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Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg - Versorgungswerk ...

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d) muss sich auf Verlangen des <strong>Versorgungswerk</strong>s ärztlichen Untersuchungsmaßnahmenunterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erfor<strong>der</strong>lich sind.2 Wer wegen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung Leistungen beantragt o<strong>der</strong> erhält, muss sich auf Verlangen des<strong>Versorgungswerk</strong>s einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese eine Besserungseines Gesundheitszustandes herbeiführen o<strong>der</strong> eine Verschlechterung verhin<strong>der</strong>n wird.3 DieMitwirkungspflicht nach Satz 1 und 2 besteht nicht, soweita) ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu <strong>der</strong> in Anspruch genommenen Leistungsteht o<strong>der</strong>b) ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann o<strong>der</strong>c) das <strong>Versorgungswerk</strong> sich durch einen geringeren Aufwand als <strong>der</strong> Antragsteller o<strong>der</strong>Leistungsberechtigte die erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.4 Behandlungen und Untersuchungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nichtmit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, o<strong>der</strong> die mit erheblichen Schmerzen verbundensind, o<strong>der</strong> die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehntwerden; Angaben, die den Antragsteller, den Leistungsberechtigten o<strong>der</strong> ihnen nahestehenden Personen (§383 Abs.1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung) <strong>der</strong> Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung o<strong>der</strong> eines Verfahrensnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen, können verweigert werden. 5 Wer einem Verlangendes <strong>Versorgungswerk</strong>s nach Satz 1 und 2 nachkommt, erhält auf Antrag Ersatz seiner notwendigenAuslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfange. 6 Kommt <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> eine Leistungbeantragt o<strong>der</strong> erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach Satz 1 bis 3 nicht nach und wird hierdurch dieAufklärung des Sachverhaltes wesentlich erschwert bzw. eine Besserung verhin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> eine Verschlechterungherbeigeführt, so kann das <strong>Versorgungswerk</strong> ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zurNachholung <strong>der</strong> Mitwirkung ganz o<strong>der</strong> teilweise versagen o<strong>der</strong> entziehen.7 Leistungen dürfen wegenfehlen<strong>der</strong> Mitwirkung nur versagt o<strong>der</strong> entzogen werden, nachdem <strong>der</strong> Leistungsberechtigte auf dieseFolgen schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihmgesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. 8 Der Verwaltungsausschuss kann auf Antrag demjenigen,<strong>der</strong> sich einer Heilbehandlung nach Satz 2 unterzieht, im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang Übergangsgeld gewähren.9 Die notwendigen Kosten für die Unterstützung sind vom Antragsteller nach Grund und Höhe nachzuweiseno<strong>der</strong> unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen.10 Sie bleiben insoweit außer Betracht, als diegesetzliche o<strong>der</strong> satzungsgemäße Erstattungspflicht einer an<strong>der</strong>er Stelle besteht. 11 Über die Bewilligung desÜbergangsgeldes entscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss nach freiem Ermessen unter Berücksichtigungaller Umstände des Einzelfalles. 12 Über den Wi<strong>der</strong>spruch entscheidet <strong>der</strong> Aufsichtsausschuss.(4) 1 Auf Leistungen o<strong>der</strong> Leistungsteile nach Absatz 1 kann durch schriftliche Erklärung verzichtet werden;<strong>der</strong> Verzicht kann je<strong>der</strong>zeit mit Wirkung für die Zukunft wi<strong>der</strong>rufen werden. 2 Der Verzicht ist unwirksam,soweit durch ihn an<strong>der</strong>e Personen belastet o<strong>der</strong> Rechtsvorschriften umgangen werden.(5) Ansprüche auf Versorgungsleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, in demsie entstanden sind.§ 10Voraussetzungen <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit(1) 1 Berufsunfähig ist ein Mitglied,a) dessen Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, zu <strong>der</strong> ärztliche Ausbildung berechtigtund bei <strong>der</strong> ärztliche Ausbildung überwiegend verwendet werden kann, infolge von Krankheit o<strong>der</strong>an<strong>der</strong>er Gebrechen o<strong>der</strong> von Schwäche seiner körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Kräfte auf nichtabsehbare Zeit vollständig entfallen ist undb) das deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat.2 Bei eingeschränkter Berufsfähigkeit bleibt die Nichtumsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt für den Anspruchauf Leistung außer Betracht. 3 Die Erwerbstätigkeit als Arzt gilt als nicht eingestellt, wenn die Praxis durcheinen Vertreter weitergeführt wird, solange dem Mitglied, das die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe aerfüllt, aus <strong>der</strong> Praxis Einkünfte zufließen.(2) Berufsunfähigkeit (Abs. 1 Satz 1) liegt nicht vor, solange lediglich Arbeitsunfähigkeit besteht; dies giltinsbeson<strong>der</strong>e solange Krankengeld o<strong>der</strong> entsprechende Leistungen durch gesetzliche Krankenkassen o<strong>der</strong>private Krankenversicherungen in Anspruch genommen werden können.(3) Die Feststellung des Eintritts <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit durch den Verwaltungsausschuss setzt neben dementsprechenden schriftlichen Antrag voraus, dass die in Absatz 1 Satz 1 a genannten medizinischenVoraussetzungen noch vorliegen.(4) Wer in die Altersrente gemäß § 12 eingewiesen ist, kann nicht berufsunfähig im Sinne von Abs. 1werden.- 6 -

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