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Herbst-Blatt Herbst-Blatt - Rahnsdorfer Schirm

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PflegeWichtige Änderungen zum 1.1.2013im Bereich Pflege(Information von PflegeVital und dem Mobilen PflegeDienst)Seit dem Jahreswechsel sind die Berliner Pflegebedürftigen mit gravierenden Änderungen konfrontiert.1. Investitionskosten, 2. SGB V - Bereich und 3. Pflegeneuausrichtungsgesetz.Zu Punkt 1. Investitonskosten: Gesonderte Berechnungbetriebsnotwendiger Investitionskostennach § 82 Absatz 4 Sozialgesetzbuch XI durch denPflegedienst gegenüber Pflegebedürftigen.Pflegedienste erbringen Leistungen nach demPflegeversicherungsgesetz (SGB XI), die mit derPflegekasse abgerechnet werden. Die von den Pflegekassengezahlten Beträge finanzieren die entstehendenPersonal- und Sachkosten für die durchgeführtenPflegeleistungen. Daneben werden von denPflegekassen anteilig die Kosten für die Anfahrt fürden Pflegeeinsatz finanziert. In den Beträgen derPflegekassen leider nicht enthalten sind z. B. dieMiet- und Pachtkosten für die Räumlichkeiten desPflegedienstes oder die Kosten für die Anschaffungund Instandhaltung von Pkws des Pflegedienstesgemäß den gesetzlichen Bestimmungen (sog. Investitionskosten).Bislang haben in Berlin, anders als in den meistenanderen Bundesländern, die Pflegedienste dieseKosten nicht erstattet bekommen. Die BerlinerSenatsverwaltung für Soziales hat dies erkannt undmit allen Pflegeverbänden eine Investitionskostenvereinbarunggetroffen.Dies gilt sowohl für Pflegeleistungen nach SGBXI, als auch für die Leistungen, die nach § 75 Abs.3, Abs. 5 SGB XII mit der zuständigen Senatsverwaltungzur Finanzierung der Investitionskostenverhandelten Zuschläge gemäß § 89 SGB XI. D.h.sowohl für übergreifende Pflegekosten, die überden Sozialhilfeträger finanziert werden, als auch fürLeistungskomplexe (LK 31-38), die komplett überden Sozialhilfeträger finanziert werden.Alle Pflegedienste in Berlin sind verpflichtet, diegesetzlich vorgesehenen Investitionskostenanteileden Kunden in Rechnung zu stellen. Alle Pflegedienstein Berlin haben gemeinsam mit dem Senatund der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassendie einheitliche Umsetzung ab dem 01.01.2013beschlossen. Das bedeutet für die Pflegebedürftigenein zusätzliches Entgelt in Höhe von 2,5 % desmonatlichen Gesamtbetrages der Pflegeleistungenfür die Finanzierung der Investitionskosten desPflegedienstes. Hierfür erhalten die Kunden abdem 1.1.2013 eine entsprechende Rechnung vomPflegedienst.Zu Punkt 2. : Änderung im SGB V - BereichFür die Abschaffung der seit 2004 geltenden Praxisgebührin Höhe von zehn Euro wurde der 1. Januar2013 als Termin genannt.Die Koalition sieht die Bürger dadurch um zweiMilliarden Euro pro Jahr entlastet.Zu Punkt 3.: PflegeneuausrichtungsgesetzAm 29. Juni 2012 hat der Deutsche Bundestag dasGesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung(PflegeNeuausrichtungsGesetz) beschlossen. Diewichtigsten Regelungen des Gesetzes traten am 1.Januar 2013 in Kraft .Schlagwörter des Pflegeneuausrichtungsgesetzessind u.a.:• Leistungsverbesserung für dementiell erkrankteMenschen• Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme• Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen• Situationsverbesserung pflegender AngehörigerFolgende Paragraphen sind für den ambulantenSektor besonders zu beachten:„§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftigein ambulant betreuten Wohngruppen“Auflegen eines zeitlich befristeten Initiativprogrammszur Förderung ambulanter Wohngruppen,der besagt, dass ein Anspruch auf pauschalen Zuschlagvon 200,00 Euro monatlich besteht, wenn:1. Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngemeinschaftenin einer gemeinsamen Wohnung mithäuslichen pflegerischen Versorgungen leben2. die Bewohner Leistungen nach § 36/37 oder 38beziehen3. in der ambulant betreuten Wohngruppe einePflegekraft tätig ist, die organisatorisch verwalteteoder pflegerische Tätigkeiten verrichtet und es sichum ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßigmindestens 3 Pflegebedürftigen handelt mit demZweck, die gemeinschaftlich organisierte pflegerischeVersorgung, dem die jeweils maßgeblichenheimrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.Es liegt keine ambulante Versorgungsform indiesem Sinne vor, wenn die freie Wahlmöglichkeitder Pflege- und Betreuungsleistung rechtlich odertatsächlich eingeschränkt ist.Sonstige Situationsverbesserung pflegenderAngehöriger-Pflegende sollen dazu ermuntert werden, eineAuszeit zu nehmen-Bei vorübergehender Unterbringung in der Kurzzeit-oder Verhinderungspflege, wird das Pflegegeldnach §§ 37, 38 SGB XI während dieser Zeit zurHälfte weitergezahlt.-Pflegenden Angehörigen wird es ermöglicht, beieiner eigenen Rehabilitationsmaßnahme den Pflegebedürftigenmitzunehmen.§ 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungenfür Menschen mit erheblich eingeschränkterAlltagskompetenz (Zuweisung nach§ 45 SGB XI muss vorliegen-zusätzliche Betreuungsleistungenfür Menschen mit eingeschränkterAlltagskomepetenz)Pflegegeld Ab 2013 (bis Dez 2012)ohne Pflegestufe 120,00 Euro (0,00 €)Pflegestufe I 305,00 Euro (235,0 €)Pflegestufe II 525,00 Euro (440,0 €)Pflegestufe III 700,00 Euro (700,0 €)Pflegesachleistung 2013 (bis Dez 2012)ohne Pflegestufe 225,00 Euro (0,00 €)Pflegestufe I 665,00 Euro (450,00 €)Pflegestufe II 1.250,00 Euro (1.100,00 €)Pflegestufe III 1.550,00 Euro (1.550,00 €)21Die so gegebenen Hilfen stehen neben den bisherigenPauschalen nach § 45b SGB XI zur Verfügung.Sie bieten eine erhebliche finanzielle Verbesserungfür die Betroffenen. Dabei sind auch Leistungenfür solche Versicherte mit Demenz vorgesehen, dienicht die Pflegestufe I erreichen (sog. Pflegestufe0). Diese können nun erstmals – neben den Leistungennach den §§ 45a und 45b SGB XI – von einemambulanten Pflegedienst auch grundpflegerischeLeistungen abrufen. Ein separater Leistungsbescheiderfolgt durch Ihre Pflegekasse.Für Menschen die keine Leistungen nach § 45 SGBXI erhalten, bleiben die Geld- und Sachleistungssätzewie bisher bestehen.§ 124 SGB XI Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahmeder häuslichen Pflege1.Übergangsregelung: häusliche BetreuungBis Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffskönnen neben Grundpflege und hauswirtschaftlicherVersorgung auch häusliche Betreuungsleistungenwie folgt abgerufen werden.1. Unterstützung von Aktivitäten im häuslichenUmfeld, die zum Zweck der Kommunikation undder Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen.2. Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichenAlltags - insbesondere Hilfen zur Entwicklung undAufrechterhaltung einer Tagesstruktur3. Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigung4. Einhaltung bedürfnisgerechter Tag-/ NachtRhythmusDer Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus,dass die Grundpflege und die hauswirtschaftlicheVersorgung im Einzelfall sichergestellt sind.Einführung eines Zeitvolumen / Zeitkomplex /Zeitkontingent• Pflegebedürftige sollen künftig die Möglichkeitbekommen, bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungenneben den Leistungspaketen ein Zeitkontingentzu wählen. Sie können dann zusammen mitdem Pflegedienst entscheiden, welche Leistungenin diesem Zeitvolumen erbracht werden sollen.Zeitkontingente helfen den Pflegebedürftigen undwerden die Situation der Pflegekräfte verbessern,wenn sie nicht unter hohem Zeitdruck ihre Leistungerbringen müssen.• Persönliche Situation im Haushalt muss beimZeitkomplex genau erkannt werden.• Niederschwellige Angebote von § 45b SGB XIbleiben unberührtDas Bundesministerium hat die Einführung des§ 124 beschlossen, leider ist eine Umsetzung aufLandesebene noch nicht erfolgt. Intensive Verhandlungenfinden zurzeit statt.Weitere Informationen des Bundesministerium fürGesundheit bzgl. des Pflege-Neuausrichtungsgesetzeserhalten Sie über folgenden Link:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/dateien/Publikationen/Pflege/Broschueren/Broschuere_Das_Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz_Stand_nach_der_3._Lesung_im_Bundestag.pdf<strong>Herbst</strong>-<strong>Blatt</strong>, Treptow & KöpenickJanuar/ Februar 2013

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