(2) Aus den Beiträgen für Zeiträume bis zum 31.12.2008 wird für alle vor dem 01.01.1974 eingetretenenMitglie<strong>der</strong> eine Teilanwartschaft errechnet anhand <strong>der</strong> folgenden Multiplikatoren:Eintrittsalter Multiplikator Eintrittsalter Multiplikator19 0,0835 33 0,063020 0,0823 34 0,062421 0,0810 35 0,061822 0,0794 36 0,061223 0,0780 37 0,060624 0,0766 38 0,060425 0,0748 39 0,061126 0,0732 40 0,063127 0,0716 41 0,065328 0,0699 42 0,067729 0,0682 43 0,070130 0,0665 44 0,073031 0,0652 45 0,076332 0,0638(3) Aus den Beiträgen für Zeiträume bis zum 31.12.2008 wird für alle nach dem 31.12.1973 und vor dem01.01.1991 eingetretenen Mitglie<strong>der</strong> eine Teilanwartschaft errechnet anhand <strong>der</strong> folgenden Multiplikatoren:Eintrittsalter Multiplikator Eintrittsalter Multiplikator19 0,0865 33 0,065520 0,0853 34 0,065021 0,0842 35 0,064422 0,0829 36 0,063923 0,0813 37 0,063424 0,0799 38 0,063325 0,0781 39 0,064126 0,0764 40 0,066327 0,0747 41 0,068728 0,0731 42 0,071329 0,0713 43 0,074130 0,0697 44 0,077331 0,0683 45 0,080832 0,0669(4) Aus den Beiträgen für Zeiträume bis zum 31.12.2008 wird für alle nach dem 31.12.1990 eingetretenenMitglie<strong>der</strong> eine Teilanwartschaft errechnet anhand <strong>der</strong> folgenden Multiplikatoren:Eintrittsalter Multiplikator Eintrittsalter Multiplikator24 u. jünger 0,0799 36 0,061225 0,0781 37 0,059926 0,0764 38 0,058727 0,0747 39 0,057528 0,0731 40 0,056329 0,0713 41 0,055130 0,0697 42 0,054131 0,0683 43 0,053032 0,0669 44 0,051933 0,0653 45 0,050934 0,0639 46 0,045835 0,0626 47 0,0449- 11 -
Eintrittsalter Multiplikator Eintrittsalter Multiplikator48 0,0440 57 0,037049 0,0431 58 0,036550 0,0423 59 0,036051 0,0414 60 0,035552 0,0406 61 0,035253 0,0398 62 0,034854 0,0391 63 0,034555 0,0383 64 0,034256 0,0377 65 0,0340(5) Aus den Beiträgen für Zeiträume ab dem 1.1.2009 wird für alle Mitglie<strong>der</strong> eine Teilanwartschafterrechnet anhand <strong>der</strong> Multiplikatoren gemäß <strong>der</strong> Tabelle in Anlage 1.(6)1 Für Mitglie<strong>der</strong>, die nach Ausscheiden aus dem <strong>Versorgungswerk</strong> erneut eine Pflichtmitgliedschaft im<strong>Versorgungswerk</strong> <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Hamburg</strong> begründen, gelten die Multiplikatoren gemäß ihrem erstenEintrittsalter, sofern das Mitglied mindestens einen Monatsbeitrag gezahlt hat. 2 Dies gilt nicht im Fall einerÜberleitung.(7) 1 Das Mitglied erwirbt durch seine Versorgungsbeiträge für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr eine Steigerungszahl, diewie folgt ermittelt wird: 2 Der Multiplikator wird auf den Beitragsfaktor angewandt, <strong>der</strong> sich aus den für dasKalen<strong>der</strong>jahr geleisteten Versorgungsbeiträgen des Mitglieds, geteilt durch die allgemeinenVersorgungsbeiträge desselben Kalen<strong>der</strong>jahres (§ 24 Abs. 1), ergibt; dabei gelten von Medizinalassistentenab dem 01. Januar 1976 geleistete Versorgungsbeiträge als in Höhe des jeweiligen allgemeinenVersorgungsbeitrags entrichtet.(8) 1 Die seit dem 01. Januar 1971 bis 31. Dezember 2008 für die jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahre und Beginnjahre<strong>der</strong> Mitgliedschaft geltenden allgemeinen Rentenbemessungsgrundlagen ergeben sich für dieTeilanwartschaft aus den Beiträgen für Zeiträume bis zum 31.12.2008 aus <strong>der</strong> Anlage 2, für dieTeilanwartschaft aus den Beiträgen für Zeiträume ab dem 1.1.2009 aus <strong>der</strong> Anlage 3 zu diesem Statut. 