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Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg - Versorgungswerk ...

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pflichtigen Selbständigen (§ 24 Absatz 1) die Einkünfte (Umsatz minus Betriebsausgaben) undVerdienstausfallleistungen aus den die Mitgliedschaft begründenden Tätigkeiten und beiVersorgungsbeitragspflichtigen, die sowohl als Arbeitnehmer als auch selbständig tätig sind, die gesamtenärztlichen Einkünfte (versicherungspflichtiges Entgelt und Umsatz minus Betriebsausgaben) aus Brutto-Arbeitsentgelt und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einschließlich Lohnersatz- bzw. Verdienstausfallleistungen.(2) 1 Ist <strong>der</strong> Versorgungsbeitrag teilweise erlassen worden, kann das Mitglied innerhalb von zwei Jahren nachdem Erlass und vor Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsbeiträge nachzahlen.2 Ist das Mitgliedaufgrund <strong>der</strong> vorzulegenden Einkommensnachweise zur Nachzahlung von Versorgungsbeiträgen verpflichtet,ist <strong>der</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> tatsächlichen Einkommensverhältnisse ermittelte Nachzahlungsbetragvom Mitglied zu verzinsen. 3 Der Zwischenzins in den Fällen des Satzes 1 und des Satzes 2 beträgt fünf vomHun<strong>der</strong>t. Ergibt sich aus <strong>der</strong> Abrechnung über den Teilerlass ein höherer bereits gezahlter Beitrag als <strong>der</strong>vorläufig festgesetzte Beitrag, wird dieser nicht erstattet. 4 Diese Beiträge gelten als Versorgungsbeiträge.§ 33Säumnis(1) 1 Ein Mitglied, das länger als einen Monat nach Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung mit seinen Versorgungsbeiträgenim Verzug ist, hat einen einmaligen Säumniszuschlag in Höhe von zwei vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> rückständigenVersorgungsbeiträge zu zahlen.2 Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten nachZahlungsauffor<strong>der</strong>ung sind mit Wirkung ab Fälligkeit <strong>der</strong> Versorgungsbeiträge Zinsen in Höhe von fünf vomHun<strong>der</strong>t zu leisten.(2) 1 Die durch die Einziehung <strong>der</strong> Versorgungsbeiträge, Zinsen sowie Säumniszuschläge entstandenenKosten sind durch das Mitglied zu tragen. 2 Verspätete Zahlungseingänge werden in folgen<strong>der</strong> Reihenfolgegutgeschrieben: Mahngebühren, Säumniszuschläge, Zinsen, Versorgungsbeiträge.(3) Das <strong>Versorgungswerk</strong> kann rückständige Versorgungsbeiträge, Zinsen sowie Säumnis-Zuschläge undMahngebühren gegen Versorgungsansprüche des Mitglieds aufrechnen.(4) Das <strong>Versorgungswerk</strong> darf Versorgungsbeiträge nie<strong>der</strong>schlagen, wenn feststeht, dass die Beitreibung<strong>der</strong> Beiträge keinen Erfolg haben wird o<strong>der</strong> wenn die Kosten <strong>der</strong> Beitreibung außer Verhältnis zur Höhe desAnspruchs stehen. Das <strong>Versorgungswerk</strong> kann diese Versorgungsbeiträge beiziehen, wenn das Mitgliedwie<strong>der</strong> über Vermögen verfügt. Hierüber wird das Mitglied im Bescheid über die Nie<strong>der</strong>schlagung informiert.§ 34Verfahren <strong>der</strong> Beitragszahlung(1) Die Versorgungsbeiträge sind monatlich im Nachhinein zu entrichten.(2) 1 Der Versorgungsbeitrag gilt nur als geleistet, wenn er auf einem Konto des <strong>Versorgungswerk</strong>seingegangen ist bzw. wenn <strong>der</strong> Abbuchungsauftrag an die Kassenärztliche Vereinigung o<strong>der</strong> die Einwilligungzum Lastschrifteinzug vorliegt und Deckung vorhanden ist. 2 Die Kosten für den erfolglosen Lastschrifteinzugmuss das Mitglied dem <strong>Versorgungswerk</strong> erstatten.(3) Rückständige Versorgungsbeiträge sind im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben.§ 35Nachversicherung(1) Auf Antrag führt das <strong>Versorgungswerk</strong> die Nachversicherung nach § 186 SGB VI durch.(2) Beim <strong>Versorgungswerk</strong> können Ärzte/Ärztinnen und Medizinalassistenten nachversichert werden, diea) unmittelbar vor Ende <strong>der</strong> Nachversicherungszeit Mitglie<strong>der</strong> waren o<strong>der</strong>b) innerhalb eines Jahres nach Ende <strong>der</strong> Nachversicherungszeit die Mitgliedschaft im<strong>Versorgungswerk</strong> erwerben.(3) 1 Das <strong>Versorgungswerk</strong> ist mit <strong>der</strong> Einschränkung nach Satz 3 verpflichtet, vom Arbeitgeber desNachzuversichernden die Beiträge entgegen zu nehmen, die für die Nachversicherungszeit in diegesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. 2 Diese Beiträge sind so zu behandeln, als ob sie alsVersorgungsbeiträge nach § 25 in den Zeiten entrichtet wurden, für die die Nachversicherung durchgeführtwird. 3 Der Teil <strong>der</strong> Nachversicherungsbeiträge, <strong>der</strong> auf einer Erhöhung <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrundlageo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mindestbeitragsbemessungsgrundlage um den Vomhun<strong>der</strong>tsatz beruht, um den das vorläufigeDurchschnittsentgelt für das Kalen<strong>der</strong>jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt fürdas Kalen<strong>der</strong>jahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt, verbleibt dem <strong>Versorgungswerk</strong>.- 18 -

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