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Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg - Versorgungswerk ...

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§ 8Freiwillige Mitgliedschaft(1) 1 Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Versorgungswerk</strong>s, die nach § 7 Abs. 5 aus dem <strong>Versorgungswerk</strong> ausscheiden, o<strong>der</strong>Mitglie<strong>der</strong>, die Mitgliedszeiten durch Zuteilung von Versorgungsanrechten gemäß § 1 Absatz 2 VAHRGerhalten haben, können auf Antrag die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen. 2 Eine Pflichtmitgliedschaft in eineman<strong>der</strong>en <strong>Versorgungswerk</strong> schließt die freiwillige Mitgliedschaft im <strong>Versorgungswerk</strong> <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong><strong>Hamburg</strong> aus. 3 Im Falle des Ausscheidens nach § 7 Abs. 5 ist Voraussetzung, dass Versorgungsbeiträgenach § 24 o<strong>der</strong> § 25 geleistet wurden.(2) 1 Der schriftliche Antrag muss beim <strong>Versorgungswerk</strong> innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweilsmaßgeblichen Zeitpunkt (Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Hamburg</strong> o<strong>der</strong> Rechtskraft <strong>der</strong>Entscheidung des Familiengerichts im Falle des § 7 Abs. 3) eingehen.2 Die Weiterentrichtung vonVersorgungsbeiträgen gilt als schriftlicher Antrag und die Entgegennahme dieser Versorgungsbeiträge alsBestätigung <strong>der</strong> freiwilligen Mitgliedschaft.(3) 1 Das Mitglied kann die freiwillige Mitgliedschaft schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Endeeines Kalen<strong>der</strong>jahres kündigen. 2 Die freiwillige Mitgliedschaft erlischt damit unwi<strong>der</strong>ruflich.(4) 1 Zahlt ein freiwilliges Mitglied die vereinbarten Versorgungsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung nichtinnerhalb eines Monats, kann das <strong>Versorgungswerk</strong> die freiwillige Mitgliedschaft fristlos kündigen. 2 Diefreiwillige Mitgliedschaft erlischt damit unwi<strong>der</strong>ruflich.II. Leistungen des <strong>Versorgungswerk</strong>s§ 9Leistungen(1) 1 Das <strong>Versorgungswerk</strong> gewährt folgende Leistungen:a) Berufsunfähigkeitsrente,b) Altersrente,c) Hinterbliebenenrente,d) Kin<strong>der</strong>zuschlag,e) Kapitalabfindung,f) Sterbegeld,g) Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.2 Auf diese Leistungen besteht mit Ausnahme <strong>der</strong> Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen nachEntrichtung des ersten Versorgungsbeitrags ein Rechtsanspruch.(2)1 Hat ein Mitglied o<strong>der</strong> ein Berechtigter mit Ansprüchen nach den §§ 10, 13, 17 o<strong>der</strong> 19Schadensersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht die Verpflichtung,diese Ansprüche bis zur Höhe, in <strong>der</strong> das <strong>Versorgungswerk</strong> Leistungen zu gewähren hat, an das <strong>Versorgungswerk</strong>abzutreten. 2 Gegebenenfalls erstreckt sich die Abtretungsverpflichtung nur insoweit, als <strong>der</strong> vomDritten geschuldete Schadensersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Mitglieds o<strong>der</strong>eines Berechtigten erfor<strong>der</strong>lich ist.3 Die Abtretung kann nicht zum Nachteil des Mitglieds bzw. einesBerechtigten geltend gemacht werden. 4 Gibt das Mitglied o<strong>der</strong> ein Berechtigter einen solchen Anspruch o<strong>der</strong>ein <strong>der</strong> Sicherung eines solchen Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung desVerwaltungsausschusses auf, so wird das <strong>Versorgungswerk</strong> von <strong>der</strong> Verpflichtung zu Leistungen nach den§§ 10, 13, 17 und 19 insoweit frei, als es aus dem Anspruch o<strong>der</strong> dem Recht hätte Ersatz erlangen können;Satz 2 gilt entsprechend. 5 Richtet sich <strong>der</strong> Schadensersatzanspruch des Mitglieds o<strong>der</strong> eines Berechtigtengegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist die Abtretung bzw.das Freiwerden von <strong>der</strong> Leistungsverpflichtung ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Angehörige denSchaden vorsätzlich verursacht hat.(3) 1 Wer Leistungen beantragt o<strong>der</strong> erhält,a) hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des<strong>Versorgungswerk</strong>s <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen;b) hat Än<strong>der</strong>ungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind o<strong>der</strong> über die imZusammenhang mit <strong>der</strong> Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen;c) hat Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des <strong>Versorgungswerk</strong>s Beweisurkundenvorzulegen o<strong>der</strong> ihrer Vorlage zuzustimmen.- 5 -

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