2 FürMitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Mitgliedschaft im <strong>Versorgungswerk</strong> nach dem 31. Dezember 2007 begonnen hat, beträgtdie allgemeine Rentenbemessungsgrundlage für das Jahr 2008 € 1.714,92.3 Für Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>enMitgliedschaft nach dem 31. Dezember 2008 begonnen hat, verän<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Wert nach Satz 2 für dasJahr ihres Eintritts ab 01. Januar 2009 im entsprechenden Verhältnis, mit dem sich <strong>der</strong> Höchstbeitrag zurgesetzlichen Rentenversicherung fortentwickelt hat. 4 Auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses und desAufsichtsausschusses beschließt die Delegiertenversammlung die Dynamisierungsprozentsätze zum01. Januar des folgenden Jahres. 5 Dabei sind zunächst die Teilanwartschaften aus Beiträgen für Zeiträumeab dem 1.1.2009 um bis zu 0,5% zu erhöhen. 6 Eine weitere Erhöhung <strong>der</strong> Teilanwartschaften aus Beiträgenfür Zeiträume ab dem 1.1.2009 und <strong>der</strong> Teilanwartschaften aus Beiträgen für Zeiträume bis zum 31.12.2008hat um denselben Prozentsatz zu erfolgen. 7 Bei den laufenden Renten sind zunächst die Teilrenten ausBeiträgen für Zeiträume ab dem 1.1.2009 um bis zu 0,5% zu erhöhen. 8 Eine weitere Erhöhung <strong>der</strong> Teilrentenaus Beiträgen für Zeiträume ab dem 1.1.2009 und <strong>der</strong> Teilrenten aus Beiträgen für Zeiträume bis zum31.12.2008 hat um denselben Prozentsatz zu erfolgen. 9 Im übrigen sind Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Versorgungsleistungendurchzuführen, wenn die finanzielle Lage des <strong>Versorgungswerk</strong>s <strong>der</strong>artige Maßnahmen innennenswertem Umfang erfor<strong>der</strong>t.(9) 1 Der Monatsbetrag <strong>der</strong> individuellen Altersrente ergibt sich aus <strong>der</strong> Multiplikation <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong>Steigerungszahlen nach Absatz 7 mit <strong>der</strong> allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage nach Absatz 8. 2 BeiMitglie<strong>der</strong>n, die ihre Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1990 erworben haben, wird die Rente nach § 17des <strong>Versorgungsstatut</strong>s in <strong>der</strong> Fassung vom 13. Februar 1984 berechnet, wenn sich durch die Berechnung<strong>der</strong> Rente auf <strong>der</strong> Grundlage des <strong>Versorgungsstatut</strong>s vom 13. Februar 1984 eine höhere Rente ergibt. 3 FürMitglie<strong>der</strong>, die während ihrer Mitgliedschaft Zeiten einer anerkannten Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1)aufweisen, erhöht sich die Summe ihrer Steigerungszahlen um diejenigen Steigerungszahlen, die siebekommen hätten, wenn sie in solchen Zeiten den Durchschnitt ihrer nach Abs. 7 erworbenenSteigerungszahlen weiter erhalten hätten.4 Für die Bestimmung des Durchschnitts ist die Summe <strong>der</strong>Beitragsfaktoren nach Absatz 7 durch ein Zwölftel <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Monate vom Beginn <strong>der</strong> Mitgliedschaft (§ 7Abs. 1) bis zur Einweisung in die Altersrente zu teilen, wobei die Anzahl <strong>der</strong> Monate zu kürzen ista) um Zeiten einer anerkannten Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1);b) um Zeiten, in denen ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach den § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 desGesetzes zum Schutz <strong>der</strong> erwerbstätigen Mutter (MuSchuG) besteht, bestanden hat o<strong>der</strong> bestandenhätte, wenn die Betreffende nicht selbständig, son<strong>der</strong>n unselbständig tätig gewesen wäre;- 12 -