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Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg - Versorgungswerk ...

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(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsausschusses können nicht zugleich Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsausschussessein.(5) 1 Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglie<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Beratungteilnehmen. 2 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit gilt <strong>der</strong> Beschluss alsnicht gefasst. 4 Ein Beschluss kommt zustande, wenn mindestens drei Mitglie<strong>der</strong> zustimmen.(6) 1 Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte des <strong>Versorgungswerk</strong>s, soweit sie nicht durch das Statutan<strong>der</strong>en Organen übertragen sind. 2 Er führt die Beschlüsse <strong>der</strong> Delegiertenversammlung und des Aufsichtsausschussesdurch.3 Er hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für das vergangeneGeschäftsjahr den Rechnungsabschluss sowie den Jahresbericht aufzustellen und nach Prüfung durcheinen Wirtschaftsprüfer dem Aufsichtsausschuss vorzulegen; innerhalb von vier weiteren Monaten hat <strong>der</strong>Verwaltungsausschuss den vom Aufsichtsausschuss geprüften Rechnungsabschluss sowie Jahresbericht<strong>der</strong> Delegiertenversammlung vorzulegen.(7) 1 Der Verwaltungsausschuss wird bei <strong>der</strong> Erfüllung seiner Aufgaben, insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Führung <strong>der</strong>Geschäfte des <strong>Versorgungswerk</strong>s nach Absatz 6, von einer hauptamtlichen Geschäftsführung unterstützt.2 Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen <strong>der</strong> Organe des <strong>Versorgungswerk</strong>s teil.(8) Dem Verwaltungsausschuss obliegt die allgemeine Aufklärung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Versorgungswerk</strong>sund <strong>der</strong> Hinterbliebenen über ihre Rechte und Pflichten.§ 6HaftungsbegrenzungDie Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichts- und Verwaltungsausschusses haften nur für den Schaden des<strong>Versorgungswerk</strong>s, <strong>der</strong> dem <strong>Versorgungswerk</strong> aus einer vorsätzlichen o<strong>der</strong> grob fahrlässigen Verletzung <strong>der</strong>ihnen obliegenden Pflichten entsteht.§ 7Pflichtmitgliedschaft(1)1 Alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Hamburg</strong> sind Pflichtmitglie<strong>der</strong> des <strong>Versorgungswerk</strong>s.2 JedesMitglied <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Hamburg</strong> hat sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner beruflichenTätigkeit in <strong>Hamburg</strong> schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> und beim <strong>Versorgungswerk</strong> <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Hamburg</strong>zu melden.(2) Ausgeschlossen von <strong>der</strong> Mitgliedschaft sind Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong>,a) die bei Beginn <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> das Regelrenteneintrittsalter gemäß § 12 Abs.2 vollendet haben,b) die bei Beginn ihrer Mitgliedschaft zur <strong>Ärztekammer</strong> berufsunfähig sind. Entfällt die Berufsunfähigkeitvor <strong>der</strong> Vollendung des Regelrenteneintrittsalter gemäß § 12 Abs. 2, endet <strong>der</strong> Ausschluss.(3)1 Versorgungsausgleichsberechtigte Ärztinnen o<strong>der</strong> Ärzte können durch die Zuteilung vonVersorgungsanrechten im Wege <strong>der</strong> Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härtenim Versorgungsausgleich (VAHRG) Mitglied im <strong>Versorgungswerk</strong> werden. 2 Dies gilt auch für Ärztinnen o<strong>der</strong>Ärzte, die das Regelrenteneintrittsalter gemäß § 12 Abs. 2 vollendet haben, wenn <strong>der</strong> Eintritt in das<strong>Versorgungswerk</strong> durch die Zuteilung von Versorgungsanrechten für einen vor Vollendung desRegelrenteneintrittsalters gemäß § 12 Abs. 2 liegenden Zeitpunkt erreicht wird.(4)1 Versicherungsfrei sind Beamte, Berufssoldaten o<strong>der</strong> Soldaten auf Zeit, solange und soweit für sieVersicherungsfreiheit in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung besteht. 2 Abweichend hiervon zahlen Beamte,Berufssoldaten o<strong>der</strong> Soldaten auf Zeit Versorgungsbeiträge nach § 24 Abs. 1, wenn nebenberuflichEinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt werden.(5) 1 Mitglie<strong>der</strong>, die <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Hamburg</strong> nicht mehr angehören, scheiden aus dem <strong>Versorgungswerk</strong>aus. 2 Dies gilt nicht für Mitglie<strong>der</strong>, für die <strong>der</strong> Versorgungsfall eingetreten ist (§ 10 Absatz 1, § 12 Absatz 2).(6) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong>, die wegen Vollendung des 45. Lebensjahres vor dem 01.01.2005 von <strong>der</strong>Mitgliedschaft im <strong>Versorgungswerk</strong> ausgeschlossen wurden, bleiben ausgeschlossen.(7) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong>, die bei <strong>der</strong> Errichtung eines an<strong>der</strong>en berufsständischen <strong>Versorgungswerk</strong>sdie Befreiung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft erwirkt haben, bleiben von <strong>der</strong> Mitgliedschaft befreit.(8) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Ärztekammer</strong>, die vor dem 01.01.2005 von <strong>der</strong> Mitgliedschaft zugunsten <strong>der</strong> Mitgliedschaftin einem an<strong>der</strong>en berufsständischen <strong>Versorgungswerk</strong> befreit wurden, bleiben befreit, solange sie dieMitgliedschaft in dem an<strong>der</strong>en <strong>Versorgungswerk</strong> aufrechterhalten.- 4 -

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