§ 21Rehabilitationsmaßnahmen(1) Einem Mitglied, das Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hat o<strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsrente bezieht,kann auf Antrag ein einmaliger o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holter Zuschuss zu den Kosten notwendigerweise beson<strong>der</strong>saufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge eineskörperlichen Gebrechens o<strong>der</strong> wegen Schwäche seiner körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Kräfte gefährdet,gemin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> ausgeschlossen ist und sie durch die Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten,wesentlich gebessert o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>hergestellt werden kann, soweit nicht § 9 Absatz 3 Satz 5 Anwendungfindet.(2) 1 Die Notwendigkeit o<strong>der</strong> Erfolgsaussicht <strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahme ist vom Antragsteller durchärztliches Gutachten nachzuweisen. 2 Das <strong>Versorgungswerk</strong> kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen.3 Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong>Maßnahmen knüpfen. 4 Es kann Nachuntersuchungen anordnen und hierfür Gutachter bestimmen. 5 DieKosten <strong>der</strong> Untersuchung und Begutachtungen trägt das Mitglied; <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss kannausnahmsweise, insbeson<strong>der</strong>e zur Vermeidung von beson<strong>der</strong>en Härten, beschließen, dass auch dieseKosten ganz o<strong>der</strong> teilweise vom <strong>Versorgungswerk</strong> übernommen werden.(3) 1 Die notwendigen Kosten <strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Antragsteller nach Grund und Höhenachzuweisen o<strong>der</strong> unter Beifügung von Belegen voraus zu schätzen. 2 Sie bleiben insoweit außer Betracht,als die gesetzliche o<strong>der</strong> satzungsgemäße Erstattungspflicht einer an<strong>der</strong>en Stelle besteht.3 Über dieKostenbeteiligung und ihre Höhe entscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss nach freiem Ermessen unterBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.4 Über den Wi<strong>der</strong>spruch entscheidet <strong>der</strong>Aufsichtsausschuss.§ 22Verzinsung(1) Ansprüche auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 sind nach Ablauf eines Kalen<strong>der</strong>monats nach dem Eintrittihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats vor <strong>der</strong> Zahlung in Höhe von vier vom Hun<strong>der</strong>t zuverzinsen.(2) Die Verzinsung beginnt frühesten nach Ablauf von sechs Kalen<strong>der</strong>monaten nach Eingang desvollständigen Leistungsantrages (§ 9 Abs. 3) und nach Ablauf von zwei Kalen<strong>der</strong>monaten nach Eingang desletzten für die Entscheidung maßgeblichen Gutachtens nach §§ 9 Absatz 3 Satz 2, 10 Absatz 3.§ 23Übertragbarkeit1 Der Versorgungsanspruch kann nur übertragen werdena) zur Erfüllung o<strong>der</strong> Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung vonAufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Versorgungsleistungen zu einer angemessenenLebensführung gegeben o<strong>der</strong> gemacht worden sind, o<strong>der</strong>b) wenn <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss feststellt, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse desBerechtigten liegt.2 Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen können außerdem übertragen werden, soweit sie alleino<strong>der</strong> zusammen mit an<strong>der</strong>en zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Geldleistungen den fürArbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. 3 Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kanndas <strong>Versorgungswerk</strong> mit Ansprüchen gegen das Mitglied unbeschadet von § 15 aufrechnen, soweit dieAnsprüche auf laufende Versorgungsleistungen nach Satz 2 übertragbar sind.4 Mit Ansprüchen aufErstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (§ 9) und mit Ansprüchen auf Versorgungsbeiträge kann das<strong>Versorgungswerk</strong> gegen Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen bis zu <strong>der</strong>en Hälfte aufrechnen,soweit das Mitglied o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne <strong>der</strong> Vorschriften desSGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch XII Sozialhilfe) wird. 5 Im übrigen ist <strong>der</strong> Versorgungsanspruchnicht übertragbar.- 15 -
