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Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg - Versorgungswerk ...

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ÄRZTEKAMMER HAMBURGKörperschaft des öffentlichen Rechts<strong>Versorgungsstatut</strong><strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Hamburg</strong>Aufgrund von § 19 Abs.1, 2 Ziffer 1, § 7 Abs. 1, § 6 Abs. 6 des <strong>Hamburg</strong>ischen Kammergesetzes für dieHeilberufe (HmbKGH) vom 14.12.2005 (<strong>Hamburg</strong>isches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 495), zuletztgeän<strong>der</strong>t am 19.06.2012 (HmbGVBl S. 254, 260) hat die Delegiertenversammlung <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong><strong>Hamburg</strong> am 10.06.2013 die 4. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung des <strong>Versorgungsstatut</strong>s <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Hamburg</strong>beschlossen, die die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz am 03.09.2013 gemäß § 57 inVerbindung mit § 19 Abs. 2 Ziffer 1 HmbKGH genehmigt hat.I. Allgemeine Bestimmungen§ 1Rechtsnatur und Aufgaben(1) Das <strong>Versorgungswerk</strong> ist eine Einrichtung <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Hamburg</strong>.(2) Das <strong>Versorgungswerk</strong> hat die Aufgabe, den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> und ihren HinterbliebenenVersorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Statuts zu gewähren.(3) 1 Hinterbliebene im Sinne dieses <strong>Versorgungsstatut</strong>s sind auch Lebenspartner des Verstorbenen nachdem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.2001,zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19.02.2007). 2 Witwe o<strong>der</strong> Witwer im Sinne dieses<strong>Versorgungsstatut</strong>s ist auch ein Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.3 Ehe im Sinnedieses <strong>Versorgungsstatut</strong>s ist auch die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.4 Ehegatte im Sinne dieses <strong>Versorgungsstatut</strong>s ist auch ein Lebenspartner nach demLebenspartnerschaftsgesetz. 5 Heirat im Sinne dieses <strong>Versorgungsstatut</strong>s ist auch die Begründung einerLebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.§ 2VerwaltungsorganeZuständig für die Durchführung des <strong>Versorgungswerk</strong>s sinda) die Delegiertenversammlung,b) <strong>der</strong> Aufsichtsausschuss,c) <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss.§ 3Delegiertenversammlung(1) Die Aufgaben <strong>der</strong> Delegiertenversammlung für das <strong>Versorgungswerk</strong> sind:a) Än<strong>der</strong>ung des <strong>Versorgungsstatut</strong>s,b) Wahl und Abwahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsausschusses unddes Verwaltungsausschusses,c) Feststellung des Rechnungsabschlusses,d) Entlastung des Aufsichtsausschusses und des Verwaltungsausschusses,- 2 -

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