pdf-Datei - Behindertenbeauftragter des Landes Niedersachsen
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§ 6 Sitzungen(1) Der Beirat wird von der/dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnungeinberufen. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Sitzung durchMehrheitsbeschluss geändert oder ergänzt werden. Der/die Vorsitzende leitetdie Sitzung. Die Anfertigung der Sitzungsniederschrift ist Aufgabe derGeschäftsführung. Darüber hinaus kann der Behindertenbeirat eigeneRegelungen zur Einberufung und Durchführung seiner Sitzungen treffen.(2) Der Behindertenbeirat ist min<strong>des</strong>tens zweimal im Jahr einzuberufen. Er istferner einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner ordentlichen Mitglieder diesunter Angabe <strong>des</strong> Beratungsgegenstan<strong>des</strong> beantragt. Die Sitzungen sindöffentlich.(3) Die erste Sitzung findet binnen sechs Monaten nach Beginn der Wahlperio<strong>des</strong>tatt; zu ihr beruft der Landkreis im Rahmen seiner Geschäftsführung ein.45