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pdf-Datei - Behindertenbeauftragter des Landes Niedersachsen

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(3) Zu Beginn jeder Sitzung erstattet der/die Vorsitzende einen Bericht über dieTätigkeit seit der letzten Sitzung. Hierüber kann eine Aussprachestattfinden.(4) Der Behindertenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitgliederanwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst;bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.(5) Die Bildung von Arbeitsgruppen aus der Mitte <strong>des</strong> Behindertenbeirates istmöglich. Die Ergebnisse sind dem Behindertenbeirat vorzutragen.51

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