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Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg - Versorgungswerk ...

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§ 21Rehabilitationsmaßnahmen(1) Einem Mitglied, das Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hat o<strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsrente bezieht,kann auf Antrag ein einmaliger o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holter Zuschuss zu den Kosten notwendigerweise beson<strong>der</strong>saufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge eineskörperlichen Gebrechens o<strong>der</strong> wegen Schwäche seiner körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Kräfte gefährdet,gemin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> ausgeschlossen ist und sie durch die Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten,wesentlich gebessert o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>hergestellt werden kann, soweit nicht § 9 Absatz 3 Satz 5 Anwendungfindet.(2) 1 Die Notwendigkeit o<strong>der</strong> Erfolgsaussicht <strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahme ist vom Antragsteller durchärztliches Gutachten nachzuweisen. 2 Das <strong>Versorgungswerk</strong> kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen.3 Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong>Maßnahmen knüpfen. 4 Es kann Nachuntersuchungen anordnen und hierfür Gutachter bestimmen. 5 DieKosten <strong>der</strong> Untersuchung und Begutachtungen trägt das Mitglied; <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss kannausnahmsweise, insbeson<strong>der</strong>e zur Vermeidung von beson<strong>der</strong>en Härten, beschließen, dass auch dieseKosten ganz o<strong>der</strong> teilweise vom <strong>Versorgungswerk</strong> übernommen werden.(3) 1 Die notwendigen Kosten <strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Antragsteller nach Grund und Höhenachzuweisen o<strong>der</strong> unter Beifügung von Belegen voraus zu schätzen. 2 Sie bleiben insoweit außer Betracht,als die gesetzliche o<strong>der</strong> satzungsgemäße Erstattungspflicht einer an<strong>der</strong>en Stelle besteht.3 Über dieKostenbeteiligung und ihre Höhe entscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss nach freiem Ermessen unterBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.4 Über den Wi<strong>der</strong>spruch entscheidet <strong>der</strong>Aufsichtsausschuss.§ 22Verzinsung(1) Ansprüche auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 sind nach Ablauf eines Kalen<strong>der</strong>monats nach dem Eintrittihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats vor <strong>der</strong> Zahlung in Höhe von vier vom Hun<strong>der</strong>t zuverzinsen.(2) Die Verzinsung beginnt frühesten nach Ablauf von sechs Kalen<strong>der</strong>monaten nach Eingang desvollständigen Leistungsantrages (§ 9 Abs. 3) und nach Ablauf von zwei Kalen<strong>der</strong>monaten nach Eingang desletzten für die Entscheidung maßgeblichen Gutachtens nach §§ 9 Absatz 3 Satz 2, 10 Absatz 3.§ 23Übertragbarkeit1 Der Versorgungsanspruch kann nur übertragen werdena) zur Erfüllung o<strong>der</strong> Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung vonAufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Versorgungsleistungen zu einer angemessenenLebensführung gegeben o<strong>der</strong> gemacht worden sind, o<strong>der</strong>b) wenn <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss feststellt, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse desBerechtigten liegt.2 Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen können außerdem übertragen werden, soweit sie alleino<strong>der</strong> zusammen mit an<strong>der</strong>en zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Geldleistungen den fürArbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. 3 Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kanndas <strong>Versorgungswerk</strong> mit Ansprüchen gegen das Mitglied unbeschadet von § 15 aufrechnen, soweit dieAnsprüche auf laufende Versorgungsleistungen nach Satz 2 übertragbar sind.4 Mit Ansprüchen aufErstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (§ 9) und mit Ansprüchen auf Versorgungsbeiträge kann das<strong>Versorgungswerk</strong> gegen Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen bis zu <strong>der</strong>en Hälfte aufrechnen,soweit das Mitglied o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne <strong>der</strong> Vorschriften desSGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch XII Sozialhilfe) wird. 5 Im übrigen ist <strong>der</strong> Versorgungsanspruchnicht übertragbar.- 15 -

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