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Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg - Versorgungswerk ...

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(5) 1 Die Überleitung ist ausgeschlossen, sofern das Mitglied1. in dem Zeitpunkt, in dem es die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> aufnehmenden Versorgungseinrichtung erwirbt,das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat;2. in <strong>der</strong> abgebenden Versorgungseinrichtung für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet worden sind.Begann o<strong>der</strong> endete die Mitgliedschaft während eines Monats, wird <strong>der</strong> Monat als voller Monatgerechnet; Gleiches gilt, wenn nicht für einen vollen Monat Beiträge entrichtet worden sind. Soferndas Mitglied bei <strong>der</strong> abgebenden Versorgungseinrichtung nachversichert worden ist o<strong>der</strong> zugunstendes Mitglieds bei <strong>der</strong> abgebenden Versorgungseinrichtung eine Überleitung stattgefunden hat, sinddie Nachversicherungs- o<strong>der</strong> Überleitungszeiten entsprechend zu berücksichtigen.3. in dem Zeitpunkt, in dem seine Mitgliedschaft in <strong>der</strong> abgebenden Versorgungseinrichtung endete, bei<strong>der</strong> abgebenden o<strong>der</strong> aufnehmenden Versorgungseinrichtung bereits einen Antrag auf Gewährungeiner Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat;2 Die Überleitung ist ferner ausgeschlossen, sofern und solange Ansprüche des Mitglieds gegen dieVersorgungseinrichtung gepfändet worden sind.(6) Die Überleitung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass1. während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> abgebenden Versorgungseinrichtung als Folge einesbereits rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrensa) zu Lasten <strong>der</strong> Anwartschaften des die Überleitung beantragenden Mitglieds bei <strong>der</strong> abgebendenVersorgungseinrichtung Anwartschaften zu Gunsten eines Ausgleichsberechtigten bei <strong>der</strong>abgebenden o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Versorgungseinrichtung o<strong>der</strong> einem Träger <strong>der</strong> gesetzlichenRentenversicherung begründet worden sind o<strong>der</strong>b) zu Gunsten des Mitglieds Anwartschaften bei <strong>der</strong> abgebenden Versorgungseinrichtung begründetworden sind.2. in dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft des die Überleitung beantragenden Mitglieds in <strong>der</strong>abgebenden Versorgungseinrichtung endet, ein Ehescheidungsverfahren anhängig, aber noch nichtrechtskräftig abgeschlossen ist.(7) 1 Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab demZeitpunkt des Beginns <strong>der</strong> Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> aufnehmenden Versorgungseinrichtung, bei einer <strong>der</strong>beiden Versorgungseinrichtungen zu stellen. 2 Für die Fristwahrung wird auf den Zugang des Antrags beieiner <strong>der</strong> beiden Versorgungseinrichtungen abgestellt. 3 Macht das Mitglied innerhalb <strong>der</strong> zuvor genanntenFrist von seinem Recht, die zu <strong>der</strong> abgebenden Versorgungseinrichtung entrichteten Geldleistungenübergeleitet zu bekommen, keinen Gebrauch, ist das Recht auf Überleitung dieser Geldleistungenerloschen.4 Es lebt auch nicht dadurch wie<strong>der</strong> auf, dass das Mitglied später Mitglied einer weiterenVersorgungseinrichtung wird.(8) Überleitungen, die von Mitglie<strong>der</strong>n beantragt werden, <strong>der</strong>en Mitgliedschaft in <strong>der</strong> aufnehmendenVersorgungseinrichtung im 1. Halbjahr 2012 begonnen hat und <strong>der</strong>en Antrag auf Überleitung noch nichtbestandskräftig beschieden worden ist, werden entsprechend den ab dem 01.07.2012 geltendenÜberleitungsabkommen abgewickelt.IV. Verwendung <strong>der</strong> Mittel§ 37Vermögen und Verwaltung(1) Das Vermögen des <strong>Versorgungswerk</strong>s ist von dem sonstigen Vermögen <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> verwaltungsundkassenmäßig zu trennen.(2) Das Vermögen des <strong>Versorgungswerk</strong>s darf nur zur Bestreitung <strong>der</strong> Leistungen nach dem Gesetz unddiesem Statut, <strong>der</strong> notwendigen Verwaltungskosten und zur Bildung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Rückstellungen undRücklagen verwandt werden.(3) 1 Es sind eine Deckungsrückstellung und eine Sicherheitsrücklage zu bilden. 2 Die Deckungsrückstellungwird nach den Grundsätzen des entsprechend § 11 des Gesetzes über die Beaufsichtigung <strong>der</strong> Versicherungsunternehmen(Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) in <strong>der</strong> Fassung vom 17.12.1992 (BGBl. 1993 IS.2) aufgestellten technischen Geschäftsplans berechnet. 3 Dieser technische Geschäftsplan muss über diebenutzten Rechnungsgrundlagen, insbeson<strong>der</strong>e die Wahrscheinlichkeitstafeln, den Zinsfuss und diegetroffenen Annahmen Auskunft geben. 4 Die im Rahmen einer Realteilung o<strong>der</strong> eines Quasi-Splittings nach§ 15 Absätze 1 bis 7 dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugeteilten Versorgungsanrechte sind inAnsehung <strong>der</strong> Erstattungspflicht im Rahmen von Erstattungsabkommen o<strong>der</strong> gegenüber <strong>der</strong> gesetzlichenRentenversicherung o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Rentenversicherungsträger in <strong>der</strong> Deckungsrückstellung auszuwei-- 20 -

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