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Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg - Versorgungswerk ...

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Geltungsbereich <strong>der</strong> Verordnung EWG Nr. 1408/71 Anrechte für den Fall <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit o<strong>der</strong> desTodes, wird die Zurechnung nur anteilig gewährt; Satz 1 gilt entsprechend.(15) Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Mitgliedschaft vor dem 01.06.2008 begründet wurde, die während ihrer Zugehörigkeitzum <strong>Versorgungswerk</strong> unverheiratet waren, keine Berufsunfähigkeitsrente vom <strong>Versorgungswerk</strong> bezogenhaben und bei Beginn <strong>der</strong> Altersrente nachweisen, dass sie während <strong>der</strong> Mitgliedschaft keine nach demStatut versorgungsberechtigten Angehörigen hatten, erhalten auf Antrag einen Zuschlag auf die Altersrentewie folgt:RenteneintrittLedigenzuschlagbis 2023 30%2024 27%2025 24%2026 21%2027 18%2028 15%2029 12%2030 9%2031 6%2032 3%2033 und später 0%§ 18 aLeistungen aus <strong>der</strong> zusätzlichen Höherversorgung(1) 1 Der in einem Jahr gezahlte zusätzliche Höherversorgungsbeitrag nach § 26 wird analog § 18 Abs. 7dividiert durch die allgemeinen Versorgungsbeiträge desselben Kalen<strong>der</strong>jahres (§ 24 Abs. 1) und dann mitdem altersabhängigem Faktor nach Abs. 2 entsprechend dem jeweiligen in dem Jahr erreichten Alterverrentet und mit <strong>der</strong> für dieses Mitglied geltenden allgemeinen monatlichen Rentenbemessungsgrundlagefür die Teilanwartschaft aus Beiträgen für Zeiträume ab dem 1.1.2009 multipliziert. 2 Dieser Wert stellt dieAnwartschaft auf Altersrente bei Vollendung des Regelrenteneintrittsalters dar.3 Die Anwartschaft aufBerufsunfähigkeitsrente ergibt sich durch Multiplikation dieser Altersrentenanwartschaft mit dem BU-Faktorgemäß § 18 Abs. 10. 4 Die übrigen Vorschriften des § 18 Abs. 10 finden keine Anwendung.(2) 1 Der altersabhängige Faktor ergibt sich für ab dem 1.1.2009 geleistete Beiträge aus <strong>der</strong> Tabelle inAnlage 4 zu diesem Statut. 2 Für bis zum 31.12.2008 geleistete Beiträge gelten die Faktoren gemäß § 18 aAbs. 2 in <strong>der</strong> bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des <strong>Versorgungsstatut</strong>s. 3 Als erreichtes Alter für dieBestimmung des Verrentungsfaktors gilt die Differenz zwischen dem Kalen<strong>der</strong>jahr, in dem die Zahlungerfolgt und dem Geburtsjahr.(3) 1 Die Leistungen aus <strong>der</strong> zusätzlichen Höherversorgung können mit den Abschlägen nach § 12 Abs. 4vorgezogen o<strong>der</strong> mit den Zuschlägen nach § 12 Abs. 5 aufgeschoben werden. 2 Die Einweisung in dieHöherversorgungsrente muss zum selben Zeitpunkt wie die Einweisung in die Altersrente erfolgen.§ 19SterbegeldFür das verstorbene Mitglied wird ein Sterbegeld in Höhe von drei Monatsbeträgen <strong>der</strong> statutgemäß ohneAnwendung von § 18 Abs. 15 (Ledigenzuschlag) zustehenden Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente o<strong>der</strong> <strong>der</strong>zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Berufsunfähigkeits-Rentenanwartschaft an die Erben gezahlt.§ 20Kapitalabfindung(1) Für versorgungsberechtigte Hinterbliebene nach § 14, die wie<strong>der</strong> heiraten, entfällt die Witwen- o<strong>der</strong>Witwerrente mit Ablauf des Monats, in dem die neue Ehe geschlossen wird.(2) 1 Sie erhalten bei Wie<strong>der</strong>heirat eine Kapitalabfindung. 2 Diese beträgt:a) vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache,b) bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache,c) nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache <strong>der</strong> ihnen statutgemäßzustehenden Monatsrenten.- 14 -

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