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Straßenreinigungssatzung 2013 - Ziltendorf

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Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007(GVBI. I S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBI. I Nr. 16) in Verbindung mit § 49 a desBrandenburgischen Straßengesetztes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GFBI. I S. 358), zuletztgeändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2011 {GVBI. I Nr. 24) sowie der §§ 1,4 und 6 des Kommunalabgabengesetztes für dasLand Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I S. 174), zuletzt geändert durchArtikel 5 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBI. I Nr. 16), beschließt die Gemeindevertretung <strong>Ziltendorf</strong> die Neufassung der§1Grundsätze<strong>Straßenreinigungssatzung</strong>1. Die in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichenStraßen sind zu reinigen. Öffentliche Straßen sind solche,die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dazu gehörenauch Bundes- und Landesstraßen.2. Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätzebetreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtung soweitdie Reinigung nicht nach § 2 dieser Satzung denGrundstückseigentümern übertragen ist.3. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung (einschließlichFreihalten von Wildwuchs und Unkraut) der Fahrbahnen,Entwässerungsrinnen, Geh- und Radwege einschließlich derjeweils dazugehörenden Randstreifen zwischen Fahrbahn,Radweg, Gehweg oder Grundstücksgrenze. Die Pflicht zurReinigung der Fahrbahnen erstreckt sich auch aufParkbuchten, Parkplätze, Parkstreifen, Haltebuchten undSicherheits-streifen.a. Entwässerungsrinnen sind u. a. Pflasterrinnen, welcheerrichtet worden sind, um das Oberflächenwasser in dieRegenwassereinläufe einzuleiten. Sind diese nichtvorhanden oder baulich von der Fahrbahn abgesetzt, sogilt ein ca. 40 cm breiter Streifen entlang derFahrbahnkante.b. Randstreifen sind Nebenflächen zwischen Fahrbahn undGrundstücksgrenze, insbesondere Straßenbegleitgrün(Rasenflächen oder anderer Pflanzenwuchs) sowie unbefestigteoder befestigte Flächen. Die Pflicht zurReinigung der Nebenflächen erstreckt sich auch auf dasMähen von Rasenflächen, sofern dies mit einemhandelsüblichen Rasenmäher möglich ist, sowie dieBeseitigung von Wildwuchs und Unkraut.c. Gehwege sind alle Straßenteile, derenBenutzung durch Fußgänger vorgesehen odergeboten ist.Die Pflicht zur Reinigung der Gehwege erstreckt sichauch auf Radwege, die mit einem Gehweg auf einereinheitlichen Verkehrsfläche eingerichtet und lediglichdurch Farbmarkierungen oder eine sonstige Gestaltungder Fläche gekennzeichnet sind und ohne baulicheAbgrenzung zum Gehweg verlaufen. Soweit inFußgängerzonen und in verkehrsberuhigten und insonstigen Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, giltein Streifen von jeweils bis 1,5 m Meter Breite entlangder Grundstücksgrenze als Gehweg.4. Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Dieseumfasst insbesondere das Schneeräumen und Streuen aufden Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichenStellen sowie das Schneeräumen und Streuen der Gehwegeund Fußgängerüberwege.§2Übertragung der Reinigungspflicht1. Die Reinigung aller öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenenOrtslage der Gemeinde <strong>Ziltendorf</strong> wird den Eigentümernder durch sie erschlossenen Grundstückeauferlegt, mit Ausnahme der imStraßenreinigungsverzeichnis der Gemeinde <strong>Ziltendorf</strong>, alsAnlage 1 zur <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> der Gemeinde<strong>Ziltendorf</strong>, aufgeführten Fahrbahnen. DasStraßenreinigungsverzeichnis der Gemeinde <strong>Ziltendorf</strong> istBestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 beigefügt. AlleStraßen, deren Reinigung den Eigentümern dererschlossenen Grundstücke auferlegt wurde, sind einmalmonatlich zu reinigen. In den Monaten September bisNovember sind diese bei hohem Laubanfall einmalwöchentlich zu reinigen. Die nach Satz 1 Verpflichtetensind Anlieger im Sinne dieser Satzung. Dabei sind Anliegersowohl Vorderlieger, deren Grundstücke an öffentlicheStraßen angrenzen, als auch Hinterlieger, derenGrundstücke sonst im Sinne der Nummer 7 erschlossensind,2. Eine Änderung der Straßenbezeichnung entbindet nicht vonder Reinigungspflicht.3. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseitenreinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweilsbis zur Straßenmitte.4. Die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger erstrecktsich auf alle an öffentliche Straßen grenzendeGrundstücksseiten bzw. flächen.5. Soweit das Straßenreinigungsverzeichnis keineFestlegungen trifft, verbleibt die Reinigungspflicht beidem Anlieger.


6. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist dasBuchgrundstück, das im GrundbucheingetrageneGrundstück.7. Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seinewirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch dieStraße, insbesondere durch einen Zugang oder eineZufahrt an die Grundstücksgrenze heran, möglich ist,unabhängig vom tatsächlichen Eingang zum Grundstück,und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagenübliche und sinnvoilewirtschaftliche Grundstücksnutzungermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn dasGrundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen,Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von derStraße getrennt ist.8. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder einNutzungsrecht für die in § 9 desSachenrechtsbereinigungsgesetztes genannten natürlichenoder juristischen Personen des privaten oder öffentlichenRechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümersder Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Beiungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige diePflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächlicheSachherrschaft über das Grundstück ausübt.§3 Art und Umfang der Reinigungspflicht1. Die von der Gemeinde zu reinigenden Fahrbahnen derÖffentlichen Straßen sind im Straßenreinigungsverzeichnis,das als Anlage 1 dieser Satzung angefügt ist, aufgeführt.Die Reinigung der Fahrbahnen erfolgt in den MonatenAugust bis Oktober zweimal im Monat,2. Fahrbahnen und Gehwege sind durch die Verpflichtetennur werktags bis spätestens 19.00 Uhr zu säubern. Hierzugehört auch das Entfernen von Wildwuchs, Unkraut, Laubund Unrat Belästigende Staubentwicklung ist zuvermeiden. Kehricht, Laub oder sonstiger Unrat sind nachBeendigung der Säuberung unverzüglich aus demöffentlichen Straßenraum zu entfernen. Laub vonGrundstücken darf nicht auf den Gehweg oder dieFahrbahnverbracht werden.3. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehendeVerpflichtung des Verursachers, außergewöhnlicheVerunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibtunberührt.§4Art und Umfang des Winterdienstes nach § 1 Nummer 41. Soweit auf den Fahrbahnen der Winterdienst von der Gemeindedurchgeführt wird (siehe Kennzeichnung in der Anlage1), bestimmt diese nach pflichtgemäßem Ermessenunter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht, Umfang,Art und Reihenfolge der Schnee-, Räum- undStreumaßnahmen. Im Anschluss an die Winterperiodewerden diese Fahrbahnen im April vom Streugut gereinigt.2. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege bisan den Gehweg heran und die gefährlichen Stellen auf denvon den Grundstückseigentümern zu reinigendenFahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittelvorrangig vorauftauenden Mitteln einzusetzen sind.3. Die Gehwege sind vom Schnee zu räumen und bei Glättezu streuen. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigtenBereichen, in welchen ein selbständiger Gehweg nichtvorhanden ist, ist zur bebauten Fahrbahnseite hin einStreifen in einer-Breite von l,5 Metern von Schnee freizuhalten und beiGlätte zu streuen.a. in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B.Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfendenMitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.b. an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen,starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.5. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salzoder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden.Auch ist es unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauendenMitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheibenabzulagern.6. In der Zeit von 07,00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schneeund entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen.Nach20.0 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glättesindwerktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhrdes folgenden Tages zu beseitigen. Eine Verpflichtung zumStreuen ist nicht gegeben* solange das Streuen wegenanhaltenden starken Schneefalls keine nachhaltigeSicherungswirkung erzielt. Zu wiederholen sindStreumaßnahmen innerhalb des zuvor genanntenZeitraumes dann, wenn das Streugut seine Wirkung durchWitterungsverhältnisse verloren hat7. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder fürSchulbusse müssen die Gehwege und vorgenanntenSeitenstreifen von Fahrbahnen so von Schnee freigehaltenund bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser ZuundAbgang für die Fahrgästegewährleistet ist. EineVerpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange dasStreuen wegen anhaltenden starken Schneefalls keinenachhaltige Sicherungswirkung erzielt Zu wiederholen sindStreumaßnahmen innerhalb des zuvor genanntenZeitraumes dann, wenn das Streugut seine Wirkung durchWitterungsverhältnisse verloren hat8. Der Schnee ist auf dem Rand des Gehweges oder wo diesnicht möglich ist auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dassder Fußgänger- und Fährverkehr hierdurch nicht mehr alsunvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufein Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eisund Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstückendürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafftwerden.9. Auf den Fahrbahnen der Straßen, welche in der Anlage 1zur <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> keine Kennzeichnung zumWinterdienst haben, ist der Winterdienst durch dieAnlieger nach Maßgabe der Nummern 2 bis 8durchzuführen. Eine Mindestdurchfahrbreite von 3 m ist zugewährleisten.§5BenutzungsgebührenDie Gemeindeerhebt für die von ihr durchgeführte Reinigungund Winterwartung der Fahrbahnen Benutzungsgebührennach der Straßenreinigungsgebührensatzung in der jeweilsgültigen Fassung für alle gemäß § 2 Nummer 6 und7erschlossenen Grundstücke.§6Ordnungswidrigkeiten1. Ordnungswidrig im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 15Brandenburgisches Straßengesetz(BbgStrG) handelt, werals Eigentümer, Erbbauberechtigter oderNutzungsberechtigter vorsätzlich4. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauendenStoffen ist grundsätzlich verboten; das gilt nicht


