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Fair. Menschlich. Nah. - Meine Bank vor Ort

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Alles geregeltVermögen weitergebenIhre private Erbfolge steht in Ihren Gedanken vielleicht schon fest. Aber deckt sie sich auch mit der gesetzlichen?Ein rechtzeitig verfasstes Testament hilft, Unstimmigkeiten <strong>vor</strong>zubeugen.Die Beschäftigung mit dem eigenen Testamentgehört für Menschen, die mitten im Familien-und Berufsleben stehen, nicht geradezu den obersten Prioritäten. Dennoch solltensie bedenken: Ein Testament ist die einzigeverbindliche Form, den Nachlass zu regeln,Hinterbliebene abzusichern und Unstimmigkeitenunter potenziellen Erben zu verhindern.Ob Bar-, Firmen- oder Immobilienvermögen– die Nachlassregelung per Testamentbetrifft Unternehmenschefs genauso wie Privatpersonen.Dabei kann man sich nicht aufdie gesetzliche Erbfolge verlassen, wenn z. B.ein verwitweter Ehepartner Alleinerbe werdensoll: Das Gesetz verteilt in diesem Fall denNachlass zu je 50 Prozent auf den Ehepartnerund die Kinder, sodass verwitwete Ehepartnerunter Umständen nicht unbedingt vollständigversorgt zurückbleiben. Wer seinen Nachlassgezielt auf bestimmte Erben verteilenmöchte, sollte auch dies in einem Testamentverankern. Wenn nicht, werden alle Erben zugleichen Teilen Besitzer des Nachlasses – wasnicht selten zu Streitigkeiten führt. Werdensich dann die Erben nicht einig, muss der gesamteNachlass verkauft und der Erlös dannaufgeteilt werden – wirtschaftlich meist einungünstiger Schritt. Um solch missliche Situationenzu vermeiden, sollte ein Testamentrechtzeitig aufgesetzt werden.Rechtzeitig aktiv werden – für alle FälleDas eigenhändige Testament …Dieses Testament kann jeder nach Erreichender Volljährigkeit niederlegen. Voraussetzung:Es muss in Handschrift aufgesetzt undmit dem vollen Namen unterschrieben sein.Ein öffentliches Testament …wird vom Notar niedergelegt und beimAmtsgericht verwahrt.Das Ehegattentestament …kombiniert die letztwilligen Verfügungender Ehe- oder eingetragenenLebenspartner in einemDokument. Es muss entwederper Hand verfasstund unterschrieben odernotariell beurkundetsein.Ein Erbvertrag …ist kein Testament, sondern ein Vertragzwischen Personen, in dem das Erbe geregeltwird. Das erledigt ein Notar. Danach kannso ein Vertrag nicht mehr einseitiggeändert werden.Der Pflichtteil …kann ggf. von Enterbtenaus dem Nachlass verlangtwerden. Der Pflichtteil ist dieHälfte des gesetzlichenErbteils. Pflichtteilberechtigtsind Kinder,Ehe- odereingetragene Lebenspartner und die Elterndes Erblassers.Die Vorsorgevollmacht …legt fest, wer als Bevollmächtigte(r) für eine Personentscheiden und sie vertreten kann – schon<strong>vor</strong> dem Verlust ihrer Geschäftsfähigkeit und/oder der Einsichts-, Urteils- und Äußerungsfähigkeit.Mit der Patientenverfügung …lassen sich medizinische lebensverlängerndeMassnahmen schriftlich verweigern fürden Fall, dass der eigene Wille nicht mehrwirksam geäußert werden kann. Es wirdfestgelegt, wie im Sterbeprozess verfahrenwerden soll und ob lebensverlängerndeMaßnahmen (z. B. künstliche Ernährung)abgebrochen werden soll.MiHo_Geld_01_2013_032 32 22.02.13 15:59

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