältnis.Die <strong>ETH</strong> <strong>Zürich</strong> orientiert sich am personalrechtlichenGrundsatz, dass befristete Anstellungen nichtabgeschlossen werden dürfen, um den Kündigungsschutzzu umgehen. Sie verfolgt deshalb die Policy, technischadministrativesPersonal, das permanente Aufgaben erfüllt,in den zentralen Organen und in den Departementenunbefristet anzustellen.Ausländische StaatsangehörigeBei der Anstellung von ausländischen Staatsangehörigenmuss je nach Herkunftsland eine Bewilligung des Migrationsamtsvorliegen.6

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