pdf-Datei - Behindertenbeauftragter des Landes Niedersachsen
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Behindertenbeirates begonnen.§ 6 FinanzierungFür Dienstreisen und Fortbildungen im Rahmen der Tätigkeit imBehindertenbeirat steht den Beiratsmitgliedern – und einer ggf. erforderlichenBegleitperson - eine Fahrtkostenentschädigung nach den Bestimmungen <strong>des</strong>Bun<strong>des</strong>reisekostengesetzes zu, sofern entsprechende Haushaltsmittel zurVerfügung stehen. Dienstreisen und Fortbildungsmaßnahmen sind beiangestrebter Kostenerstattung vorab von der Stadt Nordhorn zu genehmigen.Weitere nachgewiesene Auslagen der Mitglieder <strong>des</strong> Behindertenbeirates (z. B.Telefon- oder Portokosten) oder unabdingbare Kosten für die Teilnahme an denSitzungen <strong>des</strong> Behindertenbeirates oder an Veranstaltungen innerhalbNordhorns werden nur auf Antrag und nach Entscheidung der Stadt Nordhornerstattet, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.§ 7 SitzungenDer Behindertenbeirat wird vom / von der Vorsitzenden <strong>des</strong> Behindertenbeirateseinberufen.Der / die Vorsitzende leitet die Sitzung.Die erste Sitzung einer Amtsperiode <strong>des</strong> Behindertenbeirates wird vomBürgermeister einberufen, der die Sitzung bis nach den erforderlichen Wahlenleitet.Der / die Vorsitzende trägt Sorge dafür, dass die Beschlüsse <strong>des</strong>Behindertenbeirates an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden.Der Behindertenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitgliederanwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenenStimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.70