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Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg - Versorgungswerk ...

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III. Beiträge zum <strong>Versorgungswerk</strong>§ 24Allgemeine Versorgungsbeiträge(1) 1 Mit Ausnahme <strong>der</strong> in § 25 genannten Mitglie<strong>der</strong> zahlt jedes Mitglied, sofern ärztliche Einkünfte erzieltwerden, den allgemeinen Versorgungsbeitrag. 2 Er entspricht dem Höchstbeitrag, wie er in <strong>der</strong> gesetzlichenRentenversicherung für den betreffenden Zeitraum maßgebend ist.(2) 1 Unbeschadet von § 25 leisten Mitglie<strong>der</strong> mindestens die Hälfte des allgemeinen Versorgungsbeitragesauch für die Zeit, während <strong>der</strong> sie zum Grundwehrdienst, zu Wehrübungen o<strong>der</strong> zum Zivildienst einberufensind. 2 Mitglie<strong>der</strong>, für die während <strong>der</strong> Zeit einer Rehabilitation Beitragserstattung o<strong>der</strong> Beitragsübernahmedurch Dritte erfolgt, leisten Versorgungsbeiträge in <strong>der</strong> Höhe, in <strong>der</strong> ihre Beiträge erstattet o<strong>der</strong> übernommenwerden. 3 Der zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Selbständigkeit gezahlte Gründungszuschuss gilt als ärztliche Einkünfte imSinne des Absatz 1.(3) Sofern in Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit keine ärztlichen Einkünfte, aber Leistungen Dritter als Ersatz fürentgangene ärztliche Einkünfte erzielt werden, kann das Mitglied abweichend von Absatz 1 Satz 1Versorgungsbeiträge entrichten, die mindestens 1/10 des Höchstbeitrages, wie er in <strong>der</strong> gesetzlichenRentenversicherung für das betreffende Kalen<strong>der</strong>jahr maßgebend ist, erreichen müssen, und die höchstensdie Höhe des Versorgungsbeitrages erreichen dürfen, wie er unmittelbar vor Eintritt <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeitentrichtet wurde.§ 25Versorgungsbeitrag für angestellte Ärzte(1) 1 Abweichend von § 24 zahlen angestellte Mitglie<strong>der</strong> Versorgungsbeiträge mindestens in Höhe <strong>der</strong> jeweilsfür sie maßgebenden Beiträge in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch den allgemeinenVersorgungsbeitrag nach § 24 Abs. 1. 2 Die Arbeitgeber gelten als von dem betreffenden angestellten Arztermächtigt, den Betrag, <strong>der</strong> zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 157, 159, 160 SGB VI zuentrichten wäre, wenn <strong>der</strong> Arzt dort eine uneingeschränkte Pflichtmitgliedschaft unterhalten würde, vonseinen Bezügen einzubehalten und unter Mitteilung <strong>der</strong> zur Verbuchung erfor<strong>der</strong>lichen Daten an das<strong>Versorgungswerk</strong> abzuführen.(2) Angestellte Ärztinnen können für die Zeit, in <strong>der</strong> sie wegen eines Beschäftigungsverbots infolgeSchwangerschaft nicht arbeiten, Versorgungsbeiträge nach § 24 Abs. 3 entrichten.(3) 1 Mitglie<strong>der</strong>, die zum Grundwehrdienst, zu Wehrübungen o<strong>der</strong> zum Zivildienst einberufen sind, leistenVersorgungsbeiträge in <strong>der</strong> Höhe, in <strong>der</strong> ihnen während des Wehrdienst- o<strong>der</strong> ZivildienstverhältnissesBeiträge von dritter Stelle erstattet werden, mindestens in <strong>der</strong> Höhe, in <strong>der</strong> an die gesetzlicheRentenversicherung jeweils Beiträge nach §§ 157, 159, 160, 166 Ziffer 1 SGB VI zu entrichten wären.2 Mitglie<strong>der</strong>, für die während <strong>der</strong> Zeiten einer Elternzeit nach §§ 15, 16 Bundeserziehungsgeldgesetz, <strong>der</strong>Leistung von Arbeitslosengeld I nach dem SGB III, Arbeitslosengeld II nach dem SGB II o<strong>der</strong>Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 116 SGB III, o<strong>der</strong> während einer Rehabilitation,Beitragserstattung o<strong>der</strong> Beitragsübernahme durch Dritte erfolgt, leisten während dieser ZeitenVersorgungsbeiträge in <strong>der</strong> Höhe, in <strong>der</strong> ihre Beiträge erstattet o<strong>der</strong> übernommen werden.(4) Mitglie<strong>der</strong>, für die in Zeiten einer anerkannten Arbeitsunfähigkeit (§ 10 Abs. 2) Versorgungsbeiträge inHöhe <strong>der</strong> jeweils für sie maßgebenden Beiträge in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung nach Absatz 1 nichtzu entrichten sind, können Versorgungsbeiträge leisten, die mindestens 1/10 des Höchstbeitrages, wie er in<strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung für das betreffende Kalen<strong>der</strong>jahr maßgebend ist, erreichen müssen,und die höchstens den Versorgungsbeitrag erreichen dürfen, wie er unmittelbar vor Eintritt <strong>der</strong>Arbeitsunfähigkeit nach den Absätzen 1, 2 o<strong>der</strong> 3 entrichtet wurde.§ 26Versorgungsbeitrag zur zusätzlichen Höherversorgung(1) Alle Mitglie<strong>der</strong> können neben den regelmäßigen Versorgungsbeiträgen nach §§ 24, 25, 29 einmal jeKalen<strong>der</strong>jahr einen zusätzlichen Versorgungsbeitrag zur Höherversorgung entrichten.(2) 1 Das Mitglied bestimmt die Höhe des Höherversorgungsbeitrages selbst. 2 Der Höherversorgungsbeitragdarf 500 Euro nicht unterschreiten und er darf zusammen mit den regelmäßigen Versorgungsbeiträgen nach§§ 24, 25, 29 des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahres das 12fache <strong>der</strong> Monatsbeiträge nicht überschreiten, wie es- 16 -

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