13.07.2015 Aufrufe

Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg - Versorgungswerk ...

Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg - Versorgungswerk ...

Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg - Versorgungswerk ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Falle <strong>der</strong> Vorziehung gemäß Satz 1 erfolgt eine Min<strong>der</strong>ung des Rentenwerts, die sowohl das vorfristige Ende<strong>der</strong> Verpflichtung zur Leistung des Versorgungsbeitrags als auch die vorfristige Einweisung in die Altersrenteausgleicht.4 Die Berechnung <strong>der</strong> vorgezogenen Altersrente erfolgt aus den bis zur Renteneinweisungentrichteten Versorgungsbeiträgen.5 Die Min<strong>der</strong>ung des Rentenwerts erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage destechnischen Geschäftsplans (§ 37 Abs. 3 Satz 3) durch einen pauschalierten Abschlag. 6 Dieser beträgt fürjeden Monat, um den <strong>der</strong> Rentenbeginn vorgezogen wird, 0,35 %. 7 Für Mitglie<strong>der</strong>, die nach dem 31.12.2011ins <strong>Versorgungswerk</strong> eintreten, ist eine Vorziehung maximal bis auf das vollendete 62. Lebensjahr möglich.(4) Für beitragsfreie Rentenanwartschaften gemäß § 18 Absatz 11 gilt für jeden Monat, um den <strong>der</strong>Rentenbeginn vorgezogen wird, ebenfalls <strong>der</strong> Abschlag nach Abs. 3 Satz 6.(5) 1 Auf Antrag wird die Altersrente erst vom Ersten des Monats an gewährt, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Vollendung einesspäteren als des in Absatz 2 festgelegten Zeitpunkts folgt, höchstens jedoch sechsunddreißig Monate nachdem in Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt. 2 Im Falle <strong>der</strong> Aufschiebung gemäß Satz 1 erfolgt eine Erhöhung desRentenwerts, die sowohl das nachfristige Ende <strong>der</strong> Verpflichtung zur Leistung des Versorgungsbeitrags alsauch die nachfristige Einweisung in die Altersrente ausgleicht.3 Die zusätzlichen Versorgungsbeiträgewerden analog § 18 Abs. 1 verrentet. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung des Rentenwerts auf <strong>der</strong>Grundlage des technischen Geschäftsplans (§ 37 Abs. 3 Satz 3) durch einen pauschalierten Zuschlag.4 Dieser beträgt für jeden Monat, um den <strong>der</strong> Rentenbeginn aufgeschoben wird, 0,3%. 5 Dieser Zuschlag giltauch für beitragsfreie Rentenanwartschaften gemäß § 18 Absatz 11.(6) Mit Vollendung des Regelrenteneintrittsalters gemäß Absatz 2 tritt an die Stelle einerBerufsunfähigkeitsrente die Altersrente in Höhe <strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong> Vollendung desRegelrenteneintrittsalters gewährten Berufsunfähigkeitsrente.(7) Der Anspruch auf Zahlung <strong>der</strong> Altersrente erlischt mit Ablauf des Sterbemonats.(1) Hinterbliebenenrenten sind:a) Witwen- und Witwerrenten,b) Waisen- und Halbwaisenrenten.§ 13Hinterbliebenenrenten(2) Der Zahlungsanspruch beginnt am Ersten des Monats, <strong>der</strong> dem Sterbetag folgt, und endet mit Ablauf desMonats, in dem <strong>der</strong> Berechtigte stirbt o<strong>der</strong> die Voraussetzungen zur Zahlung dieser Renten entfallen.§ 14Witwen- und Witwerrente(1) 1 Nach dem Tode eines Mitglieds erhält die Witwe eine Witwen-, <strong>der</strong> Witwer eine Witwerrente, wenn dieEhe vor Beginn <strong>der</strong> Altersrente des Mitglieds geschlossen wurde.2 Ist die Eheschließung erst nachVollendung des 60. Lebensjahres, aber vor Beginn <strong>der</strong> Altersrente erfolgt und in diesem Falle <strong>der</strong>überlebende Ehegatte mehr als fünfzehn Jahre jünger als das verstorbene Mitglied, so wird die Witwen- o<strong>der</strong>Witwerrente für jedes Jahr des fünfzehn Jahre überschreitenden Altersunterschiedes um ein Zwanzigstelgekürzt, wobei <strong>der</strong> Altersunterschied um die Anzahl <strong>der</strong> seit Eheschließung vollendeten Jahre vermin<strong>der</strong>twird. 3 Hat die Ehe mit dem verstorbenen Mitglied weniger als drei Monate bestanden, so wird eine Witweno<strong>der</strong>Witwerrente nicht gezahlt, es sei denn, dass nach den beson<strong>der</strong>en Umständen des Falles dieAnnahme nicht gerechtfertigt ist, dass es <strong>der</strong> alleinige o<strong>der</strong> überwiegende Zweck <strong>der</strong> Heirat war, <strong>der</strong> Witweo<strong>der</strong> dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen.(2) 1 Schließt <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsrente eine Ehe erst nach Eintritt <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit, soerhält die Witwe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Witwer die Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe beim Tod des Mitglieds drei Jahrebestand. 2 Die Renten unterliegen bei einem Altersunterschied von mehr als fünfzehn Jahren den gleichenKürzungen wie nach Absatz 1.(3) Einem früheren Ehegatten, dessen Ehe mit dem Mitglied nach dem vor dem 01. Juli 1977 geltendenScheidungsrecht geschieden, aufgehoben o<strong>der</strong> für nichtig erklärt wurde und <strong>der</strong> zwischenzeitlich nichtwie<strong>der</strong> geheiratet hat, wird nach dem Tode des Mitglieds Rente gewährt, wenn ihm das Mitglied zur Zeitseines Todes Unterhalt leisten musste.(4) Sind aus mehreren Ehen ein unterhaltsberechtigter Ehegatte bzw. frühere Ehegatten mit Ansprüchennach Abs. 3 vorhanden, so wird die Hinterbliebenenrente unter ihnen im Verhältnis <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Ehejahreaufgeteilt.- 8 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!