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pdf-Datei - Behindertenbeauftragter des Landes Niedersachsen

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(3) Bis zum 30. April jeden Jahres, erstmals zum 30.04.2004, ist vom SeniorenundBehindertenbeirat ein Tätigkeitsbericht und eine Kostenaufstellung(Einnahmen und Ausgaben) <strong>des</strong> vorangegangenen Jahres der Stadt Achimvorzulegen.(4) Der Tätigkeitsbericht nebst Kostenaufstellung sind dem zuständigenFachausschuss zur Kenntnis zu geben.§ 2 Finanzierung(1) Zur Finanzierung der Aufgaben nach § 1 (1) und für Geschäftsausgabenstellt die Stadt Achim dem Senioren- und Behindertenbeirat ein jährlichesBudget in Höhe der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zurVerfügung.(2) Die Bereitstellung von Finanzmitteln ist vom Senioren- und Behindertenbeiratim Rahmen der Haushaltsplanberatungen der Stadt Achim für das folgendeHaushaltsjahr schriftlich zu beantragen und ausführlich zu begründen.(3) Die Bereitstellung der Mittel ist eine freiwillige Aufgabe und erfolgt nur imRahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt Achim. Auf dieMittelbereitstellung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Höhe <strong>des</strong>Jahresbudgets nach Abs. 1 entscheidet der Rat der Stadt Achim im Rahmender Verabschiedung der jeweiligen Haushaltssatzung.(4) Sofern Finanzmittel im laufenden Jahr nicht verausgabt werden, können siein das nächste Jahr übertragen werden. In der vorzulegendenKostenaufstellung ist dies darzustellen und zu begründen.§ 3 Vergütung(1) Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die/der Sprecher/in und der/dieVertreter/in <strong>des</strong> Beirates eine Aufwandsentschädigung entsprechend <strong>des</strong>Beschlusses <strong>des</strong> Rates der Stadt Achim vom 15.01.1998 über dieEntschädigungssatzung.(2) Künftige insoweit ergänzende oder ersetzende Regelungen diesesBeschlusses gelten ab Inkrafttreten gleichfalls ohne weiteres für dieAufwandsentschädigungssatzung.11

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