oder fahrlässiga. nach § 1 Nummer 3 in Verbindung mit §3 dieser Satzungseiner Reinigungspflicht nicht nachkommtb. entgegen § 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 4 dieserSatzung seinen Winterdienstpflichten nicht nachkommtc. entgegen § 3 Nummer 3 Satz 4 dieser Satzung Kehrichtoder sonstigen Unrat nach Beendigung der Säuberungnicht unverzüglich aus dem öffentlichenStraßenraumentferntd. entgegen § 3 Nummer 3 Satz 5 dieser Satzung Laub vonGrundstücken auf die Fahrbahn oder den Gehweg verbringte. entgegen § 4 Nummer 8 Satz 3 dieser Satzung Schneeund Eis von Grundstücken auf die Fahrbahn oder denGehweg verbringt,2, Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbußebis zu2.500,0 Euro geahndet werden.3. Zuständige Behörde im Sinne von § 47 Absatz 1 Nr. 15 undAbsatz 3 BbgStrG ist der Amtsdirektor des Amtes Brieskow-Finkenheerd.S7In-Kraft-Treten1. Die <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachungin Kraft.2. Gleichzeitig tritt die <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> vom 06.12.2011außer Kraft.Brieskow-Finkenheerd, 06.05.<strong>2013</strong>D. BusseAmtsdirektorAnlage 1Straßenreinigungsverzeichnis der Gemeinde <strong>Ziltendorf</strong>In den nachfolgend aufgeführten Straßen werden die Fahrbahnen durch die Gemeinde gereinigt:Frankfurter StraßeGubener StraßeMüllroser Straße (Kreuzung Frankfurter Straße bisKreuzung B 112)OderstraßeIn den nachfolgend aufgeführten Straßen wird die Winterwartung der Fahrbahnen durch die Gemeinde durchgeführt;Am SandbergAuenblickBahnhofstraßeBergstraßeDorfstraße (OT Aurith)Feldstraße (OT Thälmannsiedlung)Frankfurter StraßeGärtenstraßeGärtnerstraße (OT Thälmannsiedlung)GorrewegGubener StraßeGewerbegebiet KiesbergHeuwegKieswegKirchstraßeKlosterwegLindenstraße (OT Thälmannsiedlung)eingeschränkt ab 15 cm Schneefalleingeschränkt ab 15 cm Schneefallbefestigter Teil regulär; unbefestigter Teil eingeschränkt ab 15 cmSchneefalleingeschränkt ab 15 cm Schneefall


Lindower StraßeMittelstraßeMühlenwegMüllroser StraßeNeue Straßebefestigter Teil regulär; unbefestigter Teil eingeschränkt ab 15 cmSchneefallbefestigter Teil regulär; unbefestigter Teil eingeschränkt ab 15 cmSchneefallOderstraßeParkstraße (OT Thälmannsiedlung)SchulstraßeSiedlerstraßeUferstraßeWaldwegWeinbergstraße (Kreuzung Klosterweg bis EndeGrundstück Haus Nr. 7)Wiesenauer StraßeZur Auebefestigter Teil regulär; unbefestigter Teil eingeschränkt ab 15 cmSchneefallbefestigter Teil regulär; unbefestigter Teil eingeschränkt ab 15 cmSchneefallbefestigter Teil regulär; unbefestigter Teil eingeschränkt ab 15 cmSchneefallZum Waldsee

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