III. Beiträge zum <strong>Versorgungswerk</strong>§ 24Allgemeine Versorgungsbeiträge(1) 1 Mit Ausnahme <strong>der</strong> in § 25 genannten Mitglie<strong>der</strong> zahlt jedes Mitglied, sofern ärztliche Einkünfte erzieltwerden, den allgemeinen Versorgungsbeitrag. 2 Er entspricht dem Höchstbeitrag, wie er in <strong>der</strong> gesetzlichenRentenversicherung für den betreffenden Zeitraum maßgebend ist.(2) 1 Unbeschadet von § 25 leisten Mitglie<strong>der</strong> mindestens die Hälfte des allgemeinen Versorgungsbeitragesauch für die Zeit, während <strong>der</strong> sie zum Grundwehrdienst, zu Wehrübungen o<strong>der</strong> zum Zivildienst einberufensind. 2 Mitglie<strong>der</strong>, für die während <strong>der</strong> Zeit einer Rehabilitation Beitragserstattung o<strong>der</strong> Beitragsübernahmedurch Dritte erfolgt, leisten Versorgungsbeiträge in <strong>der</strong> Höhe, in <strong>der</strong> ihre Beiträge erstattet o<strong>der</strong> übernommenwerden. 3 Der zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Selbständigkeit gezahlte Gründungszuschuss gilt als ärztliche Einkünfte imSinne des Absatz 1.(3) Sofern in Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit keine ärztlichen Einkünfte, aber Leistungen Dritter als Ersatz fürentgangene ärztliche Einkünfte erzielt werden, kann das Mitglied abweichend von Absatz 1 Satz 1Versorgungsbeiträge entrichten, die mindestens 1/10 des Höchstbeitrages, wie er in <strong>der</strong> gesetzlichenRentenversicherung für das betreffende Kalen<strong>der</strong>jahr maßgebend ist, erreichen müssen, und die höchstensdie Höhe des Versorgungsbeitrages erreichen dürfen, wie er unmittelbar vor Eintritt <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeitentrichtet wurde.§ 25Versorgungsbeitrag für angestellte Ärzte(1) 1 Abweichend von § 24 zahlen angestellte Mitglie<strong>der</strong> Versorgungsbeiträge mindestens in Höhe <strong>der</strong> jeweilsfür sie maßgebenden Beiträge in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch den allgemeinenVersorgungsbeitrag nach § 24 Abs. 1. 2 Die Arbeitgeber gelten als von dem betreffenden angestellten Arztermächtigt, den Betrag, <strong>der</strong> zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 157, 159, 160 SGB VI zuentrichten wäre, wenn <strong>der</strong> Arzt dort eine uneingeschränkte Pflichtmitgliedschaft unterhalten würde, vonseinen Bezügen einzubehalten und unter Mitteilung <strong>der</strong> zur Verbuchung erfor<strong>der</strong>lichen Daten an das<strong>Versorgungswerk</strong> abzuführen.(2) Angestellte Ärztinnen können für die Zeit, in <strong>der</strong> sie wegen eines Beschäftigungsverbots infolgeSchwangerschaft nicht arbeiten, Versorgungsbeiträge nach § 24 Abs. 3 entrichten.(3) 1 Mitglie<strong>der</strong>, die zum Grundwehrdienst, zu Wehrübungen o<strong>der</strong> zum Zivildienst einberufen sind, leistenVersorgungsbeiträge in <strong>der</strong> Höhe, in <strong>der</strong> ihnen während des Wehrdienst- o<strong>der</strong> ZivildienstverhältnissesBeiträge von dritter Stelle erstattet werden, mindestens in <strong>der</strong> Höhe, in <strong>der</strong> an die gesetzlicheRentenversicherung jeweils Beiträge nach §§ 157, 159, 160, 166 Ziffer 1 SGB VI zu entrichten wären.2 Mitglie<strong>der</strong>, für die während <strong>der</strong> Zeiten einer Elternzeit nach §§ 15, 16 Bundeserziehungsgeldgesetz, <strong>der</strong>Leistung von Arbeitslosengeld I nach dem SGB III, Arbeitslosengeld II nach dem SGB II o<strong>der</strong>Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 116 SGB III, o<strong>der</strong> während einer Rehabilitation,Beitragserstattung o<strong>der</strong> Beitragsübernahme durch Dritte erfolgt, leisten während dieser ZeitenVersorgungsbeiträge in <strong>der</strong> Höhe, in <strong>der</strong> ihre Beiträge erstattet o<strong>der</strong> übernommen werden.(4) Mitglie<strong>der</strong>, für die in Zeiten einer anerkannten Arbeitsunfähigkeit (§ 10 Abs. 2) Versorgungsbeiträge inHöhe <strong>der</strong> jeweils für sie maßgebenden Beiträge in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung nach Absatz 1 nichtzu entrichten sind, können Versorgungsbeiträge leisten, die mindestens 1/10 des Höchstbeitrages, wie er in<strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung für das betreffende Kalen<strong>der</strong>jahr maßgebend ist, erreichen müssen,und die höchstens den Versorgungsbeitrag erreichen dürfen, wie er unmittelbar vor Eintritt <strong>der</strong>Arbeitsunfähigkeit nach den Absätzen 1, 2 o<strong>der</strong> 3 entrichtet wurde.§ 26Versorgungsbeitrag zur zusätzlichen Höherversorgung(1) Alle Mitglie<strong>der</strong> können neben den regelmäßigen Versorgungsbeiträgen nach §§ 24, 25, 29 einmal jeKalen<strong>der</strong>jahr einen zusätzlichen Versorgungsbeitrag zur Höherversorgung entrichten.(2) 1 Das Mitglied bestimmt die Höhe des Höherversorgungsbeitrages selbst. 2 Der Höherversorgungsbeitragdarf 500 Euro nicht unterschreiten und er darf zusammen mit den regelmäßigen Versorgungsbeiträgen nach§§ 24, 25, 29 des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahres das 12fache <strong>der</strong> Monatsbeiträge nicht überschreiten, wie es- 16 -